Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Tierseuchengesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 21. Juli 2015
(GVBl. LSa Nr. 17 vom 30.07.2015 S. 386)



Aufgrund von § 14b Satz 2, § 15a Abs. 3, §§ 16 und 17 Satz 2 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2015 (GVBl. LSa S. 40), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSa S. 511), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1

Die Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Tierseuchengesetz vom 18. März 2009 (GVBl. LSa S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2012 (GVBl. LSa S. 255), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Tierseuchengesetz. "Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz und zur Durchführung des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (Durchführungsverordnung zum Tiergesundheitsrecht - TierGesR-DVO)".

2. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

"Teil 1
Allgemeines".

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. beauftragter Tierarzt:
ein Tierarzt gemäß § 2 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes;
"3. beauftragter Tierarzt:
ein Tierarzt, dem gemäß § 24 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes Aufgaben übertragen werden oder der zur Mitwirkung herangezogen wird;".

b) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. amtliche Untersuchungen:

  1. Untersuchungen, die nach dem Tiergesundheitsgesetz oder aufgrund einer Verordnung nach dem Tiergesundheitsgesetz oder nach einer tierseuchenrechtlichen Bestimmung der Europäischen Union wegen einer behördlichen Anordnung durchgeführt werden müssen oder durch den Tierhalter aufgrund der Vorschrift selbst zu veranlassen sind, und
  2. alle Untersuchungen auf anzeigepflichtige Tierseuchen nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), zuletzt, geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481, 2482), in der jeweils geltenden Fassung."

4. Nach § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Teil 2
Übertragung von Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz".

5. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. die Vergabe von Kennzeichenserien und die Zuteilung der Kennzeichen für die Kennzeichnung der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Zucht- und Nutzequiden im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 07.06.2008 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung, "1. die Vergabe von Kennzeichenserien und die Zuteilung der Kennzeichen für die Kennzeichnung der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung,"

b) In Nummer 5 wird die Angabe "Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 (ABl. Nr. L 336 vom 18.12.2009 S. 36)" durch die Angabe "Durchführungsbeschluss (EU) 2015/819 der Kommission vom 22. Mai 2015 (ABl. Nr. L 129 vom 27.05.2015 S. 28)" ersetzt.

c) In Nummer 9 wird nach dem Wort "gemäß" die Angabe " § 1a" eingefügt.

d) In Nummer 10 werden die Wörter "Kennzeichnung und" und die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 504/2008 in Verbindung mit Abschnitt 13 der" gestrichen.

6. § 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Kennzeichen zur Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Zucht- und Nutzequiden im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 504/2009, sind den zur Kennzeichnung Verpflichteten auf Antrag unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahresbedarfs zuzuteilen. "Die Kennzeichen zur Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen sind den zur Kennzeichnung Verpflichteten auf Antrag unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahresbedarfs zuzuteilen."

7. § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion