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Regelwerk

Tierschutz;
Anforderungen an die Straußenhaltung

- Niedersachen -

Vom 12. November 2008
(Nds.MBl. Nr. 47 vom 10.12.2008 S. 1228; 01.10.2013 S. 878; 09.12.2015 S. 1507aufgehoben)
Gl.-Nr.: 78530


Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2005

Bezug:

a) RdErl. v. 8.8.2002 (Nds. MBl. S. 883) - VORIS 78530 -
b) RdErl. v. 18.2.2005 (Nds. MBl. S. 193) - VORIS 78530 -

1. Zur Sicherstellung einer den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes entsprechenden Straußenhaltung sind nach dem Urteil des BVerfG vom 06.07.1999 zur Legehennenhaltung - 2 BvF 3/90 - die "Empfehlungen für die Haltung von Straußenvögeln (Strauße, Emus und Nandus)" des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, angenommen am 22.4.1997, als verbindliche Grundlage für die tierschutzfachliche Beurteilung von Straußenhaltungen heranzuziehen. Dabei sind für Neu- und Umbauten die in den Empfehlungen des Europarates vorgegebenen Stall- und Gehegegrößen heranzuziehen (Anlage 1).

Das im Auftrag des damaligen Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erstellte Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln, außer Kiwis, vom 10.06.1994, ergänzt im September 1996 (Anlage 2), kann weiterhin in den Punkten Anwendung finden, die die o. a. Empfehlungen präzisieren oder konkretisieren. Die in diesem Gutachten genannten Anforderungen sind allerdings aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen in den nachfolgenden Punkten anzupassen bzw. zu ergänzen:

Zu Nummer 1.2 (Gehege)

Einfriedung

Es ist sicherzustellen, dass bei Straußen keine durch die Umzäunung bedingten Verletzungen auftreten können. Abweichend vom Gutachten des Bundesministeriums haben sich in der Praxis großmaschige Zäune (Maschenweite deutlich größer als der Straußenkopf) bewährt, durch die Strauße ihren Kopf verletzungsfrei durchstecken und zurückziehen können. Andernfalls muss die Maschengröße so klein gewählt werden, dass die auf unvorhersehbare oder unbekannte Umgebungsveränderungen und Störungen empfindlich reagierenden Strauße ihren Kopf nicht hindurchstecken können. Sehr kleine Maschen bergen die Gefahr von Zehenverletzungen.

Bodenbeschaffenheit und sonstige Gehegeeinrichtungen

Die Straußenhaltung ist nur auf Flächen möglich, auf denen auch bei häufigem Niederschlag keine stauende Nässe entsteht. Der Boden muss so beschaffen sein, dass er ganzjährig rutschfest und trittsicher bleibt und sich kein Morast bildet. Andernfalls ist durch Trockenlegung der Flächen sicherzustellen, dass die Tiere nicht auf schlammigem Boden gehalten werden. Häufig begangene Bereiche (insbesondere vor dem Stall, entlang des Zauns usw.) sind z.B. mit Kies oder Sand aufzuschütten. Alternativ zur Trockenlegung kann auch ein rechtzeitiger Umtrieb von Jungtieren erfolgen; aufgrund des Territorialverhaltens ist das Umtreiben erwachsener Strauße jedoch nicht zu empfehlen. Insgesamt ist darauf zu achten, dass die Grasnarbe möglichst ganzjährig erhalten bleibt (z.B. Weidemanagement, Belegdichte, saisonal angepasste Zufütterung).

Für Strauße ist ein Sandbad zur Gefiederpflege von mindestens 6,25 m2 (Seitenlänge mindestens je 2,50 m bzw. Radius mindestens 1,40 m) unerlässlich, damit mindestens drei Tiere zeitgleich das Sandbad nutzen können. Es muss für die Tiere jederzeit nutzbar sein sowie trocken und hygienisch einwandfrei gehalten werden; dies kann in der Regel nur durch eine Überdachung sichergestellt werden. Das Substrat des Sandbades muss mindestens 20 cm aufgeschüttet sein.

Strauße benötigen einen Sonnenschutz im Sommer, dessen Fläche so bemessen sein muss, dass alle Tiere den Bereich gleichzeitig aufsuchen können. Dabei ist von einer Mindestfläche von 1 m2/Tier - empfohlen werden 1,5 m2/Tier - auszugehen.

Sofern genügend Stallfläche zur Verfügung steht, kann auf einen zusätzlichen überdachten Nistplatz verzichtet werden, da die Mehrzahl der Tiere das Nest im Stall einrichtet.

Zu Nummer 1.3 (Stall)

Nach neueren Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass eine Stallheizung für adulte Strauße eher nachteilig ist, da sie Atemwegserkrankungen Vorschub leistet. Eine Stallheizung kann lediglich in der Aufzucht erforderlich sein. Bei Küken hat sich ferner der Einsatz von Wärmelampen bewährt. Die Straußenhaltung ist ausschließlich als ganzjährige Offenstallhaltung zu betreiben, da Strauße natürliches Sonnenlicht für die Vitamin-D-Synthese benötigen.

Zu Nummer 2 (Maßnahmen bei Kälte und Nässe)

Strauße müssen grundsätzlich jederzeit Zugang zur gesamten Weidefläche haben. Dabei sollten die Ausgänge der Stallungen zur Weide zeigen.

