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Regelwerk; Naturschutz

Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz
- Schleswig-Holstein -

Vom 20. Januar 2017
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 6 vom 06.02.2017 S. 272, aufgehoben)
Gl.-Nr. 7911.95



Archiv: 2013

1 Allgemein

Knicks gehören zu den prägenden, überwiegend im 18. und 19. Jahrhundert angelegten Landschaftselementen in Schleswig-Holstein. Sie bieten Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten - darunter auch viele gefährdete Arten. Zudem üben Knicks wichtige Boden- und Klimaschutzfunktionen im waldarmen Schleswig-Holstein aus.

Der Gesetzgeber trägt der besonderen Bedeutung der Knicks für die Biodiversität und die kulturelle Identität des Landes durch die Schutzbestimmungen in § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und in § 21 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) Rechnung. Als Bestandteil der Kulturlandschaft stehen Knicks jedoch auch unter dem Einfluss wechselnder Anforderungen an die Landwirtschaft und anderer Nutzungen.

Die gesetzlichen Regelungen (siehe Ziffer 2) sollen sicherstellen, dass der Knickbestand grundsätzlich nicht verringert wird und die Funktionen der Knicks durch eine fachgerechte Knickpflege erhalten bleiben. Demgegenüber steht der Wunsch der Landwirtschaft zur weiteren Rationalisierung der Bewirtschaftung. Diesen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten hat der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung in § 21 Abs. 3 LNatSchG Lösungsmöglichkeiten für den Einzelfall zugebilligt, die allerdings einen Ausgleich der Beeinträchtigungen voraussetzen. In Bereichen mit kleinteiliger Knickstruktur sind Interessenkonflikte zwischen Naturschutz, Landwirtschaft und anderen Raumnutzungen wie Siedlung und Infrastruktur nicht auszuschließen.

Funktionen der Knicks

Naturhaushalt und Landschaftsbild:

Landwirtschaft, Erholung und Tourismus:

2 Maßgebliche Rechtsvorschriften

Für den Knickschutz maßgebliche Regelungen sind:

Zuständig für die Überwachung der Einhaltung des Knickschutzes insbesondere hinsichtlich des zulässigen seitlichen Rückschnitts, der fachgerechten Knickpflege sowie der ordnungsgemäßen Ausführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte.

Knicks können danach auch im baulichen Innenbereich (§ 34 BBauG) geschützt sein.

3 Knickpflege

3.1 Pflege und Bewirtschaftung der Knickgehölze

Der Erhalt der Knicks und ihrer Funktionen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Vor diesem Hintergrund hat die sachgerechte dauerhafte Pflege der Knicks eine besondere Bedeutung.

Zur Erhaltung der Knicks und ihrer Funktionen, oft gekoppelt mit einer nachhaltigen Holzverwertung, ist es erforderlich, die Gehölze in einem Rhythmus von 10 bis 15 Jahren auf den Stock zu setzen. Wurde diese Arbeit noch vor wenigen Jahren überwiegend in Handarbeit mit der Motorsäge durchgeführt, kann diese heute zusätzlich mit speziell entwickelten Maschinen (maschinelle Großgeräte, z.B. Knickschere) erfolgen.

Damit die rationelle, maschinelle Knickpflege sich nicht nachteilig auf die Natur auswirkt, sondern sowohl die biotischen wie auch die abiotischen Funktionen sichergestellt werden, sollte bei der Knickpflege wie folgt vorgegangen werden:

Empfehlungen zur guten fachlichen Praxis:

Zulässige Maßnahme:

Mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden und damit nicht zulässig sind folgende Maßnahmen:

3.2 Pflege des Knickwalls und des Schutzstreifens auf Ackerflächen an Knicks

Definitionen:

Der Schutzstreifen auf Ackerflächen an Knicks gemäß § 21 Abs. 5 LNatSchG ist der dem Knickwall vorgelagerte Streifen in einer Breite von 50 cm, gemessen ab dem Knickwallfuß.

