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Regelwerk, Naturschutz

EA-VO-Dauergrünland - Erschwernisausgleichsverordnung-Dauergrünland
Verordnung über den Erschwernisausgleich für Dauergrünland in geschützten Teilen von Natur und Landschaft

- Niedersachsen -

Vom 27. November 2019
(Nds. GVBl. Nr. 20 vom 29.11.2019 S. 356, 14.12.2021 S. 894aufgehoben)
Gl.-Nr.: 28100



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2009

Aufgrund

des § 42 Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), geändert durch Artikel 3 § 21 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), und

des § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 61, 176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 258),

wird verordnet:

§ 1 Erschwernisausgleich

(1) Erschwernisausgleich wird gewährt für Dauergrünland, wenn die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung der Flächen zum Zweck der Pflanzenproduktion oder Nutztierhaltung

  1. aufgrund der in einer Naturschutzgebietsverordnung geregelten Gebote und nicht mit einem Erlaubnisvorbehalt versehenen Verbote,
  2. im Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" durch das Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)",
  3. im Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" durch das Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" oder
  4. im Gebietsteil C des Biosphärenreservats "Niedersächsische Elbtalaue" durch das Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)

wesentlich erschwert ist.

(2) Erschwernisausgleich wird auch gewährt für Dauergrünland in einem gesetzlich geschützten Biotop, wenn

  1. die Voraussetzung nach § 42 Abs. 5 Satz 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) erfüllt ist und
  2. die zum Zeitpunkt
    1. der Bekanntgabe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NAGBNatSchG oder nach § 17 Abs. 4 Satz 4 NElbtBRG oder
    2. der Bestandskraft einer Anordnung nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NAGBNatSchG

rechtmäßige und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung der Flächen zum Zweck der Pflanzenproduktion oder Nutztierhaltung durch eine Rechtsvorschrift oder Anordnung zum Schutz des gesetzlich geschützten Biotops wesentlich erschwert ist.

Liegt eine in Satz 1 Nr. 2 Buchst. a genannte Bekanntgabe nicht vor, so ist auf den Zeitpunkt der Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NAGBNatSchG oder der Erteilung der Auskunft nach § 17 Abs. 5 Satz 1 NElbtBRG abzustellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. Flächen an
    1. der Nordsee oder
    2. den tidebeeinflussten Flussläufen

      ohne Schutz vor Überflutungen oder Hochwasser und

  2. Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 BNatSchG zu gewähren ist.

(4) Dauergrünland ist eine Fläche, die

  1. durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird,
  2. seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes ist und
  3. seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt worden ist.

(5) Der Erschwernisausgleich wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt (Gewährungszeitraum). Tritt eine Vorschrift nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nach dem 30. Juni in Kraft, so wird der Erschwernisausgleich für dieses Kalenderjahr nicht gewährt.

§ 2 Höhe des Erschwernisausgleichs, Bagatellgrenze

(1) Der Erschwernisausgleich wird für eine bestimmte Fläche gewährt. Seine Höhe ist nach der Anlage (Punktwerttabelle) zu berechnen. Ergibt die Berechnung für die Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist, einen Betrag von weniger als 150 Euro, so wird der Erschwernisausgleich nicht gewährt (Bagatellgrenze).

(2) Liegen für eine Fläche die Voraussetzungen für den Erschwernisausgleich nach § 1 Abs. 1 und für den Erschwernisausgleich nach § 1 Abs. 2 vor, so wird nur der Erschwernisausgleich gewährt, der eine höhere Summe der Punkte aller Erschwernisse nach der Punktwerttabelle erreicht.

§ 3 Begünstigte

Der Erschwernisausgleich wird der bewirtschaftenden Person gewährt. Bewirtschaftende Person ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter, die oder der aufgrund Eigentums oder privatrechtlicher Vereinbarung berechtigt ist, die Fläche zu nutzen. Wenn die bewirtschaftende Person im Gewährungszeitraum die Bewirtschaftung abgibt oder aufgibt, so hat sie dies der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (Landwirtschaftskammer) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hat die die Bewirtschaftung übernehmende Person der Landwirtschaftskammer die Übernahme schriftlich mitgeteilt, so ist die Mitteilung nach Satz 3 nicht mehr erforderlich.

§ 4 Verfahren, Datenaustausch

(1) Erschwernisausgleich wird auf elektronischen Antrag durch die Landwirtschaftskammer gewährt. Die Landwirtschaftskammer nimmt insoweit eine staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Der Antrag auf Erschwernisausgleich muss innerhalb von drei Monaten

  1. nach Inkrafttreten der die Erschwernis begründenden Vorschrift zum Schutz des Naturschutzgebiets, des Nationalparks oder des Biosphärenreservats (§ 1 Abs. 1),
  2. nach Bekanntgabe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NAGBNatSchG oder § 17 Abs. 4 Satz 4 NElbtBRG über die Eintragung des Biotops in ein Verzeichnis oder, wenn eine solche Bekanntgabe nicht vorliegt, nach Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NAGBNatSchG oder Erteilung der Auskunft nach § 17 Abs. 5 Satz 1 NElbtBRG oder
  3. nach dem Wegfall eines die Gewährung des Erschwernisausgleichs ausschließenden Grundes bei der Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Für die Folgejahre muss der Antrag bis zum 15. Mai des Kalenderjahres eingegangen sein, für das Erschwernisausgleich beantragt wird. Der Antrag für das Kalenderjahr 2019 muss bis zum 31. Dezember 2019 eingegangen sein.

(3) Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Erschwernisausgleichs erforderlich ist, darf die für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer die Betriebsdaten nach § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452), und die zur Förderung von flächen- und tierbezogenen Maßnahmen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) erforderlichen Daten bei der im Zahlstellenverfahren eingesetzten Stelle der Landwirtschaftskammer erheben und die erhobenen Daten weiterverarbeiten. Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen oder zur Förderung von flächen- und tierbezogenen Maßnahmen aus dem ELER erforderlich ist, darf die für die Gewährung dieser Förderungen zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer die Daten, die für den Erschwernisausgleich relevant sind, bei der für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständigen Stelle der Landwirtschaftskammer erheben und weiterverarbeiten. Das für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständige Ministerium kann Verwaltungsvorschriften in Bezug auf das Erheben der Daten nach den Sätzen 1 und 2 nur im Einvernehmen mit dem für die Organisation der Agrarverwaltung zuständigen Ministerium erlassen.

§ 5 Nachweis

Für Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist oder gewährt wird, führt die bewirtschaftende Person eine chronologische Aufzeichnung, mit der sie die auf den beantragten Flächen durchzuführenden und durchgeführten landwirtschaftlichen Maßnahmen, insbesondere die Bodenbearbeitung, die Beweidung, die Düngung oder die Mahdzeitpunkte, so dokumentiert, dass die Aufzeichnung als Nachweis für die Einhaltung von Bewirtschaftungsbeschränkungen geeignet ist (Schlagkartei Erschwernisausgleich). Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die bewirtschaftende Person aus einem anderen rechtlichen Grund eine Schlagkartei führt, die den Anforderungen nach Satz 1 entspricht. Die Schlagkartei Erschwernisausgleich und die Schlagkartei nach Satz 2 sind zur Einsichtnahme vorzuhalten und der Landwirtschaftskammer auf Verlangen vorzulegen.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

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Punktwerttabelle zum Erschwernisausgleich für Grünland  Anlage
(zu § 2 Abs. 1)


ENDE

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