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Regelwerk, Naturschutz

EA-VO-Grünland - Erschwernisausgleichsverordnung-Grünland
Verordnung über den Erschwernisausgleich für Grünland in geschützten Teilen von Natur und Landschaft
- Niedersachsen -

Vom 21. Februar 2014
(Nds. GVBl. Nr. 4 vom 25.02.2014 S. 61; 27.11.2019 S. 356aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund

des § 42 Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104) und

des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 61, 176), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471),

wird verordnet:

§ 1 Erschwernisausgleich

(1) Erschwernisausgleich wird gewährt für Grünland, wenn die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Bodennutzung

  1. aufgrund der in einer Naturschutzgebietsverordnung geregelten Gebote und Verbote,
  2. im Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" durch das Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)",
  3. im Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" durch das Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" oder
  4. im Gebietsteil C des Biosphärenreservats "Niedersächsische Elbtalaue" durch das Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)

wesentlich erschwert ist.

(2) 1Erschwernisausgleich wird auch gewährt für Grünland in einem gesetzlich geschützten Biotop, wenn

  1. die Voraussetzung nach § 42 Abs. 5 Satz 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) erfüllt ist und
  2. die zum Zeitpunkt
    1. der Bekanntgabe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NAGBNatSchG oder nach § 17 Abs. 4 Satz 4 NElbtBRG oder
    2. der Bestandskraft einer Anordnung nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NAGBNatSchG rechtmäßige und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Bodennutzung durch eine Rechtsvorschrift oder Anordnung zum Schutz des gesetzlich geschützten Biotops wesentlich erschwert ist. Liegt eine in Satz 1 Nr. 2 Buchst. a genannte Bekanntgabe nicht vor, so ist auf den Zeitpunkt der Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NAGBNatSchG oder der Erteilung der Auskunft nach § 17 Abs. 5 Satz 1 NElbtBRG abzustellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. Flächen an
    1. der Nordsee oder
    2. den tidebeeinflussten Flussläufen

    ohne Schutz vor Überflutungen oder Hochwasser,

  2. Flächen von weniger als 0,5 ha je bewirtschaftende Person,
  3. Flächen gesetzlich geschützter Biotope von weniger als 0,25 ha je bewirtschaftende Person und
  4. Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 BNatSchG zu gewähren ist.

(4) Grünland ist eine dauerhaft mit Gräsern und Kräutern bewachsene Fläche, die zur Erhaltung mindestens einmal im Jahr durch Mahd oder Beweidung genutzt wird.

(5) Der Erschwernisausgleich wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt (Gewährungszeitraum).

§ 2 Höhe des Erschwernisausgleichs, Bagatellgrenze

(1) Der Erschwernisausgleich wird für eine bestimmte Fläche gewährt. Seine Höhe ist nach der Anlage (Punktwerttabelle) zu berechnen. Ergibt die Berechnung für die Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist, einen Betrag von weniger als 150 Euro, so wird der Erschwernisausgleich nicht gewährt (Bagatellgrenze).

(2) Liegt eine Fläche nach § 1 Abs. 2 in einem Naturschutzgebiet, Nationalpark oder im Gebietsteil C des Biosphärenreservats "Niedersächsische Elbtalaue", so ist der höhere Erschwernisausgleich zu gewähren.

§ 3 Begünstigte

Der Erschwernisausgleich wird der bewirtschaftenden Person gewährt. Bewirtschaftende Person ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter, die oder der aufgrund Eigentums oder privatrechtlicher Vereinbarung berechtigt ist, die Fläche zu nutzen. Wenn die bewirtschaftende Person im Gewährungszeitraum die Bewirtschaftung abgibt oder aufgibt, so hat sie dies der Landwirtschaftskammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hat die die Bewirtschaftung übernehmende Person der Landwirtschaftskammer die Übernahme schriftlich mitgeteilt, so ist die Mitteilung nach Satz 3 nicht mehr erforderlich.

