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Regelwerk

ISPM Nr. 15 - Internationale Standards für Phytosanitäre Maßnahmen
Überarbeitung von Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (2009)

Vom 28. Oktober 2011
(BAnz. Nr. 177 vom 24.11.2011 S. 4177aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Einführung Geltungsbereich

Dieser Standard beschreibt phytosanitäre Maßnahmen, die das Risiko der Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneschadorganismen, das mit dem Verbringen von aus Rohholz hergestelltem Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel einhergeht, reduzieren. Das in diesem Standard beschriebene Holzverpackungsmaterial umfasst Stauholz, aber nicht Verpackungen aus Holz, das so verarbeitet wurde, dass es frei von Schadorganismen ist (z.B. Sperrholz).

Die in diesem Standard beschriebenen phytosanitären Maßnahmen sollen keinen permanenten Schutz vor dem Befall mit Schadorganismen oder anderen Organismen bieten.

Erklärung zur Umweltverträglichkeit

Es ist bekannt, dass Schadorganismen im Zusammenhang mit Holzverpackungsmaterial negative Auswirkungen auf die Gesundheit des Waldes und auf die Biodiversität haben. Die Umsetzung dieses Standards soll die Verbreitung von Schadorganismen und demnach auch ihre negativen Auswirkungen wesentlich reduzieren. Mangels alternativer zur Verfügung stehender Behandlungen für bestimmte Situationen oder für alle Länder oder der Verfügbarkeit anderer geeigneter Verpackungsmaterialien, wird die Behandlung mit Methylbromid in diesen Standard aufgenommen. Methylbromid führt bekanntermaßen zu einem Abbau der Ozonschicht. Eine CPM-Empfehlung für die Ersetzung oder die Reduzierung der Verwendung von Methylbromid als eine phytosanitäre Maßnahme (2008) wurde hinsichtlich dieses Sachverhalts verabschiedet. Alternative umweltfreundlichere Behandlungen werden weiter verfolgt.

Quellenangaben

Transitsendungen, 2006. ISPM Nr. 25, FAO, Rom. Exportzertifizierungssystem, 1997. ISPM Nr. 7, FAO, Rom.

Glossar pflanzengesundheitlicher Begriffe, 2008. ISPM Nr. 5, FAO, Rom.

Leitlinien für ein phytosanitäres Verfahren bei Einfuhren, 2004. ISPM Nr. 20, FAO, Rom.

Leitlinien für die Inspektion, 2005. ISPM Nr. 23, FAO, Rom.

Leitlinien für die Notifizierung bei Nichtkonformität und Notfallmaßnahmen, 2001. ISPM Nr. 13, FAO, Rom.

ISO 3166-1-alpha-2 Code Elemente (http://www.iso.org/iso/ english_country_names_and_code elements).

Internationales Pflanzenschutzübereinkommen, 1997. FAO, Rom.

Pflanzengesundheitliche Behandlungen für geregelte Schadorganismen, 2007. ISPM Nr. 28, FAO, Rom.

Ersetzung oder Reduzierung für die Verwendung von Methylbromid als eine phytosanitäre Maßnahme, 2008. CPM-Empfehlung, FAO, Rom.

Das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, 2000. Ozon-Sekretariat, Umweltprogramm der Vereinten Nationen. ISBN: 92-807-1888-6 (http://www. unep.org/ozone/pdfs/Montreal-Protoco12000.pdf).

Definitionen

Definitionen der in diesem Standard genutzten phytosanitären Begriffe finden Sie in ISPM Nr. 5 (Glossar pflanzengesundheitlicher Begriffe, 2008).

Grundelemente der Anforderungen

Anerkannte phytosanitäre Maßnahmen, die das durch den Gebrauch von Holzverpackungsmaterial bestehende Risiko der Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen beträchtlich senken, sind die Verwendung von entrindetem Holz (mit einer gewissen Toleranz für Restrinde) und die Anwendung von anerkannten Behandlungen (wie in Anhang 1 festgelegt). Die Anwendung der anerkannten Markierung (wie in Anhang 2 festgelegt) stellt sicher, dass Holzverpackungsmaterial, das den anerkannten Behandlungen unterzogen wurde, leicht zu identifizieren ist. Die anerkannten Behandlungen, die Markierung und ihre Verwendung werden beschrieben.

Die Nationalen Pflanzenschutzorganisationen (NPPOs) der Ausfuhr- und Einfuhrländer haben spezifische Verantwortungsbereiche. Behandlung und Aufbringen der Markierung geschehen immer unter Aufsicht der NPPO. NPPOs, die die Nutzung der Markierung erlauben, sollten die Anwendung der Behandlungen, die Verwendung der Markierung und ihr Aufbringen durch Erzeuger/Behandlungsanbieter beaufsichtigen (oder zumindest auditieren oder überprüfen), und sollten Inspektions- oder Überwachungs- und Überprüfungsverfahren einführen. Besondere Anforderungen gelten für repariertes oder wieder aufgearbeitetes Holzverpackungsmaterial. Die NPPOs der Einfuhrländer müssen die anerkannten phytosanitären Maßnahmen als Grundlage akzeptieren, um die Einfuhr von Holzverpackungsmaterial ohne weitere phytosanitäre Einfuhranforderungen bezüglich des Holzverpackungsmaterials zu gestatten und können bei der Einfuhr überprüfen, ob die Anforderungen des Standards erfüllt worden sind. Wenn die Anforderungen dieses Standards für Holzverpackungsmaterial nicht beachtet werden, sind die NPPOs auch für durchzuführende Maßnahmen und gegebenenfalls der Meldung bei Nichtkonformität verantwortlich.

Anforderungen

1 Grundlagen für die Regelungen

Holz von lebenden oder toten Bäumen kann von Schadorganismen befallen sein. Holzverpackungsmaterial wird häufig aus Rohholz hergestellt, das möglicherweise nicht ausreichend verarbeitet oder behandelt worden ist, um Schadorganismen zu entfernen oder zu töten. Deshalb bleibt es ein Übertragungsweg für die Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneschadorganismen. Insbesondere bei Stauholz hat sich herausgestellt, dass das Risiko der Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneschadorganismen höher ist. Darüber hinaus wird Holzverpackungsmaterial sehr häufig wiederverwendet, repariert oder wiederaufgearbeitet (Beschreibung siehe

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