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Regelwerk, Naturschutz

EA-VO-Dauergrünland - Erschwernisausgleichsverordnung-Dauergrünland
Verordnung über den Erschwernisausgleich für Dauergrünland in geschützten Teilen von Natur und Landschaft

- Niedersachsen -

Vom 14. Dezember 2021
(Nds.GVBl. Nr. 48 vom 20.12.2021 S. 894)
Gl.-Nr.: 28100



Archiv: 2009 2019

Aufgrund

des § 42 Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetzvom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451), und

des § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 61, 176), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 213),

wird verordnet:

§ 1 Erschwernisausgleich

(1) Erschwernisausgleich wird gewährt für Dauergrünland, wenn die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung der Flächen zum Zweck der Pflanzenproduktion oder Nutztierhaltung

  1. aufgrund der in einer Naturschutzgebietsverordnung geregelten Gebote und nicht mit einem Erlaubnisvorbehalt versehenen Verbote,
  2. im Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" durch das Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)",
  3. im Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" durch das Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" oder
  4. im Gebietsteil C des Biosphärenreservats "Niedersächsische Elbtalaue" durch das Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)

wesentlich erschwert ist.

(2) Erschwernisausgleich wird auch gewährt für Dauergrünland in einem gesetzlich geschützten Biotop, wenn

  1. die Voraussetzung nach § 42 Abs. 5 Satz 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) erfüllt ist und
  2. die zum Zeitpunkt
    1. der Bekanntgabe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NAGBNatSchG oder nach § 17 Abs. 4 Satz 4 NElbtBRG oder
    2. des Eintritts der Bestandskraft einer Anordnung nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NAGBNatSchG

rechtmäßige und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung der Flächen zum Zweck der Pflanzenproduktion oder Nutztierhaltung durch eine Rechtsvorschrift oder Anordnung zum Schutz des gesetzlich geschützten Biotops wesentlich erschwert ist.

Liegt eine in Satz 1 Nr. 2 Buchst. a genannte Bekanntgabe nicht vor, so ist auf den Zeitpunkt der Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NAGBNatSchG oder der Erteilung der Auskunft nach § 17 Abs. 5 Satz 1 NElbtBRG abzustellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. Flächen an
    1. der Nordsee oder
    2. den tidebeeinflussten Flussläufen
      ohne Schutz vor Überflutungen oder Hochwasser und
    3. Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 BNatSchG zu gewähren ist.

(4) Dauergrünland ist eine Fläche, die

  1. durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird,
  2. seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes ist und
  3. seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt worden ist.

(5) Der Erschwernisausgleich wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt (Gewährungszeitraum). Tritt eine Vorschrift nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nach dem 30. Juni in Kraft, so wird der Erschwernisausgleich für dieses Kalenderjahr nicht gewährt.

§ 2 Höhe des Erschwernisausgleichs, Bagatellgrenze

(1) Der Erschwernisausgleich wird für eine bestimmte Fläche gewährt. Seine Höhe ist nach der Anlage (Punktetabelle) zu berechnen. Ergibt die Berechnung für die Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist, einen Betrag von weniger als 150 Euro, so wird der Erschwernisausgleich nicht gewährt (Bagatellgrenze).

(2) Liegen für eine Fläche die Voraussetzungen für den Erschwernisausgleich nach § 1 Abs. 1 und für den Erschwernisausgleich nach § 1 Abs. 2 vor, so wird nur der Erschwernisausgleich gewährt, der eine höhere Summe der Punkte aller Erschwernisse nach der Punktetabelle erreicht.

§ 3 Begünstigte

Der Erschwernisausgleich wird der bewirtschaftenden Person gewährt. Bewirtschaftende Person ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter, die oder der aufgrund Eigentums oder privatrechtlicher Vereinbarung berechtigt ist, die Fläche zu nutzen. Wenn die bewirtschaftende Person im Gewährungszeitraum die Bewirtschaftung abgibt oder aufgibt, so hat sie dies der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (Landwirtschaftskammer) unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Hat die die Bewirtschaftung übernehmende Person der Landwirtschaftskammer die Übernahme schriftlich oder elektronisch mitgeteilt, so ist die Mitteilung nach Satz 3 nicht mehr erforderlich.

§ 4 Verfahren, Datenaustausch

(1) Erschwernisausgleich wird auf elektronischen Antrag durch die Landwirtschaftskammer gewährt. Die Landwirtschaftskammer nimmt insoweit eine staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Der Antrag auf Erschwernisausgleich muss innerhalb von drei Monaten

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