Der Knickwallfuß ist der Schnittpunkt von Knickwallflanke und Geländeoberfläche. Bei durch Maschineneinsatz geschädigten Knickwällen ist der Knickwallfuß dort anzunehmen, wo er sich bei einer ordnungsgemäßen Knickpflege befinden würde.

Abb. 1: Profil durch eine von Ost nach West verlaufende Wallhecke/Knick
(Grafik: Akkermann, Hangvegetation: H.E. Weber; aus Müller, G. (1989): Wallhecken); verändert: Bretschneider, A. (2016)

Als Knickwallflanke werden die seitlichen Böschungsflächen des Knickwalls bezeichnet. Folgende Maßnahmen sind zulässig:

Werden Gras- und Grünfutterpflanzen oder Pflanzen, die der Begrünung brachliegender Ackerflächen dienen, auf dem Schutzstreifen festgestellt, handelt es sich dabei nicht um Kulturpflanzen im Sinne der o.a. Regelung gemäß § 21 Abs. 5 LNatSchG. Sowohl die Selbstbegrünung als auch die gezielte Begrünung, soweit keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet, ist zugelassen. Unterbleibt die Düngung und Behandlung mit Pflanzenmitteln auf gezielt begrünten und brachliegenden Ackerflächen, ist eine Beweidung und Schnittnutzung 3) dieses Schutzstreifens ebenfalls zugelassen und stellt keine ackerbauliche Nutzung mit Kulturpflanzen im Sinne dieser Regelung dar.

Nicht zulässig sind folgende Maßnahmen:

3.3 Der seitliche Rückschnitt der Knickgehölze

Der seitliche Rückschnitt der Knickgehölze ist keine dem Biotopschutz dienende Schutz-, Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme, sondern dient allein der Nutzbarkeit angrenzender Flächen.

Zulässige Maßnahme:

Zulässig gemäß § 21 Abs. 4 Satz 4 LNatSchG ist das seitliche Einkürzen der Knickgehölze senkrecht in einer Entfernung von einem Meter vom Knickwallfuß bis zu einer Höhe von vier Metern. Bei ebenerdigen Pflanzungen ist ferner das Einkürzen oder Aufputzen unter Beachtung eines Mindestabstands von einem Meter vom Wurzelhals der am Rand der Gehölzstreifen angepflanzten Gehölze zulässig. Das Einkürzen ist frühestens drei Jahre nach dem "Auf-den-Stock-setzen" und danach nur in mindestens dreijährigem Abstand zulässig.

Folgende Maßnahmen sind nicht zulässig, da sie den Knick in der Regel erheblich beeinträchtigen:

Abb. 2: Schematische Darstellung des zulässigen seitlichen Rückschnitts
(Darstellung: Landwirtschaftskammer SH in Anlehnung an die Kreisverwaltung Plön (2016), verändert MELUR 2017)

Im Bereich von Grünland gibt es Weidezäune mit Stromdurchleitung, die in ihrer Funktion durch das Auswachsen der Knicks beeinträchtigt werden können. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Knicks vorliegt, wenn zur Sicherstellung des Stromdurchflusses der seitliche Rückschnitt der Knickgehölze in Höhe des Weidezauns näher an den Knickfuß heran oder in einem kürzeren Intervall als drei Jahre erfolgen soll. Als in der Regel geringfügig ist das Abschneiden einzelner Äste per Hand zur Sicherung der Funktion des Weidezauns anzusehen. Anderenfalls ist eine Ausnahme gemäß § 21 Abs. 3 LNatSchG erforderlich.

3.4 Überhältermanagement; Schutz der landschaftsbestimmenden oder ortsbildprägenden Biotopbäume

Definitionen:

Überhälter gemäß § 1 Nr. 10 Satz 3 Biotopverordnung sind im Knick stehende Bäume mit einem Stammumfang von mindestens einem Meter gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden.

Landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Bäume oder Baumgruppen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 und § 21 Abs. 4 Nr. 3 LNatSchG:

Bäume oder Baumgruppen sind dann landschaftsbestimmend oder ortsbildprägend, wenn sie die Eigenart des Landschaftsbildes bzw. des Ortsbildes wesentlich mitgestalten. In der Regel erfüllen Bäume mit einem Stammumfang von zwei Metern gemessen in einem Meter Höhe oder Baumgruppen mit entsprechendem Erscheinungsbild diese Merkmale. Besondere Formen, wie z.B. herausragende Solitärbäume können aber unabhängig vom Stammumfang landschaftsbestimmend oder ortsbildprägend sein. Die Feststellung dieser Eigenschaft erfordert jedoch eine Gesamtbetrachtung ihrer prägenden Bestandteile.

Zulässige Maßnahmen:

Folgende Maßnahmen sind als erhebliche Beeinträchtigung des Knicks nicht zulässig:

Ausnahmen von den Verboten sollen nur zugelassen werden aus Gründen der Verkehrssicherheit, soweit es sich hierbei nicht um Fälle des § 21 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG 4) handelt.

Besondere Rechtsvorschriften für Einzelbäume oder Baumgruppen, z.B. über kommunale Baumschutzsatzungen, Erhaltensvorschriften nach dem Baurecht, sind einzuhalten. Für das Fällen dieser Bäume ist eine Genehmigung einzuholen.

4 Knicks im Innenbereich

Knicks sind unabhängig von ihrem Standort, also auch im Siedlungsraum, geschützt. Um den Erhalt der Knicks mit ihren ökologischen Funktionen zu gewährleisten, werden folgende Empfehlungen für den Knickschutz in der Bauleitplanung gegeben:

5 Knickbeseitigungen und Knickverlegungen, Ausnahmen gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 3 LNatSchG

Definitionen:

Als Knickbeseitigung wird die Zerstörung des gesetzlich geschützten Biotops bezeichnet.

Als Knickverlegung wird die Umsetzung des vorhandenen Materials (Knickwall mit Vegetation) unter möglichst weitgehender Schonung des Strukturgefüges an einen anderen Ort verstanden.

Die Knickbeseitigung ist ein Verbotstatbestand gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG. Dieses gilt auch für die Knickverlegung, da der Knick hierdurch für einen längeren Zeitraum in seinen Funktionen beeinträchtigt wird.

5.1 Ausnahmen von dem Verbot der Knickbeseitigung und Knickverlegung

Ausnahmen von dem Verbot der Knickbeseitigung und Knickverlegung können gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 3 LNatSchG erteilt werden. Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Behörde insbesondere die faunistischen und floristischen Gegebenheiten, wie etwa Standorte der endemischen Brombeerarten, für die Schleswig-Holstein eine besondere Verantwortung hat (Verbreitungsatlas liegt vor), die biotischen und abiotischen Funktionen des Knicks sowie die Bedeutung für das Landschaftsbild zu beachten.

Sowohl bei einer Knickdichte von unter 80 m/ha als auch bei der Betroffenheit alter und ökologisch hochwertiger Knicks soll keine Ausnahme erteilt werden. Eine weitere Verringerung des Knicknetzes durch die Beseitigung dieser Knicks ist landschaftsökologisch nicht mehr vertretbar. Für einzelne Kleinvorhaben, sofern es sich hierbei nicht um eine Erweiterung früherer Knickbeseitigungen handelt, die mit einer Knickinanspruchnahme von in der Regel < 10 Meter verbunden sind sowie im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches ist die Ermittlung der Knickdichte nicht erforderlich.

