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Regelwerk, Naturschutz

LWaldG - Landeswaldgesetz
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 16. vom 16.12.2004 S.. 461; 17.08.2007 S. 426; 13.12.2007 S. 518 07; 15.12.2010 S. 784 10a; 13.07.2011 S. 225 11; 27.05.2016 S. 162 16; 02.05.2018 S. 162 18; 30.07.2018 S. 444 18a; 13.12.2018 S. 773 18b; 30.11.2021 S. 1317 21; 06.12.2022 S. 1002 22; 27.10.2023 S. 514 23)
Gl.-Nr.: 790-3



Siehe FN 1

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsatz, Gesetzeszweck 11

(1) Der Wald in Schleswig-Holstein gehört zu den Naturreichtümern des Landes, ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage der Menschen und bietet unersetzbaren Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Nach Maßgabe dieses Gesetzes ist der Wald in seiner Gesamtheit zu schützen und in seiner Lebens- und Funktionsfähigkeit dauerhaft zu erhalten.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es

  1. den Wald
    1. wegen seines wirtschaftlichen Nutzens, insbesondere als Ressource des nachwachsenden Rohstoffes Holz (Nutzfunktion),
    2. wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die wild lebenden Tiere und Pflanzen und deren genetische Vielfalt, den Boden, den Wasserhaushalt, das Klima, die Luft und die Atmosphäre sowie das Landschaftsbild (Schutzfunktion) und
    3. wegen seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion)

    zu erhalten, naturnah zu entwickeln, zu mehren und seine nachhaltige Bewirtschaftung zu sichern;

  2. die nachhaltige Forstwirtschaft zu fördern und die Waldbesitzenden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen;
  3. einen Ausgleich zwischen den Rechten, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzenden und den Interessen der Allgemeinheit zu gewährleisten.

§ 2 Begriffsbestimmungen 07 11 16 18a

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch

  1. kahl geschlagene oder durch Brand oder Naturereignisse entstandene Waldkahlflächen und verlichtete Grundflächen,
  2. Waldwege, Waldschneisen, Waldblößen, Waldwiesen, Waldeinteilungsstreifen sowie mit dem Wald verbundene Wildäsungsflächen und Sicherungsstreifen,
  3. im und am Wald gelegene Knicks,
  4. Holzlagerplätze und sonstige mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen wie Pflanzgärten, Parkplätze, Spielplätze, Liegewiesen und Anlagen naturnaher Kindertageseinrichtungen, die der naturpädagogischen Erziehung und Bildung von Kindern dienen,
  5. Kleingewässer, Moore, Heiden und sonstige ungenutzte Ländereien von untergeordneter Bedeutung, sofern und solange diese mit Wald verbunden und natürliche Bestandteile der Waldlandschaft sind, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften,
  6. gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 für die natürliche Neuwaldbildung vorgesehene, als Ersatzaufforstung zugelassene Flächen.

Wald sind nicht

  1. in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind,
  2. Baumschulen,
  3. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,
  4. Schnellwuchsplantagen sowie
  5. zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen und mit Waldgehölzen bestandene Friedhöfe, ausgenommen Friedhöfe, auf denen die Waldfunktionen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) erhalten bleiben.

(2) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können (Fahrwege), sowie besonders gekennzeichnete Wanderwege, Radwege und Reitwege. Rückegassen und Gliederungslinien der Betriebsplanung sind keine Waldwege. Die Bestimmungen der § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und § 15 Abs. 2 und 3 des Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140) bleiben unberührt.

(3) Waldgehölze im Sinne dieses Gesetzes sind alle Waldbaum- und Waldstraucharten ohne Rücksicht auf Alter und Zustand. Bestockung ist der flächenhafte Bewuchs mit Waldgehölzen ohne Rücksicht auf Verteilung und Art der Entstehung. Standortheimisch ist eine Baumart, wenn sich ihr jeweiliger Wuchsstandort im natürlichen Verbreitungsgebiet der betreffenden Art befindet oder in der Nacheiszeit befand.

Abschnitt II
Rücksichtnahmegebot

§ 3 (gstrichen)

§ 4 Sicherung der Waldfunktionen bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

  1. die Funktionen des Waldes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen; sie sollen Wald nur in Anspruch nehmen, soweit der Planungszweck nicht auf anderen Flächen verwirklicht werden kann, und

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