Der Gehegeboden muss jederzeit rutschfest und trittsicher sein, damit sich die Tiere ausreichend bewegen können. Die Nutzbarkeit des Geheges darf weder durch Morast noch durch Schnee- oder Eisglätte längerfristig eingeschränkt werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Boden- und Witterungsverhältnisse vor Ort diese Anforderungen ganzjährig erfüllen. Wo durch Drainage und/oder Befestigungsmaßnahmen die erforderlichen Bodenverhältnisse nicht sichergestellt werden können, sollten keine Strauße gehalten werden. Andernfalls ist ein überdachtes Trockengehege von ca. 500 m2 zur Verfügung zu stellen. Sofern eine ausreichend große Stallung (ausgediente Reithalle, ehemalige Scheune usw.) vorhanden ist, kann diese als überdachtes Trockengehege gelten. Aufgrund der in Niedersachsen vorherrschenden Witterungsverhältnisse wird nach derzeitigem Kenntnisstand in aller Regel ein überdachtes Trockengehege erforderlich sein *.

Aufgrund der Forderung nach jederzeitigem Zugang zur Weidefläche erübrigt sich die Einrichtung eines Vorhofes bzw. Vorgeheges.

Zu Nummer 3 (Fütterung)

Der überwiegende Teil der täglichen Futterration soll aus dem Weideaufwuchs bestehen. Adulte Tiere sollen ihren Rohfaserbedarf über den täglichen Weidegang decken können. Auch Jungtieren sollte möglichst ab der dritten Lebenswoche Grünfutter angeboten werden.

Um eine ausreichende Kalkversorgung sicherzustellen, müssen Grit oder andere geeignete Materialien zur Verfügung stehen. Zur Zerkleinerung des Futters im Muskelmagen müssen die Tiere entsprechend ihrer Größe schon vom Kükenalter an die Möglichkeit zur Aufnahme von Steinen haben. Die Größe der Steine sollte je nach Alter der Tiere etwa der halben Krallengröße entsprechen.

Zu Nummer 6 (Umgang mit den Straußen)

Die erforderliche Sachkunde ist wesentliches Element einer erfolgreichen Tierhaltung. Der Sachkundenachweis des Artgerecht e. V., Berufsverband Deutsche Straußenzucht, ist ebenso wie der vom Bundesverband Deutscher Straußenzüchter e. V. angebotene Sachkundelehrgang durch das Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum des Landes Baden- Württemberg bundesweit als gleichwertig mit einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde i. S. der Nummer 12.2.2.4 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes ( AVV) vom 09.02.2000 (BAnz. Nr. 36 a vom 22.02.2000) anerkannt.

Es empfiehlt sich, dass ein aufgrund von § 11 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes zu führendes Bestandsbuch neben der Erfassung von Zu- und Abgängen auch Angaben über Abgangsursachen sowie Brut- und Aufzuchtergebnisse enthält.

2. Dieser RdErl. tritt am 1.12.2008 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Die Bezugserlasse treten mit Ablauf des 30.11.2008 außer Kraft.

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  Empfehlungen des Europarates über Stall- und Gehegegrößen Anlage 1


Europarat 1997 BMELV-Gutachten 1996
Stallgröße Gehegegröße Stallgröße Gehegegröße
m2/Vogel Mindestfläche m2  m2/Vogel Mindestfläche m2  m2/Vogel Mindestfläche m2  m2/Vogel Mindestfläche m2 
Strauße AD 10 30 2.000/3 (+ 200/800) 1.000 8 16 1.000/3 (+ 200) 1.000
Nandus AD 5 30 250 500 4 - 200/2 (+ 50) -
Emus AD 5 30 250 500 4 - 200/2 -

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  Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln, außer Kiwis
der Sachverständigengruppe Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Vögeln vom 10. Juni 1994
(in der ergänzten Fassung vom 10. September 1996).
Anlage 2

Allgemeines

Straußenvögel (Flachbrustvögel nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994, BGBl. I S. 199), außer Kiwis, sind in Afrika, Australien, Südamerika, und Papua/Neuguinea vorkommende flugunfähige Laufvögel, deren Haltungsansprüche sich vielfach gleichen. Sie können ausdauernd laufen und bei Gefahr eine hohe Geschwindigkeit entwickeln. In für sie ungewohnten Situationen oder gegenüber Unbekanntem geraten sie schnell in Panik. Obwohl sie in der Regel bei Gefahr flüchten, wehren sie sich in ausweglosen Situationen mit ihren kräftigen Beinen durch Fußtritte. Selbst von Hand aufgezogene Strauße können als erwachsene Tiere zu Flucht-, Panik- und Abwehrreaktionen gegenüber dem Menschen und allem Unbekannten neigen.

Strauße leben im Bereich der Savannen und auf offenem Grasland, Kasuare im Regenwald. Für ihre Existenz - Futtergrundlage und Jungenaufzucht - beanspruchen sie große Territorien, die verteidigt werden. Afrikanische Strauße leben während der Paarungszeit in der Regel in Gruppen von drei bis vier Tieren je 2 bis 15 km2.

Seit etwa 1830 werden Afrikanische Strauße in Farmen gehalten. Hinsichtlich Haltung, Transport und ggf. Tötung ist zu beachten, dass auch gezüchtete Strauße Wildvögel sind.

Die in diesem Gutachten enthaltenen Mindestanforderungen sollen Grundlage für die Haltung von Straußen sein, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie gehalten werden.

