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Regelwerk

Internationale Standards für phytosanitäre Maßnahmen
Überarbeitung von ISPM Nr. 15 - Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel

Vom 28. Februar 2014
(BAnz AT 02.04.2014 B3; 25.05.2023 B6,aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung: =>

Julius Kühn-Institut - Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Archiv ISPM Nr. 152011

Einführung

Geltungsbereich

Dieser Standard beschreibt phytosanitäre Maßnahmen, die das Risiko der Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneschadorganismen im Zusammenhang mit dem Verbringen von aus Rohholz hergestelltem Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel reduzieren. Holzverpackungsmaterial gemäß diesem Standard umfasst Stauholz, aber nicht Verpackungen aus Holz, das so verarbeitet wurde, dass es frei von Schadorganismen ist (z.B. Sperrholz).

Die in diesem Standard beschriebenen phytosanitären Maßnahmen sollen keinen permanenten Schutz vor dem Befall mit Schadorganismen oder anderen Organismen bieten.

Erklärung zur Umweltverträglichkeit

Schadorganismen im Zusammenhang mit Holzverpackungsmaterial sind für negative Auswirkungen auf die Gesundheit des Waldes und auf die Biodiversität bekannt. Die Umsetzung dieses Standards soll die Verbreitung von Schadorganismen und als Folge ihre negativen Auswirkungen wesentlich reduzieren. Mangels alternativer zur Verfügung stehenden Behandlungen für bestimmte Situationen oder für alle Länder oder der Verfügbarkeit anderer geeigneter Verpackungsmaterialien, wird die Behandlung mit Methylbromid in diesen Standard aufgenommen. Methylbromid reduziert bekanntermaßen die Ozonschicht. Eine CPM Empfehlung für die Ersetzung oder die Reduzierung der Nutzung von Methylbromid als eine phytosanitäre Maßnahme (2008) wurde hinsichtlich dieses Sachverhalts verabschiedet. Alternative umweltfreundlichere Behandlungen werden weiter verfolgt.

Referenzen

Transitsendungen, 2006. ISPM Nr. 25, FAO, Rom.
System für die Exportzertifizierung, 1997. ISPM Nr. 7, FAO, Rom.
Glossar pflanzengesundheitlicher Begriffe, 2008. ISPM Nr. 5, FAO, Rom.
Leitlinien für ein pflanzengesundheitliches Verfahren bei Einfuhren, 2004. ISPM Nr. 20, FAO, Rom.
Leitlinien für die Inspektion, 2005. ISPM Nr. 23, FAO, Rom.
Leitlinien für die Notifizierung bei Nichtkonformität und Notfallmaßnahmen, 2001. ISPM Nr. 13, FAO, Rom.
ISO 3166-1-alpha-2 Code Elemente (http://www.iso.org/iso/english_country_names_and_code_elements).
Internationale Pflanzenschutzkonvention, 1997. FAO, Rom.
Pflanzengesundheitliche Behandlungen für geregelte Schadorganismen, 2007. ISPM Nr. 28, FAO, Rom.
Ersetzung oder Reduzierung für den Gebrauch von Methylbromid als eine phytosanitäre Maßnahme, 2008. CPM Recommendation, FAO, Rom.
Das Montreal Protokoll zu Substanzen, die die Ozonschicht verringern, 2000. Ozone Secretariat, United Nations Environment Programme. ISBN: 92-807-1888-6 (http://www.unep.org/ozone/pdfs/Montreal-Protocol2000.pdf).

Definitionen

Definitionen der in diesem Standard genutzten phytosanitären Begriffe finden Sie in ISPM Nr. 5 ( Glossar pflanzengesundheitlicher Begriffe, 2008).

Grundelemente der Anforderungen

Anerkannte phytosanitäre Maßnahmen, die das Risiko der Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen mit Holzverpackungsmaterial beträchtlich senken, bestehen im Gebrauch von entrindetem Holz (mit einer gewissen Toleranz für Restrinde) und der Anwendung von anerkannten Behandlungen (wie in Anhang 1 festgelegt). Die Anwendung der anerkannten Markierung (wie in Anhang 2 festgelegt) stellt sicher, dass Holzverpackungsmaterial, das den anerkannten Behandlungen unterzogen wurde, leicht zu identifizieren ist. Die anerkannten Behandlungen, die Markierung und ihr Gebrauch werden beschrieben.

Die Nationalen Pflanzenschutzorganisationen (NPPOs) der Ausfuhr- und Einfuhrländer haben spezifische Verantwortungsbereiche. Behandlung und Aufbringen der Markierung geschehen immer unter Aufsicht der NPPO. NPPOs, die die Nutzung der Markierung erlauben, müssen die Anwendung der Behandlungen, die Verwendung der Markierung und ihr Aufbringen durch Erzeuger/Behandler beaufsichtigen (oder zumindest auditieren oder überprüfen), und müssen Inspektions- oder Monitoring- und Auditverfahren festlegen. Besondere Anforderungen gelten für repariertes oder wieder aufgearbeitetes Holzverpackungsmaterial. Die NPPOs der Einfuhrländer müssen die anerkannten phytosanitären Maßnahmen als Grundlage akzeptieren, um die Einfuhr von Holzverpackungsmaterial ohne weitere phytosanitäre Einfuhranforderungen an das Holzverpackungsmaterial zu gestatten und können bei der Einfuhr überprüfen, dass die Anforderungen des Standards erfüllt wurden. Wenn Holzverpackungsmaterial nicht den Anforderungen dieses Standards entspricht, sind die NPPOs auch für durchzuführende Maßnahmen und gegebenenfalls die Notifizierung bei Nichtkonformität verantwortlich.

