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Regelwerk, Naturschutz

Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Juni 2013
(Amtbl. Schl.-H. Nr. 27 vom 01.07.2013 S. 468; 20.01.2017 S. 272aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7911.91



Zur aktuellen Fassung

Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 13. Juni 2013 - V 534 - 5315.10-

1 Allgemein

Knicks gehören zu den prägenden, überwiegend im 18. und 19. Jahrhundert angelegten Landschaftselementen in Schleswig-Holstein. Sie bieten Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten - darunter auch viele gefährdete Arten. Zudem Oben Knicks wichtige Boden- und Klimaschutzfunktionen im waldarmen Schleswig-Holstein aus.

Der Gesetzgeber tragt der besonderen Bedeutung der Knicks für die Biodiversität und die kulturelle Identität des Landes durch die Schutzbestimmungen in § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und in § 21 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) Rechnung. Als Bestandteil der Kulturlandschaft stehen Knicks jedoch auch unter dem Einfluss wechselnder Anforderungen an die Landwirtschaft und anderer Nutzungen.

Aus den gesetzlichen Regelungen kann die Zielsetzung abgeleitet werden, dass der Knickbestand grundsätzlich nicht verringert werden soll. Demgegenüber steht die anhaltende Tendenz in der Landwirtschaft zur weiteren Rationalisierung der Bewirtschaftung. Diesen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten hat der Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung in § 21 Abs. 3 LNatSchG Lösungsmöglichkeiten für den Einzelfall zugebilligt. In Bereichen mit kleinteiliger Knickstruktur sind Interessenkonflikte zwischen Naturschutz, der Landwirtschaft und anderen Raumnutzungen wie Siedlung und Infrastruktur nicht auszuschließen.

Funktionen der Knicks

Naturhaushalt und Landschaftsbild:

Landwirtschaft und Tourismus:

2 Gesetzlicher Schutz der Knicks

§ 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG bestimmt, dass Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Knicks führen können, verboten sind. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG gelten die Verbote nicht für die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der öffentlich gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.

Definition:

Knicks gemäß Biotopverordnung sind "an aktuellen oder ehemaligen Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen oder zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft angelegte und mit vorwiegend heimischen Gehölzen, Gras- oder Krautfluren bewachsene Wälle mit oder ohne Überhälter einschließlich eines Knicksaumes. Knicks sind auch entsprechend Satz 1 angelegte Wälle ohne Gehölze und ein- oder mehrreihige Gehölzstreifen zu ebener Erde."

Knicks sind unabhängig von ihrem Standort geschützt. Knicks im und am Wald unterliegen ausschließlich dem Landeswaldgesetz ( § 2 Abs. 1 Nr. 3 LWaldG).

Die Unteren Naturschutzbehörden haben die Einhaltung des Knickschutzes insbesondere hinsichtlich des zulässigen seitlichen Rückschnitts, der fachgerechten Knickpflege sowie der ordnungsgemäßen Ausführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch systematische Kontrollen zu überwachen.

3 Knickpflege

Pflege und Bewirtschaftung der Knickgehölze

Der Erhalt der Knicks und ihrer Funktionen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Vor diesem Hintergrund hat die sachgerechte dauerhafte Pflege der Knicks eine besondere Bedeutung.

Zur Erhaltung der Knicks und ihrer Funktionen, oft gekoppelt mit einer nachhaltigen Holzverwertung, ist es erforderlich, die Gehölze in einem Rhythmus von 10 bis 15 Jahren auf den Stock zu setzen. Wurde diese Arbeit noch vor wenigen Jahren überwiegend in Handarbeit mit der Motorsäge durchgeführt, kann diese heute zusätzlich mit speziell entwickelten Maschinen (maschinelle Großgeräte, z.B. Knickschere) erfolgen.