Zur Ermittlung der Knickdichte (laufende Meter Knick/ha) werden folgende Hinweise gegeben:

Die Zulassung einer Ausnahme setzt voraus, dass die Beeinträchtigungen nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ausgeglichen werden. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 3 LNatSchG gegeben sind, sind Unterlagen in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 4 BNatSchG vorzulegen. Unabhängig hiervon gelten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des BNatSchG (§§ 39 ff. BNatSchG). Auf Ziffer 5.3 wird hingewiesen. Ferner sind hierbei die Inhalte der Landschaftsplanung (z.B. Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspläne) zu berücksichtigen.

5.2 Ausgleichsgrundsätze

Nach den gesetzlichen Bestimmungen in § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ist die Beeinträchtigung dann ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Der Ausgleich ist im Einzelfall in Art und Umfang von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde unter Beachtung folgender Ausgleichsgrundsätze festzulegen:

Der Ausgleich erfolgt durch die Neuanlage eines Knicks oder Redders 6) oder durch Knickverlegung einreihig oder zu einem Redder.

5.2.1 Knickbeseitigungen und Knickverlegungen:

5.2.2 Knickschutz in Bauleitplanverfahren

Sind gemäß § 30 Abs. 4 BNatSchG auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des § 30 Abs. 2 BNatSchG (Verbot einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops) zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von diesen Verboten vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Als ausgeglichen können Beeinträchtigungen gelten, wenn die betroffenen Knicks als "Grünfläche" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB - gegebenenfalls mit Erhaltungsfestsetzungen für Bäume und Sträucher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB - ausgewiesen werden und ein externer Ausgleich im Verhältnis 1:1 für die entwidmeten Knicks erfolgt.

Die Neuanlage eines Knicks hat sich nach Art und Struktur an einem mängelfreien Zustand des zu beseitigenden Knicks zu orientieren.

Aus ökologischer Sicht ist den Anforderungen des Biotopverbundes und der Erhaltung der Kulturlandschaft und des Landschaftsbildes bei der Knickneuanlage oder -verlegung Rechnung zu tragen. Anderweitige, möglicherweise konkurrierende Naturschutzziele sind zu beachten. Bei Knickverlegungen sind die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Grundsätze zu berücksichtigen.

Der Ausgleich muss sich dort auswirken, wo die Beeinträchtigungen durch den Eingriff auftreten. Er muss daher in einem räumlichen (z.B. Gemeinde- oder Amtsbereich) und sachlichen Zusammenhang mit dem Eingriff stehen. Anderenfalls ist über eine Ersatzmaßnahme im Zuge einer Befreiung zu entscheiden.

Bei neu angelegten, an einem anderen Standort neu aufgebauten oder verlegten Knicks ist der Ausgleich erst dann als erbracht anzusehen, wenn im Rahmen einer Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sichergestellt ist, dass sich der Knick funktionsgerecht entwickeln kann. Ausgefallene Gehölze sind hierbei in der darauf folgenden Pflanzzeit zu ersetzen.

5.2.3 Ausgleichsbemessung für das Fällen von Bäumen und Baumgruppen

Im Rahmen von Ausnahmen oder Befreiungen sind als Ausgleich für das Fällen von Bäumen und Baumgruppen Neuanpflanzungen gleichartiger Gehölze vorzunehmen. Bei allen Ausgleichspflanzungen ist für einen ausreichenden Wurzelraum zu sorgen. Sofern in Schutzvorschriften nichts Weitergehendes bestimmt ist, gelten folgende Bedingungen:

5.3 Ausgleich durch Entwicklungsmaßnahmen an bestehenden Knicks

Zur Reduktion des Knickausgleichs können auch Aufwertungsmaßnahmen auf bestehenden Knicks bis zu einem Umfang von der Hälfte des insgesamt zu erbringenden Ausgleichs vorgesehen werden. Hierfür können insbesondere die folgenden Maßnahmen geeignet sein, wenn und soweit sie die beeinträchtigten ökologischen Funktionen des beseitigten Knicks im räumlichfunktionalen Zusammenhang wiederherstellen können:

Bei der Schließung nicht mehr benötigter Zufahrten kann ein Verhältnis von 1:1 anerkannt werden.