Anforderungen

1 Grundlagen für die Regelung

Holz mit Ursprung von lebenden oder toten Bäumen kann mit Schadorganismen befallen sein. Holzverpackungsmaterial wird häufig aus Rohholz hergestellt, das möglicherweise nicht ausreichend verarbeitet oder behandelt worden ist, um Schadorganismen zu entfernen oder zu töten. Deshalb bleibt es ein Übertragungsweg für die Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneschadorganismen. Insbesondere Stauholz hat sich als ein hohes Einschleppungs- und Verbreitungsrisiko von Quarantäneschadorganismen herausgestellt. Darüber hinaus wird Holzverpackungsmaterial sehr häufig wieder verwendet, repariert oder wieder aufgearbeitet (Beschreibung siehe Abschnitt 4.3). Der wirkliche Ursprung jedes Teils von Holzverpackungsmaterial ist schwierig zu bestimmen, und deshalb kann sein phytosanitärer Status nicht einfach ermittelt werden. Deshalb ist das normale Verfahren zum Erstellen einer Schadorganismusrisikoanalyse zur Entscheidung der Notwendigkeit von Maßnahmen und der Strenge solcher Maßnahmen für Holzverpackungsmaterial häufig nicht durchführbar. Deshalb beschreibt dieser Standard weltweit anerkannte Maßnahmen für Holzverpackungsmaterial, die von allen Ländern angewendet werden können, um das Risiko und die Verbreitung der meisten Quarantäneschadorganismen, die mit dem Material in Zusammenhang stehen können, beträchtlich zu reduzieren.

2 Geregeltes Holzverpackungsmaterial

Diese Leitlinien gelten für alle Arten von Holzverpackungsmaterial, das einen Übertragungsweg für Schadorganismen und somit eine Gefahr hauptsächlich für lebende Bäume darstellen kann. Davon betroffen ist Holzverpackungsmaterial wie Lattenkisten, Kisten, Packkisten, Stauholz 1, Paletten, Kabeltrommeln und Spulenkörper/Haspeln, die in fast jeder eingeführten Sendung vorhanden sein können, auch in Sendungen, die normalerweise nicht einer phytosanitären Inspektion unterworfen würden.

2.1 Ausnahmen

Für die folgenden Gegenstände besteht ein ausreichend geringes Risiko, um sie von den Anforderungen dieses Standards2 auszunehmen:

3 Phytosanitäre Maßnahmen für Holzverpackungsmaterial

Dieser Standard beschreibt phytosanitäre Maßnahmen (einschließlich Behandlungen), die für Holzverpackungsmaterial anerkannt wurden und gibt Hinweise für die Zulassung neuer oder überarbeiteter Behandlungen.

3.1 Anerkannte phytosanitäre Maßnahmen

Die in diesem Standard beschriebenen anerkannten phytosanitären Maßnahmen bestehen aus phytosanitären Verfahren einschließlich Behandlungen und Markierung des Holzverpackungsmaterials. Durch das Aufbringen der Markierung ist die Verwendung eines Pflanzengesundheitszeugnisses überflüssig, da sie anzeigt, dass die international anerkannten phytosanitären Maßnahmen angewendet wurden. Diese phytosanitären Maßnahmen müssen von allen Nationalen Pflanzenschutzorganisationen (NPPOs) als die Grundlage für die Einfuhrgenehmigung von Holzverpackungsmaterial ohne weitere besondere Anforderungen anerkannt werden. Die Forderung phytosanitärer Maßnahmen, die über die Anforderungen einer anerkannten Maßnahme gemäß diesem Standard hinaus geht, ist technisch zu begründen.

Die in Anhang 1 beschriebenen Behandlungen gelten als äußerst wirksam gegen die meisten Schadorganismen von lebenden Bäumen, die mit Holzverpackungsmaterial in Zusammenhang stehen, das im internationalen Handel benutzt wird. Diese Behandlungen werden mit der Verwendung von entrindetem Holz für die Herstellung von Holzverpackungen kombiniert, was auch dazu dient, die Wahrscheinlichkeit eines Neubefalls durch Schadorganismen, die an lebenden Bäumen vorkommen, zu reduzieren. Diese Maßnahmen wurden auf folgender Grundlage verabschiedet:

Die Herstellung von anerkanntem Holzverpackungsmaterial (einschließlich Stauholz) umfasst drei wesentliche Vorgänge: Behandlung, Fertigung und Markierung. Diese Vorgänge können in verschiedenen Einrichtungen ausgeführt werden oder in einer Einrichtung können mehrere oder alle diese Vorgänge erfolgen. Um die Bezugnahme zu erleichtern, wendet sich dieser Standard an Hersteller (solche, die das Holzverpackungsmaterial herstellen und die Markierung auf ordnungsgemäß behandeltes Holzverpackungsmaterial aufbringen dürfen) und Behandler (solche, die die anerkannten Behandlungen durchführen und die Markierung auf ordnungsgemäß behandeltes Holzverpackungsmaterial aufbringen dürfen).

