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EA-VO-Dauergrünland - Erschwernisausgleichsverordnung-Dauergrünland
Verordnung über den Erschwernisausgleich für Dauergrünland in geschützten Teilen von Natur und Landschaft
- Niedersachsen -
Vom 27. November 2019
(Nds. GVBl. Nr. 20 vom 29.11.2019 S. 356, 14.12.2021 S. 894aufgehoben)
Gl.-Nr.: 28100
Archiv: 2009
Aufgrund
des § 42 Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), geändert durch Artikel 3 § 21 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), unddes § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 61, 176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 258),
wird verordnet:
§ 1 Erschwernisausgleich
(1) Erschwernisausgleich wird gewährt für Dauergrünland, wenn die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung der Flächen zum Zweck der Pflanzenproduktion oder Nutztierhaltung
wesentlich erschwert ist.
(2) Erschwernisausgleich wird auch gewährt für Dauergrünland in einem gesetzlich geschützten Biotop, wenn
rechtmäßige und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung der Flächen zum Zweck der Pflanzenproduktion oder Nutztierhaltung durch eine Rechtsvorschrift oder Anordnung zum Schutz des gesetzlich geschützten Biotops wesentlich erschwert ist.
Liegt eine in Satz 1 Nr. 2 Buchst. a genannte Bekanntgabe nicht vor, so ist auf den Zeitpunkt der Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NAGBNatSchG oder der Erteilung der Auskunft nach § 17 Abs. 5 Satz 1 NElbtBRG abzustellen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
ohne Schutz vor Überflutungen oder Hochwasser und
(4) Dauergrünland ist eine Fläche, die
(5) Der Erschwernisausgleich wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt (Gewährungszeitraum). Tritt eine Vorschrift nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nach dem 30. Juni in Kraft, so wird der Erschwernisausgleich für dieses Kalenderjahr nicht gewährt.
§ 2 Höhe des Erschwernisausgleichs, Bagatellgrenze
(1) Der Erschwernisausgleich wird für eine bestimmte Fläche gewährt. Seine Höhe ist nach der Anlage (Punktwerttabelle) zu berechnen. Ergibt die Berechnung für die Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist, einen Betrag von weniger als 150 Euro, so wird der Erschwernisausgleich nicht gewährt (Bagatellgrenze).
(2) Liegen für eine Fläche die Voraussetzungen für den Erschwernisausgleich nach § 1 Abs. 1 und für den Erschwernisausgleich nach § 1 Abs. 2 vor, so wird nur der Erschwernisausgleich gewährt, der eine höhere Summe der Punkte aller Erschwernisse nach der Punktwerttabelle erreicht.
§ 3 Begünstigte
Der Erschwernisausgleich wird der bewirtschaftenden Person gewährt. Bewirtschaftende Person ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter, die oder der aufgrund Eigentums oder privatrechtlicher Vereinbarung berechtigt ist, die Fläche zu nutzen. Wenn die bewirtschaftende Person im Gewährungszeitraum die Bewirtschaftung abgibt oder aufgibt, so hat sie dies der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (Landwirtschaftskammer) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Hat die die Bewirtschaftung übernehmende Person der Landwirtschaftskammer die Übernahme schriftlich mitgeteilt, so ist die Mitteilung nach Satz 3 nicht mehr erforderlich.
§ 4 Verfahren, Datenaustausch
(1) Erschwernisausgleich wird auf elektronischen Antrag durch die Landwirtschaftskammer gewährt. Die Landwirtschaftskammer nimmt insoweit eine staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Der Antrag auf Erschwernisausgleich muss innerhalb von drei Monaten
(3) Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Erschwernisausgleichs erforderlich ist, darf die für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer die Betriebsdaten nach § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 452), und die zur Förderung von flächen- und tierbezogenen Maßnahmen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) erforderlichen Daten bei der im Zahlstellenverfahren eingesetzten Stelle der Landwirtschaftskammer erheben und die erhobenen Daten weiterverarbeiten. Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen oder zur Förderung von flächen- und tierbezogenen Maßnahmen aus dem ELER erforderlich ist, darf die für die Gewährung dieser Förderungen zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer die Daten, die für den Erschwernisausgleich relevant sind, bei der für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständigen Stelle der Landwirtschaftskammer erheben und weiterverarbeiten. Das für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständige Ministerium kann Verwaltungsvorschriften in Bezug auf das Erheben der Daten nach den Sätzen 1 und 2 nur im Einvernehmen mit dem für die Organisation der Agrarverwaltung zuständigen Ministerium erlassen.
§ 5 Nachweis
Für Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist oder gewährt wird, führt die bewirtschaftende Person eine chronologische Aufzeichnung, mit der sie die auf den beantragten Flächen durchzuführenden und durchgeführten landwirtschaftlichen Maßnahmen, insbesondere die Bodenbearbeitung, die Beweidung, die Düngung oder die Mahdzeitpunkte, so dokumentiert, dass die Aufzeichnung als Nachweis für die Einhaltung von Bewirtschaftungsbeschränkungen geeignet ist (Schlagkartei Erschwernisausgleich). Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die bewirtschaftende Person aus einem anderen rechtlichen Grund eine Schlagkartei führt, die den Anforderungen nach Satz 1 entspricht. Die Schlagkartei Erschwernisausgleich und die Schlagkartei nach Satz 2 sind zur Einsichtnahme vorzuhalten und der Landwirtschaftskammer auf Verlangen vorzulegen.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Punktwerttabelle zum Erschwernisausgleich für Grünland | Anlage (zu § 2 Abs. 1) |
ENDE |
(Stand: 05.01.2022)
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