Der Umfang dieser Maßnahmen hat sich an den Herstellungskosten zu bemessen, mit denen ansonsten eine Knickneuanlage verbunden wäre.

Die dauerhafte Sicherung der Kompensationsmaßnahmen ist als Auflage in die Ausnahmezulassung aufzunehmen.

5.4 Befreiungen für Knickbeseitigungen, Knickverlegungen und das übermäßige seitliche Abschneiden der Zweige

Falls eine Ausnahme nicht zugelassen werden kann - etwa bei Inanspruchnahme von anderen gesetzlich geschützten Biotopen wie Trockenrasen, Heide usw. auf den Knicks rechtlich gleichgestellten Erdwällen (siehe Ziffer 2) -, kann im Einzelfall nach § 67 Abs. 1 BNatSchG eine Befreiung in Betracht kommen (bei "überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses" oder "unzumutbarer Belastung"). Diese sind jedoch an strenge Zulassungsvoraussetzungen geknüpft. Wird eine Befreiung zugelassen, ist die dadurch entstehende Beeinträchtigung des Knicks ebenfalls zu kompensieren; dabei kommen auch Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG oder ein Ersatzgeld in Betracht (vergleiche § 67 Abs. 3 BNatSchG).

Befreiungen kommen im Einzelfall etwa zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, bei der Durchführung öffentlich-rechtlicher Gewässerunterhaltungspflichten in Betracht oder zur Vermeidung nachweislich unzumutbarer Belastungen für die landwirtschaftliche Nutzung in atypischen Sonderfällen.

6 Knickschutzprogramm

Die unteren Naturschutzbehörden haben regionale Knickschutzprogramme zu entwickeln, die der Sicherung und Verbesserung der Knickfunktionen sowie der Sicherung und Wiederherstellung der Durchgängigkeit und Vollständigkeit des Knicknetzes dienen sollen. Hierfür kommen vorrangig die in Ziffer 5.2 und 5.3 dargestellten Maßnahmen und insbesondere das Nachpflanzen von Überhältern in Betracht.

Zur Finanzierung dieser Maßnahmen sollen insbesondere Ausgleichsmittel aus der naturschutzrechtlichen Eingriff-/Ausgleichsregelung eingesetzt werden.

7 Inkraftreten, Geltungsdauer

Dieser Erlass tritt am Tage nach Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft.

Der Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 13. Juni 2013 "Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz" (Amtsbl. Schl.-H. S. 468) 8 und der Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - V 534 - 5315.10 - vom 7. Juli 2014 "Ergänzende Hinweise zu den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz" (n.v.) treten am gleichen Tag außer Kraft.

Dieser Erlass tritt nach fünf Jahren außer Kraft.

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1) Siehe Anlage 3.

2) Mulchen = Abtrennen, Zerkleinern und flächendeckendes Ablegen des Mähguts auf der Fläche.

3) Auf unmittelbar angrenzenden Ackerbrachen/Feldrandstreifen sind im Rahmen des Prämienrechts besondere Bedingungen hinsichtlich der Beweidung und der Schnittnutzung zu beachten. Es wird empfohlen, sich vorab beim zuständigen LLUR, Abteilung Landwirtschaft, diesbezüglich zu erkundigen.

4) Siehe Ziffer 2, Punkt 3.

5) H = Höhe der baulichen Anlage.

6) Redder: traditionelle Bezeichnung eines beidseitig von Knicks gesäumten Weges.
Bei Neuanlage: Doppelknick bzw. zwei im Abstand von sechs bis ca. 10 Meter parallel verlaufende Knicks mit eingeschlossenem Weg.

7) Naturgemäß ergeben sich je nach Standort der Bäume sowie artspezifischer Wuchseigenschaften Abweichungen von diesem Pauschalwert. Es wird daher empfohlen, eine Toleranzschwellevon +/- fünf Prozent von diesem Wert zu berücksichtigen.