Holzverpackungsmaterial, das den anerkannten Maßnahmen unterliegt, soll durch Aufbringen einer amtlichen Markierung entsprechend Anhang 2 gekennzeichnet werden. Diese Markierung besteht aus einem bestimmten Symbol, das zusammen mit Cods benutzt wird und anhand derer das jeweilige Land, der verantwortliche Hersteller oder Behandler und die angewendete Behandlung identifiziert werden können. Nachfolgend werden alle Bestandteile solch einer Markierung gemeinsam als "die Markierung" bezeichnet. Die international anerkannte, nicht in einer besonderen Sprache abgefasste Markierung erleichtert die Identifizierung von behandeltem Holzverpackungsmaterial bei Inspektionen vor der Ausfuhr, an der Einlassstelle oder anderswo. NPPOs müssen die Markierung entsprechend Anhang 2 als Grundlage für die Genehmigung der Einfuhr von Holzverpackungsmaterial ohne weitere besondere Anforderungen anerkennen.

Zusätzlich zu der Anwendung einer der anerkannten Behandlungen gemäß Anhang 1 muss für die Fertigung von Holzverpackungsmaterial entrindetes Holz benutzt werden. Eine Toleranz für Restrinde wird in Anhang 1 angegeben.

3.2 Anerkennung neuer oder überarbeiteter Behandlungsarten

Wenn neue technische Informationen verfügbar sind, können bestehende Behandlungsarten überarbeitet und geändert werden, und neue alternative Behandlungen und/oder Behandlungsabläufe für Holzverpackungsmaterial können von der Commission on Phytosanitary Measures (CPM) gebilligt werden. Der ISPM Nr. 28 ( Phytosanitäre Behandlungen für geregelte Schadorganismen, 2007) bietet einen Leitfaden zu IPPC-Verfahren für die Genehmigung von Behandlungen. Wenn eine neue Behandlungsart oder ein überarbeiteter Behandlungsablauf für Holzverpackungsmaterial zugelassen und in diesen ISPM eingefügt wird, muss Material, das bereits nach den vorherigen Behandlungsarten und/oder -abläufen behandelt wurde, nicht nochmals behandelt oder neu markiert werden.

3.3 Alternative bilaterale Absprachen

NPPOs können andere Maßnahmen als die in Anhang 1 aufgeführten aufgrund bilateraler Absprachen mit ihren Handelspartnern akzeptieren. In solchen Fällen wird die Markierung gemäß Anhang 2 nicht angewendet, es sei denn, alle Anforderungen dieses Standards wurden erfüllt.

4 Pflichten der NPPOs

Um die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen zu verhindern, haben die ausführenden und einführenden Vertragsparteien und ihre NPPOs Pflichten (gemäß den Artikeln I, IV und VII des IPPC). Besondere Pflichten im Rahmen dieses Standards werden nachfolgend aufgeführt.

4.1 Anordnende Erwägungen

Behandlung und Aufbringen der Markierung (und/oder ähnliche Systeme) müssen immer unter der Aufsicht der NPPO durchgeführt werden. NPPOs, die die Nutzung der Markierung bewilligen, tragen die Verantwortung dafür, dass alle Verfahren, die zur Durchführung dieses Standards genehmigt und verabschiedet wurden, alle in diesem Standard beschriebenen notwendigen Anforderungen erfüllen, und dass markiertes Holzverpackungsmaterial (oder Holz für die Herstellung von Holzverpackungsmaterial) entsprechend den Anforderungen dieses Standards behandelt und/oder hergestellt worden ist. Die Pflichten umfassen:

Die NPPO müssen die Anwendung der Behandlungen überwachen (oder mindestens auditieren oder nachprüfen) und gegebenenfalls die Nutzung der Markierung und ihr Aufbringen bewilligen. Um zu verhindern, dass unbehandeltes oder nicht ausreichend/falsch behandeltes Holzverpackungsmaterial markiert wird, muss die Behandlung vor dem Aufbringen der Markierung erfolgen.

4.2 Aufbringen und Verwendung der Markierung

Die beschriebenen Markierungen, die auf gemäß diesem Standard behandeltes Holzverpackungsmaterial aufgebracht werden, müssen den Anforderungen des Anhangs 2 entsprechen.

4.3 Anforderungen an Behandlung und Markierung von Holzverpackungsmaterial, das erneut benutzt, repariert oder wieder aufgearbeitet wird

NPPOs von Ländern, in denen gemäß Anhang 2 markiertes Holzverpackungsmaterial repariert oder wieder aufgearbeitet wurde, müssen sicherstellen und bestätigen, dass Verfahren in Zusammenhang mit solchem Holzverpackungsmaterial diesem Standard vollständig entsprechen.

4.3.1 Wiederbenutzung von Holzverpackungsmaterial

Für eine Einheit Holzverpackungsmaterial, die entsprechend diesem Standard behandelt und markiert und nicht repariert, wieder aufgearbeitet oder anderweitig verändert wurde, ist eine erneute Behandlung oder erneute Aufbringung der Markierung im Laufe der Gebrauchsdauer der Einheit nicht erforderlich.

4.3.2 Repariertes Holzverpackungsmaterial

Repariertes Holzverpackungsmaterial ist Holzverpackungsmaterial, von dem bis zu ungefähr ein Drittel seiner Komponenten entfernt oder ersetzt worden sind. NPPOs müssen sicherstellen, dass bei der Reparatur von markiertem Holzverpackungsmaterial nur Holz genutzt wird, das entsprechend diesem Standard behandelt worden ist oder Holz, das aus Holzwerkstoffen zusammengesetzt oder hergestellt ist (wie in Abschnitt 2.1 beschrieben). Wenn behandeltes Holz für die Reparatur benutzt wird, muss jede hinzugefügte Komponente einzeln gemäß diesem Standard markiert worden sein.