I. Afrikanische Strauße

1. Unterbringung der Strauße

1.1 Grundsätzliches

Männliche Strauße erreichen eine Größe von über 2,00 m, weibliche von etwa 2,00 m. Männliche Strauße wiegen zwischen 100 und 150 kg, weibliche Strauße zwischen 90 und 110 kg.

Erwachsene männliche Strauße können während der Fortpflanzungsperiode so aggressiv werden, dass der Umgang mit ihnen gefährlich ist.

Strauße sind in Gehegen und in Gruppen zu halten.

Eine ständige oder überwiegende Stallhaltung oder eine Einzelhaltung ist für Strauße als in Gruppen lebende Laufvögel tierschutzwidrig (§ 2 Tierschutzgesetz). Die Anforderungen an den Auslauf bei der Aufzucht von Straußen sind unter Punkt 5 beschrieben.

Werden Strauße wegen schädlicher Witterungsbedingungen vorübergehend im Stall gehalten, ist jede Möglichkeit zu nutzen, ihnen, sobald das Wetter es zulässt, Auslauf zu gewähren.

1.2 Gehege

Gehege sind so einzurichten, dass sie die artgemäße Bewegung der Strauße nicht einschränken. Das Gehege muss die Möglichkeit für einen schnellen Lauf bieten, darf aber nicht zu schmal sein; die schmale Seite darf 12 m oder, wenn mehr als ein ausgewachsener männlicher Strauß (ab ca. 18. Lebensmonat) 1 in der Gruppe gehalten wird, 40 m nicht unterschreiten. Werden mehrere ausgewachsene männliche Strauße in der Gruppe gehalten, müssen Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein.

Flächenbedarf, Gruppengröße, Gruppenzusammensetzung

Gehege müssen mindestens folgende, für Strauße frei verfügbare Flächen umfassen:

A. Gehege mit naturbelassenem Boden (nicht entwässerbar):

  1. Gehege für Jungstrauße bis zum 3. Lebensmonat: Je Strauß 1 bis 10 m2, Mindestgehegegröße 100 m2.
  2. Gehege für Jungstrauße ab 4. bis 6. Lebensmonat: Je Strauß 10 bis 40 m2, Mindestgehegegröße 100 m2.
  3. Gehege für Strauße ab 7. bis 12. Lebensmonat: Bis drei Strauße 800 m2 (Mindestgehegegröße), je weiteren Strauß 100 m2 mehr. Ein gleich großes Gehege muss als Umtriebsmöglichkeit zur Verfügung stehen.
  4. Gehege für Strauße ab 13. Lebensmonat: Bis drei Strauße 1.000 m2 (Mindestgehegegröße), je weiteren Strauß 200 m2 mehr.
    Es darf nur ein ausgewachsener männlicher Strauß in der Gruppe gehalten werden. Ein weiteres Gehege gleicher Größe muss als Umtriebsmöglichkeit zur Verfügung stehen.
  5. Gehege für Gruppen mit mehreren ausgewachsenen männlichen Straußen: Bis drei Strauße (Trio - nur ein ausgewachsener männlicher Strauß) 1.000 m2 (Mindestgehegegröße), je weiteren weiblichen Strauß 200 m2 mehr, je weiteren ausgewachsenen männlichen Strauß 800 m2 mehr.

Für den zweiten und jeden weiteren ausgewachsenen männlichen Strauß muss ein Gehege von mindestens 800 m2 zur Verfügung stehen, um bei beginnender Unverträglichkeit die männlichen Strauße zu trennen. Sie sind mit mindestens einem weiblichen Strauß zu halten.

B. Gehege mit entwässerbarem festem Boden:
(z.B. drainierter Boden, naturgewachsener Sandboden auf dem auch bei Dauerregen keine Staustellen entstehen, aufgeschütteter Kies-Sandboden o. Ä.)

Bis drei Strauße ab 6. Lebensmonat 500 m2 (Mindestgehegegröße) für jeden weiteren Strauß 100 m2 mehr.

Die Gruppengröße darf fünf ausgewachsene Strauße nicht überschreiten.

In jeder Gruppe darf nur ein ausgewachsener männlicher Strauß gehalten werden.

Kot ist täglich zu entfernen.

C. Gehege für Strauße in Gemeinschaftshaltung:

Bei Gemeinschaftshaltung von Straußen mit Tieren anderer Arten ist für die Gehegegröße der größte Flächenbedarf je Tier, abhängig von den gehaltenen Tierarten, zugrunde zu legen.

Sofern das nicht der Flächenbedarf des Straußes ist, sind je Strauß 100 bzw. 200 m2, je nach Bodenbeschaffenheit entsprechend Buchstabe a oder B hinzuzurechnen.

Wird mehr als ein ausgewachsener männlicher Strauß im Gehege gehalten, sind die Anforderungen nach Buchstabe A. e) einzuhalten.

Gehege für die Trennung der Tierarten bei Unverträglichkeit müssen in entsprechender Größe zur Verfügung stehen.

Die Anforderungen der einzelnen Tierarten an die Bodenbeschaffenheit und Gehegegestaltung müssen erfüllt und, sofern die Tiere nicht unter ständiger Aufsicht 2 stehen, müssen Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein.

Für Strauße sind in jedem Fall die unter a und B genannten Anforderungen an Gruppengröße und Gruppenzusammensetzung einzuhalten.

Einfriedung

Strauße können relativ hohe Einfriedungen überwinden. Die Höhe der Einfriedung muss deshalb ab 9. Lebensmonat mindestens 1,80 m betragen.

