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Regelwerk, Tierschutz

Tierschutz;
Anforderungen an die Straußenhaltung

- Niedersachsen -

Vom 18.02.2005
(MBl. Nr. 10 vom 23.03.2005 S. 193)

- VORIS 78530 -



Zur aktuellen Fassung

Zur Sicherstellung einer den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes entsprechenden Straußenhaltung sind nach dem Urteil des BVerfG vom 06.07.1999 zur Legehennenhaltung - 2 BvF 3/90 - die "Empfehlungen für die Haltung von Straußenvögeln (Strauße, Emus und Nandus)" des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, angenommen am 22.4.1997, als verbindliche Grundlage für die tierschutzfachliche Beurteilung von Straußenhaltungen heranzuziehen.

Das im Auftrag des damaligen Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellte "Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln, außer Kiwis" vom 10.06.1994, ergänzt im September 1996, kann weiterhin in den Punkten Anwendung finden, die die oben angegebenen Empfehlungen präzisieren oder konkretisieren. Die in diesem Gutachten genannten Anforderungen sind allerdings aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen in den nachfolgenden Punkten anzupassen oder zu ergänzen:

Zu Nummer 1.2 (Gehege)

Einfriedung

Es ist sicherzustellen, dass bei Straußen keine durch die Umzäunung bedingten Verletzungen auftreten können. Abweichend vom Gutachten des Bundesministeriums haben sich in der Praxis großmaschige Zäune (Maschenweite deutlich größer als der Straußenkopf) bewährt, durch die Strauße ihren Kopf verletzungsfrei durchstecken und zurückziehen können. Andernfalls muss die Maschengröße so klein gewählt werden, dass die auf unvorhersehbare oder unbekannte Umgebungsveränderungen und Störungen empfindlich reagierenden Strauße ihren Kopf nicht hindurch stecken können. Sehr kleine Maschen bergen die Gefahr von Zehenverletzungen.

Bodenbeschaffenheit und sonstige Gehegeeinrichtungen

Die Straußenhaltung ist nur auf Flächen möglich, auf denen auch bei häufigem Niederschlag keine stauende Nässe entsteht. Der Boden muss so beschaffen sein, dass er ganzjährig rutschfest und trittsicher bleibt und sich kein Morast bildet. Andernfalls ist durch Trockenlegung der Flächen sicherzustellen, dass die Tiere nicht auf schlammigem Boden gehalten werden. Häufig begangene Bereiche (insbesondere vor dem Stall, entlang des Zauns usw.) sind z.B. mit Kies oder Sand aufzuschütten. Alternativ zur Trockenlegung kann auch ein rechtzeitiger Umtrieb von Jungtieren erfolgen; aufgrund des Territorialverhaltens ist das Umtreiben erwachsener Strauße jedoch nicht zu empfehlen. Insgesamt ist darauf zu achten, dass die Grasnarbe möglichst ganzjährig erhalten bleibt (z.B. Weidemanagement, Belegdichte, saisonal angepasste Zufütterung).

Für Strauße ist ein Sandbad zur Gefiederpflege von mindestens 6,25 m2 (Seitenlänge mindestens je 2,50 m oder Radius mindestens 1,40 m) unerlässlich, damit mindestens drei Tiere zeitgleich das Sandbad nutzen können. Es muss für die Tiere jederzeit nutzbar sein sowie trocken und hygienisch einwandfrei gehalten werden; dies kann in der Regel nur durch eine Überdachung sichergestellt werden. Das Substrat des Sandbades muss mindestens 20 cm aufgeschüttet sein.

Strauße benötigen im Sommer einen Sonnenschutz, dessen Fläche so bemessen sein muss, dass alle Tiere den Bereich gleichzeitig aufsuchen können. Dabei ist von einer Mindestfläche von 1 m2/Tier - empfohlen werden 1,5 m2/Tier - auszugehen.