Verschiedene Markierungen an Holzverpackungsmaterial können Probleme bei der Bestimmung des Ursprungs des Holzverpackungsmaterials bereiten, falls im Zusammenhang damit Schadorganismen gefunden werden. Es wird empfohlen, dass die NPPOs der Länder, in denen Holzverpackungsmaterial repariert wird, die Anzahl der verschiedenen Markierungen auf einer einzelnen Einheit von Holzverpackungsmaterial begrenzen. Deshalb können NPPOs von Ländern, in denen Holzverpackungsmaterial repariert wird, fordern, dass frühere Markierungen auf repariertem Holzverpackungsmaterial unkenntlich gemacht werden, die Einheit erneut entsprechend Anhang 1 behandelt und die Markierung dann entsprechend Anhang 2 aufgebracht wird. Falls Methylbromid für die erneute Behandlung benutzt wird, muss die Information in der CPM Empfehlung zu Ersetzung oder Reduzierung der Benutzung von Methylbromid als eine phytosanitäre Maßnahme (2008) berücksichtigt werden.

Falls Zweifel daran bestehen, dass alle Komponenten einer Einheit von repariertem Holzverpackungsmaterial gemäß diesem Standard behandelt worden sind, oder der Ursprung der Einheit von Holzverpackungsmaterial oder ihre Komponenten schwierig festzustellen ist, müssen die NPPOs von Ländern, in denen Holzverpackungsmaterial repariert wird, fordern, dass das reparierte Holzverpackungsmaterial nochmals behandelt oder vernichtet wird oder auf andere Art verhindert wird, das es im internationalem Handel als Holzverpackungsmaterial eingesetzt wird, das diesem Standard entspricht. Im Fall einer Nach-Behandlung, muss jede frühere Aufbringung der Markierung dauerhaft unkenntlich gemacht werden (z.B. durch Überstreichen oder Abschleifen). Nach erneuter Behandlung muss die Markierung entsprechend diesem Standard neu aufgebracht werden.

4.3.3 Wieder aufgearbeitetes Holzverpackungsmaterial

Falls bei einer Einheit von Holzverpackungsmaterial mehr als ungefähr ein Drittel ihrer Bestandteile ersetzt wurde, wird die Einheit als wieder aufgearbeitet betrachtet. Während dieses Vorgangs können verschiedene Komponenten (mit zusätzlichem Aufarbeiten, falls nötig) kombiniert und dann zu weiterem Holzverpackungsmaterial zusammen gesetzt werden. Wieder aufgearbeitetes Holzverpackungsmaterial kann deshalb sowohl neue als auch zuvor benutzte Komponenten enthalten.

Frühere Markierungen auf wieder aufgearbeitetem Holzverpackungsmaterial müssen dauerhaft unkenntlich gemacht werden (z.B. durch Überstreichen oder Abschleifen). Wieder aufgearbeitetes Holzverpackungsmaterial muss erneut behandelt werden und die Markierung muss dann neu entsprechend diesem Standard aufgebracht werden.

4.4 Durchfuhr

Wenn Durchfuhrsendungen Holzverpackungsmaterial enthalten, das die Anforderungen dieses Standards nicht erfüllt, können NPPOs von Durchfuhrländern Maßnahmen fordern, um sicherzustellen, dass das Holzverpackungsmaterial kein unzulässiges Risiko darstellt. Weitere Angaben zu Durchfuhrverfahren finden Sie in ISPM Nr. 25 ( Sendungen in Durchfuhr, 2006).

4.5 Verfahren bei der Einfuhr

Da die meisten Sendungen Holzverpackungsmaterial enthalten, auch solche, die normalerweise nicht einer pflanzengesundheitlichen Untersuchung unterzogen werden, ist die Zusammenarbeit der NPPOs mit Organisationen wichtig, die normalerweise nicht mit der Überprüfung der Einhaltung von phytosanitären Einfuhranforderungen befasst sind. Zum Beispiel hilft die Zusammenarbeit mit Zollbehörden und anderen Beteiligten den NPPOs, Informationen zum Vorhandensein von Holzverpackungsmaterial zu erhalten. Dies ist wichtig für eine effiziente Feststellung möglicher Nichtkonformität von Holzverpackungsmaterial.

4.6 Phytosanitäre Maßnahmen an der Einlassstelle bei Nichtkonformität

Relevante Informationen zu Nichtkonformität und Nothandlungen ist in den Abschnitten 5.1.6.1 bis 5.1.6.3 des ISPM Nr. 20 ( Leitlinien für ein phytosanitäres Verfahren bei Einfuhren, 2004) und in ISPM Nr. 13 ( Leitlinien zur Notifizierung bei Nichtkonformität und Nothandlungen, 2001) zu finden. Wegen der häufigen Wiederbenutzung von Holzverpackungsmaterial müssen die NPPOs bedenken, dass die festgestellte Nichtkonformität eher in dem Herstellungs-, Reparatur- oder Aufarbeitungsland als in dem Export- oder Transitland entstanden ist.