8) Gl.-Nr.: 7911.91

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Ermessensgesichtspunkte für Entscheidungen über die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 21 Absatz 3 LNatSchG für Knickbeseitigungen, Knickverlegungen bzw. -neuanlagen  Anlage 1

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Fachliche Standards für Knickverlegungen bzw. -neuanlagen  Anlage 2

Abb. 3: Angenommene Maße eines neu angelegten Knickwalles für eine 2-3-reihige Bepflanzung

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Liste typischer Gehölzarten Schleswig-Holsteinischer Knicks  Anlage 3

Auf den Schleswig-Holsteinischen Knicks kommen unter anderem folgende Gehölzarten vor:

Schlehen-Hasel-Knicks

Die Schlehen-Hasel-Knicks (auch Eichen-Hainbuchen-Knicks genannt) besiedeln die Moränenböden in Schleswig-Holstein (Östliches Hügelland, Hohe Geest). Die Strauchschicht ist geprägt durch die am häufigsten vertretenen Sträucher:

Hasel (Corylus avellana)
Schlehdorn (Prunus spinosa)
Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
Hainbuche (Carpinus betulus)
Esche (Fraxinus excelsior)
Brombeere (Rubus, etwa 20 häufigere Arten)

Dazu kommen in bunter Folge einheimische Gehölze / Sträucher:

Hundsrose (Rosa canina)
Filzrose (Rosa tomentosa)
Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)
Schneeball (Viburnum opulus)
Bergahorn (Acer pseudoplatanus
Feldahorn (Acer campestre)
Weißdorn (Crataegus div. spec.)
Roter Hartriegel (Corpus sanguinea)
Weiden (Salix div. spec.)
Traubenkirsche (Prunus padus)
Vogelkirsche (Prunus avium)
Sal-Weide (Salix caprea)
Rotbuche (Fagus sylvatica)
Eberesche (Sorbus aucuparia)
Faulbaum (Frangula alnus)
Stieleiche (Quercus robur)
Zitterpappel (Populus tremula).
Schwarzerle (Alnus glutinosa)
Wildapfel (Malus sylvestris)
Kreuzdorn (Rhamnus cathartica)
Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)
Deutsches Geißblatt (L. periclymenum)

Eichen-Birken-Knicks

Vorwiegend im Büchener Sandergebiet sowie im südlichen Ostholstein, vereinzelt übergreifend auf die nördliche Altmoräne. Charakteristische Bestockung bilden:

Hängebirke (Betula pendula)
Stieleiche (Quercus robur)
Vogelbeere (Sorbus aucuparia)
Zitterpappel (Populus tremula)
Traubenkirsche (Prunus padus)

Hinzu treten verschiedene Bäume uni Sträucher wie:

Wildbirne (Pyrus pyraster)
Wildapfel (Malus communis)
Schlehe (Prunus spinosa)
Rotbuche (Fagus sylvatica)
Weißdorn (Crataegus div. spec.)
Brombeere (Rubus div. spec.)
Deutsches Geißblatt (L. periclymenum)
Faulbaum (Frangula alnus)
Traubenkirsche (Prunus padus)

und viele andere mehr.

Knicks feuchter Standorte

Unabhängig von einer regionalen Gliederung kommen an feuchten Standorten neben der

Esche (Fraxinus excelsior)

unter anderem verschiedene Weichhölzer zur Vorherrschaft wie:

Schwarzerle (Alnus glutinosa)
Grauweide (Salix cinerea)
Weiden (Salix div. spec.)
Birken (Betula pubescens u.a.)
Ohrweide (Salix aurita)
Faulbaum (Frangula alnus)
Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)
Deutsches Geißblatt (L. periclymenum)

Im Westen selten auch:

Liagel (Myrica gale)

Dazu können sporadisch Sträucher aus den Bunten Knicks trockener Standorte auftreten.

ENDE

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