Ist das Gelände, auf dem die Strauße gehalten werden, bereits mit einem Zaun von mindestens 1,80 m versehen, kann, sofern Unfallgefahr für Strauße und Personen nicht besteht, die Gehegeeinfriedung auch niedriger gewählt werden.

Sind Straußengehege für fremde Personen leicht zugänglich und die Strauße an die Anwesenheit fremder Personen oder mitgeführter Tiere nicht gewöhnt, wird eine doppelte Einfriedung empfohlen, bei der die äußere Einfriedung 2,00 m nicht unterschreiten sollte. Aneinandergrenzende Gehege von Zuchtgruppen sollten durch einen Doppelzaun mit einem dazwischenliegenden Korridor von 1,80 m getrennt sein. Sichtschutz ist zu empfehlen.

Die Einfriedung muss aus geeignetem Material bestehen und so verarbeitet oder angelegt sein, dass sie für die Strauße gut sichtbar ist und beim Anspringen keine Verletzungen hervorgerufen werden können. Sie muss für Tiere aus- und einbruchsicher und bei Kükenhaltung auch raubtiersicher sein.

Für die Einfriedung können z.B. Massivzäune, sehr enges Drahtgeflecht (Maschen kleiner als Straußenköpfe) verwendet werden. Bewährt hat sich das Verlatten des oberen Zaunteils. Das Anlegen von Wasser- und Trockengräben, die nicht überwunden werden können, ist ebenfalls möglich, wenn die Strauße unter ständiger Aufsicht stehen. Gehegeecken dürfen nicht spitzwinkelig angelegt sein. Rechtwinklige Gehegeecken müssen gebrochen werden, wenn die Strauße nicht unter ständiger Aufsicht stehen.

Elektrozäune als alleinige Einfriedung sowie Stacheldraht dürfen nicht verwendet werden.

Bodenbeschaffenheit und sonstige Gehegeeinrichtungen

Gehege sind auf natürlichem Boden anzulegen. Es sind vorzugsweise Flächen zu verwenden, auf denen auch bei häufigem Niederschlag keine stauende Nässe entsteht. Anderenfalls ist durch rechtzeitigen Umtrieb oder Trockenlegung der Flächen sicherzustellen, dass Strauße nicht auf schlammigem Boden gehalten werden.

Ein Sandbad muss den Straußen ständig zur Verfügung stehen. Sandbad und Nistplatz sind trocken und hygienisch einwandfrei zu halten und ggf. zu überdachen.

In den Gehegen ist für Witterungsschutz und gegebenenfalls, z.B. bei Federgewinnung, für Sonnenschutz zu sorgen, den alle Tiere gleichzeitig aufsuchen können.

Es müssen ausreichend Futterplätze und Tränken zur Verfügung stehen, die so bemessen sind, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Die Umgebung von Futterplatz und Tränke ist in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.

1.3 Stall

Für jede Straußenhaltung muss ein Stall zur Verfügung stehen, in dem alle Strauße gleichzeitig untergebracht werden können. Zuchtgruppen sollen im Stall möglichst nicht getrennt werden. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit unverträgliche oder kranke Strauße sowie fremde Strauße zum Eingewöhnen im Bedarfsfall unverzüglich einzeln gehalten werden können.

Einzeln gehaltene Strauße müssen Sichtkontakt zu anderen Straußen haben. Die Stallabteile müssen die den einzelnen Altersstufen zugeordneten Mindestflächen aufweisen.

Ein Abteil ist so auszurüsten, dass ein Strauß, z.B. für eine Untersuchung, schonend ruhiggestellt werden kann, z.B. durch verschiebbare Gitter.

Stallfläche je Strauß:

Erste Lebenswoche: 0,25 m2, Mindeststallfläche 1 m2, ab 2. Lebenswoche bis 3. Lebensmonat: 1 bis 3 m2, Mindeststallfläche 5 m2, ab 4. bis 6. Lebensmonat: 3 bis 4 m2, Mindeststallfläche 10 m2, ab 7. bis 12. Lebensmonat: 4 bis 6 m2, Mindeststallfläche 16 m2, ab 13. Lebensmonat: 8 m2, Mindeststallfläche 16 m2.

Die Abgrenzungen müssen für Strauße ab 9. Lebensmonat 1,80 m hoch und für die Strauße gut sichtbar sein. Die Kopffreiheit des aufgerichteten Straußes muss mindestens 30 cm betragen. Bei Jungstraußen oder Straußenküken bis zu einer Größe von 1,50 m darf die Stallhöhe 1,80 m nicht unterschritten werden.

Die Stallabteile sind mit schmalen Futterkrippen und Tränkeinrichtungen auszurüsten. Die Futterkrippen sollen so ausgelegt sein, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.

Der Boden muss trocken, rutschfest und trittsicher sein.

Für die langfristige Gesunderhaltung der Strauße ist ein trockenes Gefieder im Stall unerlässlich. Die Luftfeuchte soll im geschlossenen Stall 60 % nicht wesentlich übersteigen. Außerhalb der Auslaufzeit soll in der Regel eine Stalltemperatur von 10° C eingehalten werden.

Ein Absinken der Stalltemperatur auf 5° C kann für Strauße mit trockenem Gefieder, insbesondere auch in Vorbereitung des Auslaufs bei niedrigeren Temperaturen, toleriert werden.

Alternativ kann Straußen mit trockenem Gefieder im Stall ein Temperaturgefälle angeboten werden, das von 10° C bis frostfrei reicht. Alle Strauße müssen sich gleichzeitig in der Temperaturzone von 10° C aufhalten können.