Wenn Holzverpackungsmaterial nicht die erforderliche Markierung trägt oder die Feststellung von Schadorganismen zeigt, dass die Behandlung nicht wirksam war, muss die NPPO entsprechend reagieren und kann, falls notwendig, eine Notmaßnahme ergreifen. Diese Maßnahme kann aus Beschlagnahme bestehen, während die Situation geklärt wird, gegebenenfalls aus Entfernen des nichtkonformen Materials, Behandlung3, Vernichtung (oder andere sichere Entsorgung) oder Rücksendung. Weitere Beispiele für geeignete Reaktionen sind in Anhang 1 zu finden. Das Prinzip der geringsten Auswirkungen muss hinsichtlich jeder ergriffenen Notfallmaßnahme verfolgt werden, wobei zwischen der Handelssendung und dem begleitenden Holzverpackungsmaterial unterschieden werden soll. Wenn Notfallmaßnahmen notwendig sind und die NPPO Methylbromid anwendet, müssen zusätzlich relevante Aspekte der CPM Empfehlung zu Ersatzoder Reduzierung der Benutzung von Methylbromid als eine phytosanitäre Maßnahme (2008) beachtet werden.

Wenn lebende Schadorganismen gefunden werden, muss die NPPO des Einfuhrlandes das Ausfuhrland oder gegebenenfalls das Herstellungsland benachrichtigen. In den Fällen, wo eine Einheit von Holzverpackungsmaterial mehr als eine Markierung trägt, müssen die NPPOs vor dem Versenden einer Notifizierung wegen Nichtkonformität versuchen, den Ursprung der nichtkonformen Komponente(n) festzustellen. NPPOs werden auch aufgefordert, Fälle von fehlenden Markierungen und anderen Fällen von Nichtkonformität mitzuteilen. Unter Berücksichtigung der Bedingungen gemäß Abschnitt 4.3.2 muss angemerkt werden, dass das Vorhandensein von mehreren Markierungen auf einer einzelnen Einheit von Holzverpackungsmaterial keine Nichtkonformität begründet/darstellt.

Der überarbeitete Anhang 1 wurde von der Achten Sitzung der Kommission für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen im April 2013 gebilligt. Dieser Anhang ist ein verordnender Bestandteil des Standards.

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Anerkannte Behandlungen im Zusammenhang mit Holzverpackungsmaterial Anhang 1


Die anerkannten Behandlungen können sowohl für Einheiten von Holzverpackungsmaterial als auch für Holzteile angewendet werden, die für die Herstellung von Holzverpackungsmaterial vorgesehen sind.

Nutzung von entrindetem Holz

Ungeachtet der angewendeten Behandlungsart muss Holzverpackungsmaterial aus entrindetem Holz gefertigt sein. Für diesen Standard kann jedwede Anzahl von visuell trennbaren und deutlich voneinander unabhängigen kleinen Rindenstücken verbleiben, wenn sie:

Für die Behandlung mit Methylbromid muss die Rinde vor der Behandlung entfernt werden, weil das Vorhandensein von Rinde auf dem Holz die Wirksamkeit der Behandlung mit Methylbromid beeinflussen kann. Im Fall von Hitzebehandlung kann die Rinde vor oder nach der Behandlung entfernt werden. Im Fall, dass eine Begrenzung der Holzdimensionen (Anm.: in der Regel Dicke oder Durchmesser) für eine bestimmte Art der Hitzebehandlung festgelegt wurde (z.B. dielektrische Erhitzung), muss jegliche Rinde bei der Messung einbezogen werden.

Hitzebehandlung

Es können verschiedene Energiequellen oder Verfahren geeignet sein, um die erforderlichen Behandlungsparameter zu erreichen. Zum Beispiel können konventionelle Dampferhitzung, Kammertrocknung, chemische Druckimprägnierung mit Hitzeeinwirkung und dielektrische Erhitzung (Mikrowellen, Radiofrequenzen) alle als Hitzebehandlung angesehen werden, vorausgesetzt, sie erfüllen die durch diesen Standard vorgeschriebenen Behandlungsparameter.

Die NPPOs müssen sicherstellen, dass Behandler die Behandlungstemperatur im kältesten Bereich überwachen. Dies ist der Bereich, wo es am längsten dauert, die Zieltemperatur im Holz zu erreichen, um zu gewährleisten, dass die Zieltemperatur während der Dauer der Behandlung im gesamten behandelten Holzstapel bestehen bleibt. Die Stelle, an der sich das kälteste Holzstück befindet, kann abhängig von der Energiequelle oder dem angewendeten Verfahren, dem Feuchtigkeitsgehalt und der Verteilung der Ausgangstemperatur im Holz variieren.

Bei der Nutzung von dielektrischer Erhitzung als Hitzequelle ist der kälteste Bereich des Holzes normalerweise die Oberfläche. Manchmal (z.B. bei dielektrischer Erhitzung von Holz mit großen Dimensionen, das gefroren war und bis zum Auftauen des Holzes) kann der Holzkern der kälteste Bereich im Holz sein.

Hitzebehandlung unter Nutzung einer konventionellen Hitze- oder Trocknungskammer (Behandlungscode für die Markierung: HT)

Bei der Nutzung konventioneller Hitzekammertechnologie ist die grundsätzliche Anforderung, eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzdurchmesser (einschließlich des Holzkernes) zu erreichen.