Sofern genügend Stallfläche zur Verfügung steht, kann auf einen zusätzlichen überdachten Nistplatz verzichtet werden, da die Mehrzahl der Tiere das Nest im Stall einrichtet.

Zu Nummer 1.3 (Stall)

Nach neueren Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass eine Stallheizung für adulte Strauße eher nachteilig ist, da sie Atemwegserkrankungen Vorschub leistet. Eine Stallheizung kann lediglich in der Aufzucht erforderlich sein. Bei Küken hat sich ferner der Einsatz von Wärmelampen bewährt.

Die Straußenhaltung ist ausschließlich als ganzjährige Offenstallhaltung zu betreiben, da Strauße natürliches Sonnenlicht für die Vitamin-D-Synthese benötigen.

Zu Nummer 2 (Maßnahmen bei Kälte und Nässe)

Strauße müssen grundsätzlich jederzeit Zugang zur gesamten Weidefläche haben. Dabei sollten die Ausgänge der Stallungen zur Weide zeigen.

Der Gehegeboden muss jederzeit rutschfest und trittsicher sein, damit sich die Tiere ausreichend bewegen können. Die Nutzbarkeit des Geheges darf weder durch Morast noch durch Schnee- oder Eisglätte längerfristig eingeschränkt werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Boden- und Witterungsverhältnisse vor Ort diese Anforderungen ganzjährig erfüllen. Wo durch Drainage und/oder Befestigungsmaßnahmen die erforderlichen Bodenverhältnisse nicht sichergestellt werden können, sollten keine Strauße gehalten werden. Andernfalls ist ein überdachtes Trockengehege von ca. 500 m2 zur Verfügung zu stellen. Sofern eine ausreichend große Stallung (ausgediente Reithalle, ehemalige Scheune usw.) vorhanden ist, kann diese als überdachtes Trockengehege gelten. Aufgrund der in Niedersachsen vorherrschenden Witterungsverhältnisse wird nach derzeitigem Kenntnisstand in aller Regel ein überdachtes Trockengehege erforderlich sein *.

Aufgrund der Forderung nach jederzeitigem Zugang zur Weidefläche erübrigt sich die Einrichtung eines Vorhofs oder Vorgeheges.

Zu Nummer 3 (Fütterung)

Der überwiegende Teil der täglichen Futterration soll aus dem Weideaufwuchs bestehen. Adulte Tiere sollen ihren Rohfaserbedarf über den täglichen Weidegang decken können.

Auch Jungtieren sollte möglichst ab der dritten Lebenswoche Grünfutter angeboten werden.

Um eine ausreichende Kalkversorgung sicherzustellen, müssen Grit oder andere geeignete Materialien zur Verfügung stehen. Zur Zerkleinerung des Futters im Muskelmagen müssen die Tiere entsprechend ihrer Größe schon vom Kükenalter an die Möglichkeit zur Aufnahme von Steinen haben. Die Größe der Steine sollte je nach Alter der Tiere etwa der halben Krallengröße entsprechen.

Zu Nummer 6 (Umgang mit den Straußen)

Die erforderliche Sachkunde ist wesentliches Element einer erfolgreichen Tierhaltung. Der Sachkundenachweis des Artgerecht e. V., Berufsverband Deutsche Straußenzucht, ist durch das Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum des Landes Baden-Württemberg bundesweit als gleichwertig mit einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde i. S. der Nummer 12.2.2.4 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes ( AVV) vom 09.02.2000 (BAnz. Nr. 36a vom 22.02.2000) anerkannt. Der vom Bundesverband Deutscher Straußenzüchter e. V. angebotene Sachkundelehrgang befindet sich derzeit im Anerkennungsverfahren.

Es empfiehlt sich, dass ein aufgrund § 11 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes zu führendes Bestandsbuch neben der Erfassung von Zu- und Abgängen auch Angaben über Abgangsursachen sowie Brut- und Aufzuchtergebnisse enthält.

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