Damit die rationelle, maschinelle Knickpflege sich nicht nachteilig auf die Natur auswirkt, sondern sowohl die biotischen wie auch die abiotischen Funktionen sichergestellt werden, sollte bei der Knickpflege wie folgt vorgegangen werden:

Empfehlungen zur nachhaltigen Sicherung der Knickfunktionen:

Zulässige Maßnahmen:

Nicht zulässige Maßnahmen:

Pflege des Knickwalls und des Knicksaums

Knicks umfassen die Wälle mit ihrer gesamten Vegetation und einen Knicksaum. Letzterer ist als Graben ursprünglicher Bestandteil der Wallanlagen und wurde in unterschiedlicher Breite zu Entwasserungszwecken genutzt. Mit der heute üblichen Ackerbewirtschaftung bis unmittelbar an den Knickwallfuß sind die Wallböschungen intensiv der Einwirkung von Dunge- und Pflanzenbehandlungsmitteln ausgesetzt. Dadurch wird die Böschungsvegetation und damit auch die daran gebundene Fauna erheblich negativ beeinflusst. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, sind Pufferstreifen zum Wallfuß notwendig, die weder mit Kulturpflanzen bestellt noch gedüngt oder mit Pflanzenbehandlungsmitteln abgespritzt werden.

Definitionen:

Der Knicksaum gemäß Biotopverordnung ist der dem Knickwall beiderseits vorgelagerte Streifen in einer Breite von 50 cm, gemessen ab dem Knickwallfuß, der bei der ursprünglichen Anlage einseitig oder beiderseits als Graben ausgebildet sein konnte.

Der Knickwallfuß ist der Schnittpunkt von Knickwallflanke und Geländeoberfläche. Bei durch Maschineneinsatz geschädigten Knickwallen ist der Knickwallfuß dort anzunehmen, wo er sich bei einer ordnungsgemäßen Knickpflege befinden würde (siehe hierzu auch Abbildung 1 sowie Tabelle 1 in Anhang A).

Als Knickwallflanke werden die seitlichen Böschungsflächen des Knickwalls bezeichnet.

Abb. 1: Profil durch eine von Ost nach West verlaufende Wallhecke/Knick (Grafik: Akkermann, Hangvegetation: H.E. Weber; aus Müller, G. (1989): Wallhecken); verändert: Bretschneider, A. (2013)

Zulässige Maßnahmen:

Nicht zulässige Maßnahmen:

Sonderthema:
Der Seitliche Rückschnitt der Knickgehölze

Der seitliche Rückschnitt der Knickgehölze ist keine dem Biotopschutz dienende Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme, sondern dient allein der Nutzbarkeit angrenzender Flächen.

Zulässige Maßnahmen:

Zulässig gemäß Biotopverordnung ist das seitliche Einkürzen der Knickgehölze von der äußeren Begrenzung des Knicksaumes ausgehend bis zu einer Höhe von vier Metern und einem vom Knick abgewandten Neigungswinkel von bis zu 70°. Dieses entspricht einem Verhältnis von 1 (Breite) : 3 (Höhe). Zulässig ist auch das seitliche Einkürzen der Knickgehölze senkrecht in einer Entfernung von einem Meter vom Knickwallfuß bis zu einer Höhe von vier Metern. Bei ebenerdigen Pflanzungen ist ferner das Einkürzen oder Aufputzen unter Beachtung eines Mindestabstands von einem Meter vom Wurzelhals der am Rand der Gehölzstreifen angepflanzten Gehölze zulässig. Das Einkürzen ist nur in drei- oder mehrjährigem Abstand - frühestens sechs Jahre nach dem letzten totalen Rückschnitt ("Auf den Stock setzen") - zulässig.

Nicht zulässige Maßnahmen:

Überhältermanagement;
Schutz der landschaftsbestimmenden oder ortsbildprägenden Biotopbäume

Definitionen:

Überhälter sind gemäß Biotopverordnung im Knick stehende Bäume mit einem Stammumfang von mindestens einem Meter gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden.

Zulässige Maßnahmen:

Nicht zulässige Maßnahmen:

Ausnahmen von den Verboten sollen nur aus Gründen der Verkehrssicherheit zugelassen werden.

Auf besondere Rechtsvorschriften für Einzelbäume oder Baumgruppen (z.B. über kommunale Baumschutzsatzungen, Erhaltensvorschriften nach dem Baurecht) ist zu achten. Für das Fällen dieser Bäume ist eine Genehmigung einzuholen.