Diese Temperatur kann durch Einführen von Temperaturfühlern in den Holzkern gemessen werden. Alternativ können bei der Nutzung von Trocknungskammern oder anderen Hitzebehandlungskammern Behandlungspläne entwickelt werden, die auf einer Serie von Testbehandlungen basieren, während derer die Kerntemperatur des Holzes in verschiedenen Bereichen innerhalb der Hitzekammer gemessen und zu der Lufttemperatur in der Kammer in Beziehung gesetzt werden. Gleichzeitig werden der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes und andere grundsätzliche Parameter (wie Art und Stärke des Holzes, Luftumwälzrate und Feuchtigkeit) berücksichtigt. Die Testserie muss aufzeigen, dass eine Mindesttemperatur von 56 °C für eine Mindestdauer von 30 Minuten ununterbrochen im gesamten Holzquerschnitt aufrechterhalten wird.

Behandlungspläne müssen durch die NPPO bestimmt oder anerkannt werden.

Die Behandler müssen von der NPPO anerkannt sein. Die NPPOs müssen die folgenden Faktoren berücksichtigen, die für die Erfüllung der Behandlungsanforderungen an eine Hitzekammer gestellt werden können.

Hitzebehandlung mittels dielektrischer Beheizungsart (Kennzeichen für die Markierung: DH)

Bei der Nutzung einer dielektrischen Erhitzung (z.B. Mikrowellen) muss Holzverpackungsmaterial, das aus Holz besteht und bezogen auf das Einzelstück oder den Holzstapel nicht größer als 20 cm4 im kleinsten Querschnitt ist, so erhitzt werden, dass eine Mindesttemperatur von 60 °C für eine ununterbrochene Minute im gesamten Durchmesser des Holzes (einschließlich seiner Oberfläche) erreicht wird. Die vorgeschriebene Temperatur muss innerhalb von 30 Minuten nach Beginn der Behandlung erreicht werden5.

Behandlungspläne müssen von der NPPO vorgegeben oder anerkannt sein.

Behandler müssen von der NPPO anerkannt sein. Die NPPOs müssen die folgenden Faktoren für eine dielektrische Hitzekammer beachten, damit die Behandlungsanforderungen erfüllt werden.

Behandlung mit Methylbromid (Behandlungscode für die Markierung: MB)

Die NPPOs werden aufgefordert, für die Nutzung von alternativen Behandlungen gemäß diesem Standard zu werben6. Bei der Nutzung von Methylbromid muss die CPM Empfehlung für die Ersetzung oder Reduzierung von Methylbromid bei der Nutzung als eine phytosanitäre Maßnahme berücksichtigt werden (CPM, 2008).

Holzverpackungsmaterial, das als kleinsten Bestandteil ein Stück Holz mit einem Querschnitt von mehr als 20 cm enthält, darf nicht mit Methylbromid behandelt werden.

Die Begasung von Holzverpackungsmaterial muss entsprechend einem Plan durchgeführt werden, der von der NPPO bestimmt oder anerkannt wurde, und das Mindest-Konzentration-Zeit-Produkt7 (CT) für die Dauer von 24 h bei der Temperatur und Restkonzentration erreichen, wie in Tabelle 1 angegeben ist. Dieses CT muss durch den gesamten Querschnitt des Holzes erreicht werden, einschließlich des Holzkerns, obwohl die Konzentrationen in der umgebenden Luft gemessen werden. Die Mindesttemperatur des Holzes und der umgebenden Luft darf nicht unter 10 °C liegen und die Mindestbehandlungsdauer darf nicht weniger als 24 h betragen. Monitorings zur Gaskonzentration müssen mindestens nach 2, 4 und 24 h nach Beginn der Behandlung erfolgen. In dem Fall längerer Behandlungszeiten und geringerer Konzentration müssen zusätzliche Messungen der Gaskonzentration am Ende der Begasung aufgezeichnet werden.

Wenn das CT nach 24 h nicht erreicht wird, muss eine korrektive Maßnahme ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass das CT erreicht wird. Z. B. kann die Behandlung neu gestartet oder die Behandlungsdauer für höchstens 2 h ohne Zufuhr von mehr Methylbromid verlängert werden, um das erforderliche CT zu erreichen (siehe Fußnote Tabelle 1).

Tabelle 1: Mindest-CT-Produkt nach 24 h für mit Methylbromid begastes Holzverpackungsmaterial

Temperatur (°C) CT (g×h/m3) für 24 h Mindest-End-Konzentration (g/m3) nach 24 h#
21 °C oder mehr 650 24
16 °C - 20,9 800 28
10 °C - 15,9 900 32
# unter Umständen, wird eine Abweichung in der Konzentration von ~ 5 % gestattet, wenn die Mindest-End-Konzentration nicht nach 24 h erreicht wird, vorausgesetzt, dass die Behandlungszeit verlängert wird, um das vorgeschriebene CT zu erreichen.

Ein Beispiel eines Behandlungsplans, der zur Erreichung der genannten Anforderungen genutzt werden kann, wird in Tabelle 2 gezeigt.

Tabelle 2: Beispiel eines Behandlungsplans, in dem das erforderliche Mindest-CT-Produkt für Holzverpackungsmaterial, das mit Methylbromid behandelt wurde, erreicht wird (Die Anfangsdosis muss möglicherweise aufgrund von hoher Sorption oder Undichtigkeit der Begasungskammer erhöht werden.)

