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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

Tierschutz; Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln (afrikanische Strauße, Emus, Nandus und Kasuaren)
- Niedersachsen -

Vom 09. Dezember 2020
(Nds.MBl. Nr. 55 vom 09.12.2020 S. 1529)



Archiv: 2005, 2008,  2015

RdErl. d. ML v. 9.12.2020 - 204-42507/86-77 - VORIS 78530 -

1. Bei der Beurteilung der Haltung von Straußenvögeln auf Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes hat die zuständige Behörde das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, Empfehlung für die Haltung von Straußenvögeln, angenommen am 22. April 1997 (Bek. vom 07.02.2000, BAnz Nr. 89 a vom 11.05.2000) - im Folgenden: Europarats-Empfehlung - zu beachten (vgl. Nummer 1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 09.02.2000 [BAnz Nr. 36 a vom 22.02.2000] i. V. m. Artikel 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 [BGBl. II S. 113] zuletzt geändert durch Artikel 597 der Verordnung vom 31.08.2015 [BGBl. I S. 1474]).

Die Europarats-Empfehlung legt Mindeststandards fest.

Ergänzend ist das Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Straußen, Nandus, Emus und Kasuaren des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Stand März 2019) heranzuziehen ( Anlage). Hierin werden im Hinblick auf den Tierschutz relevante Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln nach heutigem Wissens- und Erfahrungsstand dargestellt. Es konkretisiert die in § 2 des Tierschutzgesetzes niedergelegten Anforderungen in Bezug auf das Halten von Straußenvögeln.

2. Dieser RdErl. tritt am 1.1.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

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Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Straußen, Nandus, Emus und Kasuaren Anlage

Allgemeiner Teil
Anwendungsbereich und Rechtsstellung des Gutachtens

Im vorliegenden Gutachten werden im Hinblick auf den Tierschutz relevante Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln nach dem heutigen Wissens- und Erfahrungsstand dargestellt. Es konkretisiert die in § 2 des Tierschutzgesetzes niedergelegten Anforderungen in Bezug auf das Halten von Straußenvögeln. Es wendet sich an die zuständigen Behörden der Länder und die Tierhalter. Es soll als antizipiertes Sachverständigengutachten Tierhalter, zuständige Behörden und Gerichte bei der Entscheidung unterstützen, ob eine Tierhaltung den Vorschriften des Gesetzes entspricht.

Die Anforderungen gelten insbesondere für

Sie gelten nicht für die Haltung im Rahmen von Tierversuchen und während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes andere Anforderungen an die Haltung zu stellen sind.

Straußenvögel im Sinne dieses Gutachtens sind:

Zoos im Sinne dieses Gutachtens sind Einrichtungen nach § 42 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Demnach sind Zoos dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.

Tiergehege im Sinne dieses Gutachtens sind Einrichtungen nach § 43 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Demnach sind Tiergehege dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

In Einzelfällen kann eine tiergerechte Haltung von den Anforderungen dieses Gutachtens abweichen (z.B. bei körperlich beeinträchtigten Tieren). In diesen Fällen muss der Tierhalter für das jeweilige Tier den Nachweis erbringen können, dass eine Haltung nach den Vorgaben dieses Gutachtens für das Tier von Nachteil ist.

Andere Rechtsbereiche, wie beispielsweise das Tiergesundheitsrecht oder das Artenschutzrecht, bleiben von den Vorgaben dieses Gutachtens unberührt und sind vom Tierhalter zu beachten.

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(Stand: 23.12.2020)

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