§ 4 Verfahren, Datenaustausch

(1) Erschwernisausgleich wird auf schriftlichen Antrag durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen gewährt. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen nimmt insoweit eine staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Der Antrag auf Erschwernisausgleich muss innerhalb von drei Monaten

  1. nach Inkrafttreten der die Erschwernis begründenden Vorschrift zum Schutz des Naturschutzgebiets, des Nationalparks oder des Biosphärenreservats (§ 1 Abs. 1),
  2. nach Bekanntgabe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NAGBNatSchG oder § 17 Abs. 4 Satz 4 NElbtBRG über die Eintragung des Biotops in ein Verzeichnis oder, wenn eine solche Bekanntgabe nicht vorliegt, nach Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NAGBNatSchG oder Erteilung der Auskunft nach § 17 Abs. 5 Satz 1 NElbtBRG, oder
  3. nach dem Wegfall eines die Gewährung des Erschwernisausgleichs ausschließenden Grundes

bei der Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Für die Folgejahre muss der Antrag bis zum 15. Mai des Kalenderjahres eingegangen sein, für das Erschwernisausgleich beantragt wird.

(3) Wenn der Erschwernisausgleich auch aus Mitteln der Europäischen Union [Artikel 36 Buchst. a Ziffer iii und Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - ABl. EU Nr. L 277 S. 1; 2008 Nr. L 67 S. 22; 2012 Nr. L 206 S. 23 -, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1312/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2011 - ABl. EU Nr. L 339 S. 1 -, in der jeweils geltenden Fassung] finanziert wird, gelten vorrangig die Vorschriften, die für die Gewährung von Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 nach Artikel 36 Buchst. a Ziffer iii und Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Verbindung mit den zur Durchführung jener Verordnung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union, anzuwenden sind, insbesondere in Bezug auf eine später ablaufende Antragsfrist und eine damit zusammenhängende verringerte Gewährung, auf eine sonstige verringerte Gewährung sowie auf Aufhebungen von Gewährungen und darauf beruhende Rückzahlungsverpflichtungen.

(4) Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Erschwernisausgleichs erforderlich ist, darf die für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer die Daten einsehen oder abrufen und nutzen, die der für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. EU Nr. L 30 S. 16; 2010 Nr. L 43 S. 7), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 929/2013 der Kommission vom 26. September 2013 (ABl. EU Nr. L 2 5 5 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Stelle der Landwirtschaftskammer vorliegen. 2Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen erforderlich ist, darf die für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer die Daten einsehen oder abrufen und nutzen, die für den Erschwernisausgleich relevant sind und die der für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständigen Stelle der Landwirtschaftskammer vorliegen. 3Das für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständige Ministerium kann Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die Zugänglichkeit der Daten nach den Sätzen 1 und 2 nur im Einvernehmen mit dem für die Gewährung der Direktzahlungen zuständigen Ministerium erlassen.

§ 5 Nachweis

Für Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist oder gewährt wird, führt die bewirtschaftende Person eine chronologische Aufzeichnung, mit der sie die auf den beantragten Flächen durchzuführenden und durchgeführten landwirtschaftlichen Maßnahmen, insbesondere die Bodenbearbeitung, die Beweidung, die Düngung oder die Mahdzeitpunkte, so dokumentiert, dass die Aufzeichnung als Nachweis für die Einhaltung von Bewirtschaftungsbeschränkungen geeignet ist (Schlagkartei Erschwernisausgleich). Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die bewirtschaftende Person aus einem anderen rechtlichen Grund eine Schlagkartei führt, die den Anforderungen nach Satz 1 entspricht. Die Schlagkartei Erschwernisausgleich und die Schlagkartei nach Satz 2 sind zur Einsichtnahme vorzuhalten und der Landwirtschaftskammer auf Verlangen vorzulegen.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

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Punktwerttabelle zum Erschwernisausgleich für Grünland  Anlage
(zu § 2 Abs. 1)

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ENDE

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