Temperatur (°C) Dosierung (g/m3) Mindestkonzentration (g/m3) bei:
2 h 4 h 24 h
21 °C oder mehr 48 36 31 24
16 °C - 20,9 56 42 36 28
10 °C - 15,9 64 48 42 32

Behandler müssen von der NPPO anerkannt sein. NPPOs müssen die folgenden Faktoren berücksichtigen, die für die Begasung mit Methylbromid zur Erfüllung der Behandlungsanforderungen erforderlich sind.

Einführung alternativer Behandlungen und Revision zugelassener Behandlungspläne

Da neue technische Informationen verfügbar werden, können derzeitige Behandlungsarten überprüft und geändert werden, und alternative Behandlungen oder neue Behandlungspläne für Holzverpackungsmaterial können durch die Kommission für Phytosanitäre Maßnahmen eingeführt werden. Falls eine neue Behandlung oder ein geänderter Behandlungsplan für Holzverpackungsmaterial eingeführt und in diesen ISPM eingearbeitet wird, muss Material, das gemäß den früheren Behandlungsarten und/oder -plänen behandelt wurde, nicht nochmals behandelt oder markiert werden.

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Die Markierung und ihr Aufbringen 8 Anhang 2

Eine Markierung, die anzeigt, dass Holzverpackungsmaterial einer anerkannten phytosanitären Behandlung entsprechend diesem Standard unterworfen wurde, enthält die folgenden erforderlichen Komponenten:

Symbol

Das Design des Symbols (das gemäß nationaler, regionaler oder internationaler Verfahren registriert sein kann, entweder als Handelsmarke oder eine Zertifizierungs-/Sammel-/Garantiemarkierung) muss den nachfolgend gezeigten Beispielen sehr ähnlich sein und muss links von den anderen Komponenten angebracht werden.

Ländercode

Der Ländercode muss der internationale ISO Ländercode mit zwei Buchstaben sein (in den Beispielen als "XX" gezeigt). Er muss durch einen Teilungsstrich von dem Erzeuger-/Behandlercode getrennt sein.

Erzeuger-/Behandlercode

Der Erzeuger-/Behandlercode ist ein einheitlicher Code, der dem Erzeuger des Holzverpackungsmaterials oder dem Behandler durch die NPPO zugeordnet wird, der die Markierung anbringt oder der Firmeneinheit, die anderweitig gegenüber der NPPO verantwortlich ist, dass ordnungsgemäß behandeltes und markiertes Holz genutzt wurde (in den Beispielen als "000" gezeigt). Die Anzahl und Anordnung der Kennziffern und/oder Buchstaben werden durch die NPPOs zugeordnet.

Behandlungscode

Der Behandlungscode ist eine Abkürzung des IPPC gemäß Anhang 1 für die angewendete anerkannte Maßnahme und in den Beispielen als "YY" gezeigt. Der Behandlungscode muss entsprechend den kombinierten Länder- und Erzeuger-/Behandlercods erscheinen. Er muss in einer anderen Zeile stehen als der Ländercode und der Erzeuger-/Behandlercode oder durch einen Bindestrich abgetrennt werden, falls er in derselben Linie wie die anderen Cods steht.

Behandlungscode Behandlungsart
HT Hitzebehandlung
MB Methylbromid
DH Dielektrische Beheizungsart

Aufbringen der Markierung

Die Größe, Schriftart und Platzierung der Markierung können variieren. Sie muss jedoch so groß sein, dass sie für Inspektoren ohne visuelles Hilfsmittel sowohl sichtbar als auch lesbar ist. Die Markierung muss rechtwinklig oder quadratisch und von einer Begrenzungslinie umgeben sein. Das Symbol wird von der Kodierung durch eine vertikale Linie getrennt. Zur Erleichterung der Nutzung von Schablonen, dürfen sich kleine Lücken in der Begrenzung, der vertikalen Linie und anderswo zwischen den Komponenten der Markierung befinden.

Innerhalb der Begrenzung der Markierung dürfen keine anderen Angaben enthalten sein. Falls zusätzliche Markierungen (z.B. Handelszeichen des Erzeugers, Logo der Genehmigungsstelle) als hilfreich angesehen werden, um die Nutzung der Markierung auf nationaler Ebene zu schützen, kann solche Information zusätzlich angefügt werden, jedoch außerhalb der Begrenzungslinien der Markierung.

Die Markierung muss folgendermaßen beschaffen sein:

Die Markierung darf nicht mit der Hand gezeichnet sein.

Die Benutzung der Farben rot oder orange muss vermieden werden, da diese Farben für die Kennzeichnung von gefährlichen Gütern benutzt werden.

Wenn verschiedene Komponenten in eine Einheit von Holzverpackungsmaterial eingefügt werden, wird die daraus hervorgehende zusammengesetzte Einheit als eine einzige zu markierende Einheit angesehen. Bei einer zusammengesetzten Einheit von Holzverpackungsmaterial, die sowohl aus behandeltem Holz als aus Holzwerkstoffen besteht (und die bearbeitete Komponente keine Behandlung erfordert), kann es zweckdienlich sein, dass die Markierung auf den bearbeiteten Komponenten des Holzwerkstoffs angebracht wird, um sicherzustellen, dass die Markierung sichtbar und ausreichend groß ist. Diese Herangehensweise an das Aufbringen der Markierung gilt nur für zusammengesetzte einzelne Einheiten, nicht für die zeitweilige Zusammenführung verschiedener Holzverpackungen.

Die besondere Beachtung der leserlichen Anbringung der Markierung auf Stauholz kann notwendig sein, weil behandeltes Holz für die Nutzung als Stauholz möglicherweise bis zur Verladung auf ein Transportmittel nicht zu der endgültigen Länge zurechtgesägt ist. Es ist wichtig, dass der Frachtführer versichert, dass sämtliches Stauholz für die Sicherung oder Unterstützung von Waren behandelt ist und die in diesem Anhang beschriebene Markierung aufzeigt, und dass die Markierung deutlich und leserlich ist. Kleine Holzstücke, die nicht alle erforderlichen Elemente einer Markierung aufweisen, dürfen nicht als Stauholz genutzt werden. Möglichkeiten für die sachgemäße Markierung von Stauholz umfassen:

Die nachfolgend gezeigten Beispiele zeigen mehrere zu akzeptierende Varianten der erforderlichen Komponenten der Markierung, die zur Bestätigung dient, dass das solchermaßen markierte Holzverpackungsmaterial einer anerkannten Behandlung unterzogen worden ist. Veränderungen in dem Symbol werden nicht akzeptiert. Variationen im Layout der Markierung können akzeptiert werden, vorausgesetzt, sie erfüllen die Anforderungen gemäß diesem Anhang.

Beispiel 1

Beispiel 2

Beispiel 3 (Beispiel für eine Markierung mit Umrandung mit abgerundeten Ecken).

Beispiel 4 (Beispiel für eine Markierung, die mit einer Schablone aufgebracht wurde. Es können kleine Lücken in der Umrandung sowie der vertikalen Linie und an anderen Stellen zwischen den Komponenten der Markierung vorhanden sein).

Beispiel 5

Beispiel 6

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Beispiele für die sichere Entsorgung von nichtkonformem Holzverpackungsmaterial Anlage 1

Diese Anlage enthält nur eine Empfehlung und ist kein verordnender Bestandteil des Standards.

Beispiele für die sichere Entsorgung von nichtkonformem Holzverpackungsmaterial

Die sichere Entsorgung von nicht-konformem Holzverpackungsmaterial ist eine Möglichkeit des Risikomanagements, die die NPPO des Einfuhrlandes anwenden kann, wenn eine Notmaßnahme nicht machbar oder nicht wünschenswert ist. Die unten aufgeführten Methoden werden für die sichere Entsorgung von nicht konformem Holzverpackungsmaterial empfohlen:

  1. Verbrennen, falls erlaubt
  2. tiefes Vergraben an Orten, die durch entsprechende Behörden genehmigt sind (Anmerkung: die Vergrabungstiefe kann von klimatischen Bedingungen und dem zurückgewiesenen Schadorganismus abhängen, muss aber mindestens 2 Meter betragen. Das Material muss sofort nach dem Vergraben bedeckt werden und vergraben bleiben. Es ist zu beachten, dass tiefes Vergraben keine geeignete Entsorgungsmöglichkeit für mit Termiten oder Wurzelpathogenen befallenes Holz darstellt.)
  3. Weiterverarbeitung (Anmerkung: Das Kleinschnitzeln darf nur angewendet werden, falls es mit einer weiteren Verarbeitung kombiniert ist, die von der NPPO des Einfuhrlandes zur Vernichtung der betreffenden Schadorganismen zugelassen ist, z.B. die Verarbeitung zu Holzfaserplatten.)
  4. andere Methoden, die von der NPPO als wirksam gegen die betreffenden Schadorganismen zugelassen wurde
  5. Rücksendung zum Ausfuhrland, falls zweckdienlich.

Um das Risiko der Einschleppung oder Verbreitung von Schadorganismen zu minimieren, müssen bei Bedarf sichere Entsorgungsmethoden möglichst unverzüglich angewendet werden.

1) Sendungen von Holz (z.B. Balken/Schnittholz) können von Stauholz gestützt sein, das aus Holz der gleichen Art und Qualität besteht und das die gleichen phytosanitären Anforderungen wie das Holz in der Sendung erfüllt. In solchen Fällen kann das Stauholz als Teil der Sendung und nicht als Holzverpackungsmaterial im Sinne dieses Standards betrachtet werden.

2) Nicht alle Arten Geschenkkisten oder Fässer sind so hergestellt worden, dass sie frei von Schadorganismen sind, so dass einige unter die Anwendung dieses Standards fallen. Gegebenenfalls können die NPPOs der Einfuhr- und Ausfuhrländer besondere Vereinbarungen für diese Warenarten treffen.

3) Dies muss nicht unbedingt eine durch diesen Standard anerkannte Behandlung sein.

4) Die Begrenzung auf 20 cm beruht auf derzeit verfügbaren Angaben zur Wirksamkeit.

5) Bisher wurde nur für die Mikrowellentechnologie nachgewiesen, dass die erforderliche Temperatur innerhalb des empfohlenen Zeitraums erreicht wird.

6) Vertragspartner des IPPC können auch Auflagen gemäß dem Montreal Protokoll über Substanzen, die die Ozonschicht abbauen (UNEP, 2000) haben.

7) Das CT, das für Behandlungen mit Methylbromid benutzt wird, ist in diesem Standard die Summe des Produkts der Konzentration (g/m3) und Zeit (h) während der Behandlungsdauer.

8) Länder müssen bei der Einfuhr schon früher erzeugtes Holzverpackungsmaterial mit einer Markierung akzeptieren, die früheren Versionen dieses Standards entspricht.



ENDE

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