Als Überhälter geeignete Bäume sind Stieleiche, Traubeneiche, Bergahorn, Esche, Rotbuche, Feldulme, Zitterpappel., Schwarzerle sowie als mittelgroße Bäume Hainbuche, Feldahorn, Salweide, Eberesche, Birke, Wildkirsche, Wildapfel, Wildbirne, Traubenkirsche.

4 Knicks im Innenbereich

Knicks sind unabhängig von ihrem Standort, also auch im Siedlungsraum, geschützt. Um den Erhalt der Knicks mit ihren ökologischen Funktionen zu gewährleisten, werden folgende Empfehlungen für den Knickschutz in der Bauleitplanung gegeben:

5 Knickbeseitigungen und Knickverlegungen, Ausnahmen gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 3 LNatSchG

Definitionen:

Als Knickbeseitigung wird die Zerstörung des gesetzlich geschützten Biotops bezeichnet.

Als Knickverlegung wird die Umsetzung des vorhandenen Materials (Knickwall mit Vegetation) unter möglichst weitgehender Schonung des Strukturgefüges an einen anderen Ort verstanden.

Die Knickbeseitigung ist ein Verbotstatbestand gemäß § 30 Abs. 1 BNatSchG. Dieses gilt auch für die Knickverlegung, da hierdurch zumindest zeitweise eine erhebliche Beeinträchtigung des Knicks in seinen Funktionen verursacht wird.

Ausnahmen von dem Verbot der Knickbeseitigung und Knickverlegung können gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 3 LNatSchG erteilt werden. Bei dieser Ermessensentscheidung hat die Behörde insbesondere die faunistischen und floristischen Gegebenheiten, wie etwa Standorte der endemischen Brombeerarten, für die Schleswig-Holstein eine besondere Verantwortung hat (Verbreitungsatlas liegt vor), die biotischen und abiotischen Funktionen des Knicks sowie die Bedeutung für das Landschaftsbild zu beachten. Sowohl bei einer Knickdichte von unter 80 Meter/Hektar als auch bei der Betroffenheit alter und ökologisch hochwertiger Knicks soll keine Ausnahme erteilt werden. Eine weitere Verringerung des Knicknetzes durch die Beseitigung dieser Knicks ist landschaftsökologisch nicht mehr vertretbar.

Die Zulassung einer Ausnahme ist an einen Ausgleich nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG gebunden. Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 3 LNatSchG gegeben sind, sind Unterlagen in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 4 BNatSchG vorzulegen. Unabhängig hiervon gelten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des BNatSchG ( §§ 39 ff. BNatSchG). Auf Ziffer 5.3 wird hingewiesen. Ferner sind hierbei die Inhalte der Landschaftsplanung (z.B. Landschaftsprogramm, Landschaftspläne) zu berücksichtigen.

5.1 Ausgleichsgrundsätze

Nach den gesetzlichen Bestimmungen in § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ist die Beeinträchtigung dann ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Der Ausgleich ist im Einzelfall in Art und Umfang von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde unter Beachtung folgender Ausgleichsgrundsätze festzulegen:

Der Ausgleich erfolgt durch die Neuanlage eines Knicks oder Redders 2 oder durch Knickverlegung einreihig oder zu einem Redder.

Knickbeseitigungen und Knickverlegungen:

Knickschutz in Bauleitplanverfahren

Als ausgeglichen können Beeinträchtigungen gelten, wenn die betroffenen Knicks als "Grünfläche" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ausgewiesen werden und ein externer Ausgleich im Verhältnis 1 : 1 für die entwidmeten Knicks erfolgt.

Die Neuanlage eines Knicks hat sich nach Art und Struktur an einem mangelfreien Zustand des zu beseitigenden Knicks zu orientieren.

Aus ökologischer Sicht ist den Anforderungen des Biotopverbundes und der Erhaltung der Kulturlandschaft und des Landschaftsbildes bei der Knickneuanlage oder -verlegung Rechnung zu tragen. Anderweitige, möglicherweise konkurrierende Naturschutzziele sind zu beachten. Bei Knickverlegungen sind die in den Anhangen B und C aufgeführten Grundsätze zu berücksichtigen.

Der Ausgleich muss sich dort auswirken, wo die Beeinträchtigungen durch den Eingriff auftreten. Er muss daher in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Eingriff stehen.

Bei neu angelegten, an einem anderen Standort neu aufgebauten oder verlegten Knicks ist der Ausgleich erst dann als erbracht anzusehen, wenn im Rahmen einer Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sichergestellt ist, dass sich der Knick funktionsgerecht entwickeln kann. Ausgefallene Gehölze sind hierbei in der darauf folgenden Pflanzzeit zu ersetzen.

Im Rahmen von Ausnahmen oder Befreiungen sind als Ausgleich für das Fällen von Bäumen und Baumgruppen Neuanpflanzungen gleichartiger Gehölze vorzunehmen. Sofern in Schutzvorschriften nichts Weitergehendes bestimmt ist, gelten folgende Bedingungen:

5.2 Ausgleich durch Entwicklungsmaßnahmen an bestehenden Knicks

Zur Reduktion des Knickausgleichs können auch Aufwertungsmaßnahmen auf bestehenden Knicks bis zu einem Umfang von der Hälfte des insgesamt zu erbringenden Ausgleichs vorgesehen werden. Hierfür können insbesondere die folgenden Maßnahmen geeignet sein, wenn und soweit sie die beeinträchtigten ökologischen Funktionen des beseitigten Knicks im räumlich-funktionalen Zusammenhang wiederherstellen können:

Der Umfang dieser Maßnahmen hat sich an den Herstellungskosten zu bemessen, mit der ansonsten eine Knickneuanlage verbunden wäre.

Die dauerhafte Sicherung der Kompensationsmaßnahmen ist als Auflage in die Ausnahmezulassung aufzunehmen.

5.3 Befreiungen für Knickbeseitigungen, Knickverlegungen und das übermäßige seitliche Abschneiden der Zweige

Falls eine Ausnahme nicht zugelassen werden kann, kann im Einzelfall nach § 67 Abs. 1 BNatSchG eine Befreiung in Betracht kommen (bei "überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses" oder "unzumutbarer Belastung"). Diese sind jedoch an strenge Zulassungsvoraussetzungen geknüpft. Wird eine Befreiung zugelassen, ist die dadurch entstehende Beeinträchtigung des Knicks ebenfalls zu kompensieren; dabei kommen auch Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG oder ein Ersatzgeld in Betracht (vergleiche § 67 Abs. 3 BNatSchG).

Befreiungen kommen im Einzelfall etwa zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Durchführung öffentlich-rechtlicher Gewässerunterhaltungspflichten in Betracht oder zur Vermeidung nachweislich unzumutbarer Belastungen für die landwirtschaftliche Nutzung in atypischen Sonderfällen.

6 Knickschutzprogramm

Die unteren Naturschutzbehörden haben regionale Knickschutzprogramme zu entwickeln, die der Sicherung und Verbesserung der Knickfunktionen sowie der Sicherung und Wiederherstellung der Durchgängigkeit und Vollständigkeit des Knicknetzes dienen sollen. Hierfür kommen vorrangig die in Ziffer 5.1 und 5.2 dargestellten Maßnahmen und insbesondere das Nachpflanzen von Überhältern in Betracht.

Zur Finanzierung dieser Maßnahmen sollen insbesondere Ausgleichsmittel aus der naturschutzrechtlichen Eingriff-/Ausgleichsregelung eingesetzt werden.

.

  Anlage


A. Böschungsneigung der Knickwallflanken zur Berechnung der Lage des Knickwallfußes

Tabelle 1:

Bodenart Schüttwinkel in ° Böschungsneigung
Sand 30 1:1,7
lehmiger Sand 40 1:1,2
stark sand iger Lehm 50 1:0,8
schluffiger Lehm 60 1:0,6
toniger Lehm 70 1:0,4

B. Ermessensgesichtspunkte für Entscheidungen über the Zulassung von Ausnahmen gemäß § 21 Abs. 3 LNatSchG für Knickbeseitigungen, Knickverlegungen bzw. -neuanlagen