Für schnelles Trocknen durchnässter Strauße muss eine technische Einrichtung vorhanden sein, durch die sofort eine Umgebungstemperatur von mindestens 15° C erreicht wird oder die innerhalb einer Stunde die Raumtemperatur auf 15° C aufheizt.

Der Stall muss ausreichend belüftet sein, Zugluft darf jedoch nicht entstehen.

Bei erforderlicher Stallhaltung ist für ausreichenden Tageslichteinfall und, sofern erforderlich, für zusätzliche Anwendung von Kunstlicht entsprechend dem Tageslicht zu sorgen. Die tägliche Beleuchtung soll mindestens 10 Stunden betragen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten. Fensterlose Ställe sind abzulehnen.

1.4 Quarantäne

Eine klassische Quarantänehaltung von ca. 30 Tagen im Stall stellt für Strauße eine hohe Belastung dar. Ist ein Import von Straußen aus Staaten erforderlich, für die eine Quarantäne vorgeschrieben ist, sollen möglichst nur Bruteier eingeführt werden, ggf. auch Jungstrauße, sofern in einem entsprechend großen Gebäude Auslauf nach Punkt I Abschnitt a Buchstaben a bzw. b gesichert werden kann. Ist der Import von älteren Straußen aus Staaten mit Quarantänevorschrift unerlässlich, müssen die erforderlichen Maßnahmen bei der Unterbringung vorher mit der zuständigen Behörde geklärt werden.

2. Maßnahmen bei Kälte und Nässe

Strauße sind an Temperaturschwankungen in großen Bereichen adaptiert. Nasskaltes Wetter und extrem niedrige Temperaturen sind für Strauße jedoch nicht zuträglich. Grundsätzlich ist aber jede Möglichkeit zu nutzen, den Straußen Auslauf zu gewähren, ggf. stundenweise.

Die Strauße sind bei Glatteis, sehr starkem Frost oder ggf. Dauerregen, insbesondere verbunden mit niedrigen Temperaturen, im Stall zu halten. Sie dürfen höchsten drei Tage hintereinander und höchstens 10 Tage innerhalb eines Monates im Stall, ohne Auslaufmöglichkeit in einem Gehege nach Punkt 1.2 gehalten werden. Für diese Zeit muss den Straußen zusätzlich zum Stall eine jederzeit nutzbare Bewegungsfläche als Laufhof oder Vorgehege in dreifacher Stallgröße zur Verfügung stehen.

In Regionen, in denen erfahrungsgemäß durch Witterungsbedingungen der o. g. tolerierbare Zeitraum einer Stallhaltung ohne Auslaufmöglichkeit in einem Gehege nach Punkt 1.2 überschritten wird, sollen keine Strauße gehalten werden. Anderenfalls muss für die Strauße ein ständig nutzbares Trockengehege von mindestens 500 m2 zur Verfügung stehen und nachgewiesen werden. Die Besatzdichte, Gruppengröße sowie das Geschlechterverhältnis für das Trockengehege soll sinngemäß den Anforderungen des Punktes 1.2 Buchstabe B "Gehege mit entwässerbarem festen Boden" entsprechen. Der tägliche Auslauf im Trockengehege soll mindestens vier Stunden betragen.

Das Trockengehege soll sicherstellen, dass die Strauße zu jeder Jahreszeit, auch bei länger anhaltendenden ungünstigen Witterungsbedingungen, auf rutschfestem und trittsicherem Boden ausreichend Auslaufmöglichkeiten erhalten; es muss so angelegt sein, dass weder Morast entsteht, noch wegen Schneeoder Eisglätte eine Nutzung ausgeschlossen ist.

Erfahrungen zeigen, dass das Trockengehege zu jeder Jahreszeit zur Verfügung stehen muss, damit im Bedarfsfall, z.B. sehr niederschlagreiche Frühjahrs- oder Sommermonate, jederzeit ein Auslauf auf erforderlicher Bodenqualität möglich ist. Eine saisonal andere Nutzung ist deshalb abzulehnen.

Bei der Entscheidung, wie ein Trockengehege anzulegen ist, müssen die örtlichen Boden- und langjährigen Witterungsverhältnisse zugrunde gelegt werden. Die Gestaltung von Trockengehegen kann sich je nach vorhandener Bodenart und Lage lokal, z.B. innerhalb einer Gemeinde, gravierend unterscheiden.

Ein überdachtes Trockengehege ist notwendig, wenn andere Maßnahmen, wie z.B. Drainagen oder das Aufbringen von wasserableitenden oder rutschfesten Bodenschichten, wie Sand-Stroh-Gemische, die erforderliche Bodenqualität nicht gewährleisten. In bestimmten Lagen kann es erforderlich sein, einen Windschutz anzubringen.

3. Fütterung

Strauße sind bedarfsgerecht zu füttern. Auf eine ausgewogene Mineralstoffversorgung, die ausreichend Kalzium, Phosphorverbindungen und Rohfaseranteil enthält, sowie Vitamin- und Spurenelementversorgung ist zu achten.

Mischfuttermittel für Geflügel sind in der Regel zu energiereich, ggf. auch mit für Strauße ungeeigneten Futtermittelzusätzen versehen und daher für Strauße meist nicht geeignet.

