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Regelwerk

TierGesR-DVO - Durchführungsverordnung zum Tiergesundheitsrecht
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz und zur Durchführung des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. März 2009
(GVBl. Nr. 5 vom 27.03.2009 S. 175; 06.05.2010 S. 343 10; 12.07.2012 S. 255 12; 21.07.2015 S. 386 15 *)
Gl.-.Nr.: 7831.14



* Überschrift geändert durch siehe: 15

Aufgrund des § 16 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (GVBl. LSa S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2008 (GVBl. LSa S. 383), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSa S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSa S. 404), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:

Teil 1 15
Allgemeines

§ 1 Definitionen 10 15

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Landeskontrollverband:
    der Landeskontrollverband für Leistungs- und Qualitätsprüfung Sachsen-Anhalt e. V. Halle;
  2. Tiere:
    1. gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 45 Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung,
    3. gemäß § 1 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499, 3507), in der jeweils geltenden Fassung und
    4. gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1739/ 2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 279 S. 47) in der jeweils geltenden Fassung;
  3. beauftragter Tierarzt:
    ein Tierarzt, dem gemäß § 24 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes Aufgaben übertragen werden oder der zur Mitwirkung herangezogen wird;
  4. bevollmächtigter Tierarzt:
    ein Tierarzt, der im Rahmen des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere von einem Tierhalter folgende Vollmachten schriftlich erhalten hat und diese der zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle im Sinne des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes bekannt gemacht wurden:
    1. Abfrage der Registriernummer, der Anschrift, des Bestandsregisters, des Untersuchungsantrags, der Untersuchungsergebnisse, des Gesundheitsstatus von Tieren und der Impfdaten von Tieren des Vollmachtgebers,
    2. Eingabe von Untersuchungsergebnissen und Impfungen im Zusammenhang mit Tierseuchenbekämpfungsverfahren im Betrieb des Vollmachtgebers;
  5. Betrieb:
    jede Einrichtung, jede Anlage oder, im Falle der Freilandhaltung, jeder Ort, in der oder an dem Tiere ständig oder vorübergehend gehalten, aufgezogen oder behandelt werden, mit Ausnahme von Tierarztpraxen und Tierkliniken;
  6. Betriebsnummer:
    eine einem Betrieb, einem beauftragten oder bevollmächtigten Tierarzt erteilte zwölfstellige Registriernummer, die sich zusammensetzt aus
    1. amtlicher Schlüsselnummer der Sitzgemeinde des Betriebes, der Niederlassung des beauftragten oder des bevollmächtigten Tierarztes des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses und
    2. einer vierstelligen Nummer für den Betrieb oder für die Niederlassung des beauftragten oder des bevollmächtigten Tierarztes;
  7. amtliche Untersuchungen:
    1. Untersuchungen, die nach dem Tiergesundheitsgesetz oder aufgrund einer Verordnung nach dem Tiergesundheitsgesetz oder nach einer tierseuchenrechtlichen Bestimmung der Europäischen Union wegen einer behördlichen Anordnung durchgeführt werden müssen oder durch den Tierhalter aufgrund der Vorschrift selbst zu veranlassen sind, und
    2. alle Untersuchungen auf anzeigepflichtige Tierseuchen nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), zuletzt, geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481, 2482), in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 2 15
Übertragung von Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz

§ 2 Aufgaben 10 12 15

Dem Landeskontrollverband werden folgende Aufgaben übertragen:

  1. die Vergabe von Kennzeichenserien und die Zuteilung der Kennzeichen für die Kennzeichnung der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung,
  2. die Ausstellung von Rinderpässen und Stammdatenblättern,

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