C. Fachliche Standards für Knickverlegungen bzw. -neuanlagen

D. Liste typischer Gehölzarten Schleswig-Holsteinischer Knicks

Unter anderem folgende Gehölzarten kommen auf den Schleswig-Holsteinischen Knicks vor:

Schlehen-Hasel-Knicks

Die Schlehen-Hasel-Knicks (auch Eichen-Hainbuchen-Knicks genannt) besiedeln die Moränenböden in Schleswig-Holstein (Östliches Hügelland, Hohe Geest). Die Strauchschicht ist geprägt durch die am häufigsten vertretenen Sträucher:

Hasel (Corylus avellana)
Schlehdorn (Prunus spinosa)
Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
Hainbuche (Carpinus betulus)
Esche (Fraxinus excelsior)
Brombeere (Rubus, etwa 20 häufigere Arten)

Dazu kommen in bunter Folge einheimische Sträucher (nach Häufigkeit geordnet):

Hundsrose (Rosa canina)
Filzrose (Rosa tomentosa)
Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)
Schneeball (Viburnum opulus)
Bergahorn (Acer pseudoplatanus)
Feldahorn (Acer campestre)
Weißdorn (Crataegus div. spec.)
Roter Hartriegel (Cornus sanguinea)
Weiden (Salix div. spec.)
Traubenkirsche (Prunus padus)
Vogelkirsche (Prunus avium)
Sal-Weide (Salix caprea)
Rotbuche (Fagus sylvatica)
Eberesche (Sorbus aucuparia)
Faulbaum (Frangula alnus)
Stieleiche (Quercus robur)
Zitterpappel (Populus tremula)
Schwarzerle (Alnus glutinosa)
Wildapfel (Malus sylvestris)
Kreuzdorn (Rhamnus cathartica)
Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)
Deutsches Geigblatt (L. periclymenum)

Eichen-Birken-Knicks

Vorwiegend im Buchener Sandergebiet sowie im südlichen Ostholstein, vereinzelt übergreifend auf die nördliche Altmoräne. Charakteristische Bestockung bilden:

Hängebirke (Betula pendula)
Stieleiche (Quercus robur)
Vogelbeere (Sorbus aucuparia)
Zitterpappel (Populus tremula)
Traubenkirsche (Prunus padus)

Hinzu treten verschiedene Bäume und Sträucher wie:

Wildbirne (Pyrus pyraster)
Wildapfel (Malus communis)
Schlehe (Prunus spinosa)
Rotbuche (Fagus sylvatica)
Weißdorn (Crataegus div. spec.)
Brombeere (Rubus div. spec.)
Deutsches Geißblatt (L. periclymenum)
Und viele andere mehr.

Knicks feuchter Standorte

Unabhängig von einer regionalen Gliederung kommen an feuchten Standorten verschiedene Weichholzer zur Vorherrschaft:

Esche (Fraxinus excelsior)
Schwarzerle (Alnus glutinosa)
Grauweide (Salix cinerea)
Weiden (Salix div. spec.)
Birken (Betula pubescens u.a.)
Ohrweide (Salix aurita)
Faulbaum (Frangula alnus)
Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum)
Deutsches Geißblatt (L. periclymenum)

Im Westen selten auch:

Gagel (Myrica gale)

Dazu können sporadisch Sträucher aus den Bunten Knicks trockener Standorte auftreten.

1) Einzelbäume oder Baumgruppen auf dem Knick sind dann landschaftsbestimmend oder ortsbildprägend, wenn sie die Eigenart des Landschaftsbildes bzw. des Ortsbildes wesentlich mitgestalten. In der Regel erfüllen Bäume mit einem Stammumfang von zwei Metern gemessen in einem Meter Höhe oder Baumgruppen mit entsprechendem Erscheinungsbild diese Merkmale. Besondere Formen, wie z.B. herausragende Solitarbäume können aber unabhängig vom Stammumfang landschaftsbestimmend oder ortsbildprägend sein. Die Feststellung dieser Eigenschaft erfordert jedoch eine Gesamtbetrachtung ihrer prägenden Bestandteile; die Beschreibung der Bäume und ihres Standortes reichen dafür nicht aus.

2) Redder: beidseitig von Knicks gesäumter Weg.


ENDE

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