Straußenküken und Jungstrauße sind so zu füttern, dass eine dem Skelettwachstum angepasste Gewichtsentwicklung gesichert wird. Zu intensive Aufzuchtfütterung kann zu unheilbaren Beinschäden und anderen Erkrankungen führen. Bei der Herstellung von Kükenfutter ist deshalb zu berücksichtigen, dass Straußenküken ständig Futter angeboten werden soll und das Futter nicht zu energiereich ist.

Es wird empfohlen, nur ein speziell für die verschiedenen Altersstufen oder für die Zuchtverwendung der Strauße zubereitetes Futter zu füttern.

In Gehegen mit entwässerbarem festen Boden sollte das Rauhfutter ausgestreut werden.

Im Stall und im Gehege muss Straußen ständig Wasser zur Verfügung stehen. Nippeltränken sind nicht geeignet.

4. Gesundheitsvorsorge

Strauße sind täglich einmal auf Krankheitsanzeichen oder Verletzungen zu kontrollieren.

Bei Krankheitsanzeichen oder Verletzungen ist, soweit erforderlich, ein Tierarzt hinzuzuziehen.

Über Herkunft und Verbleib der Strauße, Daten zu Impfungen, Untersuchungen und Behandlungen sind Aufzeichnungen zu führen.

Medizinische Behandlungen sind schonend durchzuführen. Als Hilfsmittel eignen sich Fangeinrichtungen, Behandlungsbox und Fangkappen.

Zur Vermeidung von häufig beschriebenen Schäden ist u. a. auf Folgendes zu achten:

5. Aufzucht

Die natürliche Aufzucht gelingt unter den klimatischen Bedingungen Mitteleuropas nur selten, obwohl ihr der Vorzug zu geben wäre.

Die künstliche Aufzucht von Straußen ist möglich, bedarf aber intensiver Pflege und Betreuung und ist im Hinblick auf die Anforderungen einer artgemäßen Haltung von Straußenküken mit hohem Aufwand verbunden. Grundsätzlich sind Straußenküken in Gruppen zu halten.

Straußenküken dürfen in den ersten fünf Tagen nach dem Schlüpfen im Stall gehalten werden. Danach sind sie täglich zur Verhütung von Wachstumsstörungen ausreichend auszuführen bzw. zur Bewegung anzuregen. Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen ist für Küken bis drei Monate Lebensalter für einen täglichen adäquaten Auslauf in Gebäuden zu sorgen.

Brut oder Kükenaufzucht sollen in Jahreszeiten, die aufgrund der Witterungsbedingungen nur einen stark eingeschränkten Auslauf im Freien zulassen, vermieden werden. Ein Auslauf in Gebäuden kann einen Auslauf im Freien nicht ersetzen.

Für Küken sind folgende Stalltemperaturen erforderlich:

In der Aufzuchtphase ist Kot täglich zu entfernen. Unterlagen, die Haltungsschäden oder Beindeformationen hervorrufen, wie glatte Böden oder Drahtböden, sind tierschutzwidrig. Bis zum vierten Lebensmonat dürfen Stroh, Heu und Sand nicht als Einstreu verwendet werden.

Futter soll Straußenküken ständig angeboten werden. Die Futteraufnahme muss mindestens viermal täglich kontrolliert und in den ersten Lebenswochen ggf. durch den Menschen oder durch ältere Jungstrauße oder Hühner stimuliert werden.

6. Umgang mit Straußen

Ausgewachsene Strauße sind, insbesondere auch dann, wenn sie als Küken an den Menschen gewöhnt wurden, zu den für Menschen gefährlichen Tierarten zu rechnen. In der Balz, aber auch während der Eiablage und beim Brüten, kann das Revier heftig verteidigt werden.

Mit Straußen ist so umzugehen, dass ihnen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Deshalb sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, so dass Menschen durch ausgewachsene Strauße nicht gefährdet werden und drastische Abwehrmaßnahmen nicht erforderlich sind. So sollen z.B. ausgewachsene Strauße bei Arbeiten im Gehege oder im Stall möglichst abgesperrt werden.

7. Transport von Straußen

Jeder Transport ist mit einer Belastung verbunden. Strauße sollen nur transportiert werden, wenn dies unerlässlich ist. Ein Sedieren mit geeigneten Medikamenten kann im Bedarfsfall durchgeführt werden.

Beim Transport von Straußen ist Folgendes zu beachten:

Jeder Strauß ab 6. Lebensmonat ist einzeln in einer Transportkiste oder einem Pferdetransporter zu transportieren. Die Kiste bzw. das Abteil des Pferdetransporters muss einen seitlichen Freiraum von 0,10 m haben, die Länge muss der eineinhalbfachen Körperlänge des Straußes entsprechen.

Jungstrauße gleichen Alters können bis zum 6. Lebensmonat in kleinen Gruppen transportiert werden. Die Gruppengröße sollte nicht mehr als 10 Jungstrauße betragen.

Die Transportkiste bzw. das Abteil des Transporters muss so hoch sein, dass Strauße in natürlicher Haltung aufrecht darin stehen können und eine Kopffreiheit von 0,10 m gewährleistet ist.

Werden Strauße in Transportkisten transportiert, ist über dem Kopf eine gepolsterte Decke anzubringen.

Die Temperaturansprüche der Strauße sind zu beachten; Kükentransporter müssen beheizbar sein.

Zur Vermeidung einer Überhitzung ist für ausreichende Belüftung zu sorgen. Kisten sind mit genügend Öffnungen zu versehen, durch die die Strauße ihre Köpfe jedoch nicht hindurchstecken können. Auch beim Transport in geschlossenen Transportern mit Belüftungseinrichtungen muss kontrolliert werden, ob eine ausreichende Luftzufuhr gewährleistet ist. Die Bodenbeschaffenheit muss sicheren Stand gewährleisten.

Im Übrigen gilt die Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Beförderung in Behältnissen vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2413).

8. Eingriffe

Eingriffe an Straußen sind nach § 6 des Tierschutzgesetzes nur erlaubt, wenn sie im Einzelfall aus veterinärmedizinischen Gründen geboten sind.

Eine Entfernung von Federn ist nur bei Beachtung folgender Bedingungen möglich:

9. Tötung von Straußen

Strauße darf nur töten, wer die hierfür erforderliche Sachkunde erworben hat. Die Tötung darf nur nach Betäubung oder sonst schmerzlos erfolgen.

Als tierschutzgerechte Tötung kann die Einschläferung angewendet werden. Die Beurteilung möglicher Schlachtmethoden für Strauße ist nicht Gegenstand dieser Mindestanforderungen.

II. Nandus und Emus

Nandus können eine Größe von 1,30 bis 1,50 m erreichen und 20 bis 40 kg wiegen, Emus können eine Größe von 1,50 bis 1,90 m erreichen und 30 bis 55 kg wiegen.

Nandus und Emus stellen an die Haltung vielfach die gleichen Ansprüche wie afrikanische Strauße. Die Anforderungen unter I 1. bis 9. sind, sofern nichts anders vermerkt, einzuhalten.

Für die Haltung von Nandus und Emus sind folgende Abweichungen zu beachten:

Zu 1. Unterbringung der Nandus und Emus

Zu 1.1 Grundsätzliches

Nandus sind in Gruppen, ausgewachsene Emus paarweise in Gehegen zu halten. Lediglich bei für sie abträglichen Witterungsbedingungen ist die Stallhaltung notwendig. Aggressive Tiere müssen in Einzelabteilen untergebracht werden.

Zu 1.2 Gehege

Gehege müssen über folgende Fläche verfügen:

  1. Nandu: 200 m2 je Paar, je weiteres Tier 50 m2, Gruppengröße ein bis mehrere männliche Tiere und ein bis mehrere weibliche Tiere; die männlichen Tiere sind außerhalb der Brutzeit untereinander verträglich.
  2. Emu: 200 m2 je Paar.

Einfriedung

Die Höhe der Einfriedung soll 1,20 m nicht unterschreiten.

Bodenbeschaffenheit und sonstige Gehegeeinrichtungen

Für Emus sollte ein Badebecken angelegt werden, das sie, außer in den Wintermonaten, ständig aufsuchen können. Küken sollen wegen der Gefahr des Ertrinkens vom Wasser ferngehalten werden.

Zu 1.3 Stall

Stallfläche je Tier: 4 m2.

Die Höhe der Abgrenzungen muss 1,20 m, die lichte Höhe der Stalldecke mindestens 2,20 m betragen.

Für Nandus und Emus genügt ein Kaltstall, im Winter ist ein Strohlager einzurichten.

Zu 2. Maßnahmen bei Kälte und Nässe

Nandus und Emus sind weniger kälteempfindlich als afrikanische Strauße; sie müssen bei Dauerfrost unter -10°C einen Stall aufsuchen können.

Zu 7. Transport von Nandus und Emus

Der Transport von Nandus und Emus darf nur unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden:

Jedes erwachsene Tier ab 3. Lebensmonat ist einzeln in einer Transportkiste oder einem Pferdetransporter zu transportieren. Nandus und Emus gleichen Alters können bis 3 Monate Lebensalter in Gruppen transportiert werden.

III. Kasuare

Kasuare können eine Größe von 1,00 bis 1,70 m erreichen; männliche Tiere können 18 bis 34 kg, weibliche Tiere bis 54 kg wiegen.

Kasuare stellen an die Haltung vielfach die gleichen Ansprüche wie afrikanische Strauße. Die Anforderungen unter I 1. bis 9. sind, sofern nichts anderes vermerkt, einzuhalten. Für die Haltung von Kasuaren sind folgende Abweichungen zu beachten:

Zu 1. Unterbringung der Kasuare

Zu 1.1 Grundsätzliches

Kasuare sind außerhalb der Balzzeit Einzelgänger. Sie sind deshalb einzeln in Gehegen zu halten. Kasuare sind gegen niedrige Temperaturen sehr empfindlich.

Zu 1.2 Gehege

Die Gehege müssen über folgende Flächen verfügen: 200 m2 je Tier in Einzelhaltung. Für eine Fortpflanzung muss die Verbindung zweier Gehege vorgesehen werden. Eine Vergesellschaftung mit Tieren anderer Arten ist nicht möglich.

Einfriedung

Kasuare verfügen über eine außerordentliche Sprungkraft. Die Höhe der Einfriedung soll mindestens 1,80 m betragen. Ist das Gelände auf dem die Kasuare gehalten werden, bereits mit einem Zaun von mindestens 1,80 m Höhe versehen, kann, sofern Unfallgefahr für Kasuare und Personen nicht besteht, die Gehegeeinfriedung auch niedriger gewählt werden.

Zu 1.2 Gehege

Bodenbeschaffenheit und sonstige Gehegeeinrichtungen

Kasuargehege sollten über ein Wasserbecken mit flachem Einstieg verfügen. Versteckmöglichkeiten und ein schattiger Platz müssen vorhanden sein.

Zu 1.3 Stall

Stallfläche je Tier: 8 m2. Die Abgrenzungen müssen 1,80 m hoch sein, die lichte Höhe des Stalles muss mindestens 2,20 m betragen.

Die Stalltemperatur darf 15° C nicht unterschreiten.

Zu 2. Maßnahmen bei Kälte und Nässe

Kasuare sind nachts grundsätzlich und tagsüber bei Temperaturen unter 0° C im Stall zu halten; stundenweiser Auslauf ist auch bei Temperaturen unter 0° C möglich.

Zu 3. Fütterung

Die Futterration muss Obst, Gemüse und tierisches Eiweiß enthalten, sowie frisch, sauber und unverdorben sein.

Zu 6. Umgang mit Kasuaren

Kasuare können sehr angriffslustig sein. Sie sind nur im Notfall und nur in einem entsprechend ausgerüsteten Abteil im Stall einzufangen. Bei Reinigungsarbeiten sind Kasuare abzusperren.

Zu 7. Transport von Kasuaren

Kasuare sind wie Emus zu transportieren. Es ist darauf zu achten, dass die Transportkiste sehr stabil sein muss.

IV. Schlussbemerkungen

Die Beurteilungskriterien und Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln wurden auf der Grundlage des derzeitigen Wissensstandes erarbeitet. Viele Fragen an eine tierschutzgerechte Haltung dieser Tiere in Mitteleuropa sind jedoch noch offen.

Es wird für eine Straußenhaltung außerhalb von Zoos dringend empfohlen, einen Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verlangen und einen Genehmigungsvorbehalt für die Haltung festzulegen. Für Straußenhaltung mit Aufzucht sollte ein gesonderter Nachweis vorgeschrieben sein.

Die Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln werden unverzüglich fortgeschrieben, wenn neue Erkenntnisse vorliegen.

Dr. Renate van den Elzen, Deutsche Ornithologen-Gesellschaft e. V.

Dr. Uta Hertkorn, Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V. unter Hinweis auf die Erklärung der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. Seite 19

Dipl.-Biol. Barbara Müllers, Deutscher Naturschutzring e. V., Deutscher Tierschutzbund e. V.
unter Hinweis auf das Differenzprotokoll Seite 19

Priv.-Doz. Dr. K.-L. Schuchmann Gesellschaft für Tropenornithologie e. V., Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V.

Dr. Ulrich Schürer, Verband Deutscher Zoodirektoren e. V.

Erklärung der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V.

Die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sie unabhängig von der Zustimmung zu vorliegendem Gutachten ebenso wie die Deutsche Tierärzteschaft ein Halten von Straußenvögeln in Mitteleuropa außerhalb von Zoos ablehnt, da erhebliche Bedenken gegen eine nutztierartige und hobbymäßige Straußenhaltung bisher nicht ausgeräumt werden konnten.

Differenzprotokoll
zu den "Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln, außer Kiwis"

Der Deutsche Naturschutzring e. V. und der Deutsche Tierschutzbund e. V. geben unabhängig von der sonstigen Zustimmung zu vorliegendem Gutachten folgende Differenzen zu Protokoll:

  1. Grundsätzlich sprechen sich die o. g. gegen eine nutztierartige Haltung von Straußenvögeln aus.
  2. Davon abgesehen wird für alle gehaltenen Strauße eine Gehegegröße je Tier von 0,5 ha und eine Stallfläche je Tier von 25 bis 28 m2 gefordert. Die gesamte Haltungsfläche muss den Anforderungen eines Trockengeheges entsprechen. Kann dies nicht gesichert werden oder führt nur eine Überdachung zu einem trockenem Boden, muss die Straußenhaltung verboten werden.
  3. Im Hinblick auf die Beschränkung der Stallhaltung ohne Auslauf auf höchstens drei Tage hintereinander und höchstens 10 Tage je Monat wird gefordert, in Regionen, in denen dies erfahrungsgemäß nicht eingehalten werden kann, die Straußenhaltung zu verbieten.
  4. Die elternlose Kükenaufzucht sei auf Einzelfälle zu beschränken (Zoos) und soll ansonsten untersagt werden.
  5. Eine Federgewinnung wird abgelehnt.
  6. Der Import von Jungstraußen sowie älteren Straußen aus Staaten, für die eine Quarantäne vorgeschrieben ist, wird abgelehnt.

_______________
*) Während der Dissertation "Untersuchungen zum Verhalten und der Haltung von Afrikanischen Straußen (struthio camelus) unter deutschen Klimabedingungen" von Frau Anja-Christin Schulz, Institut für Tierschutz, Verhaltenskunde und Tierhygiene der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München, zufolge ein Trockengehege entbehrlich sei, weist das vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Dr. Hubert Lücker, Zoo Consultant Dresden, darauf hin, dass die von Frau Schulz in einem (!) Betrieb im Oberrheingraben unter günstigen klimatischen Bedingungen gemachten Ergebnisse nicht auf die kommerzielle Straußenhaltung in den norddeutschen Bundesländern mit den dort herrschenden Witterungsverhältnissen übertragen werden können.
1) Altersangaben sind jeweils bis oder ab vollendetem Lebensmonat zu verstehen.
2) Ständige Aufsicht ist gegeben, wenn tagsüber Tierpfleger in der Nähe der Gehege anwesend sind, wie z.B. in Zoos.

ENDE

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