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Regelwerk Naturschutz, Tierschutz

AG TierGesG - Gesetz über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 9. Februar 2015
(GVBl. LSa Nr. 3 vom 13.02.2015 S. 40)
Gl.-Nr.: 7831.3



Siehe Fn. *

Archiv: 2002

Teil 1
Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1
Grundsatzbestimmungen

§ 1

(1) Es wird eine Tierseuchenkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.

(2) Die Tierseuchenkasse hat ihren Sitz in Magdeburg.

(3) Die Tierseuchenkasse verwaltet ihre Angelegenheiten selbst unter eigener Verantwortung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Sie besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt ein Dienstsiegel.

(4) Die Tierseuchenkasse hat die Aufgabe, nach Maßgabe dieses Gesetzes Tierverluste durch Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen sowie Kosten und Schäden zu ersetzen, die bei der Bekämpfung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen entstehen, und die übrigen ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie kann Zuschüsse zu den Kosten von Forschungsvorhaben gewähren, die der Feststellung, der Bekämpfung oder der Verhütung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen. Außerdem wirkt sie bei Vorsorge-, Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten mit. Zur Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustiere unterhält sie einen Tiergesundheitsdienst.

(5) Die Tierseuchenkasse kann auf Beschluss des Verwaltungsrates mit Zustimmung des für Veterinärangelegenheiten zuständigen Ministeriums (Fachministerium) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vereinbarungen mit Tierseuchenkassen anderer Länder schließen.

Abschnitt 2
Verwaltung

§ 2

(1) Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat, der Geschäftsführer und der Verwaltungsausschuss, soweit dieser gebildet worden ist.

(2) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Das Fachministerium kann Beauftragte in die Sitzungen des Verwaltungsrates entsenden.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten Tagegelder und Ersatz ihrer Auslagen nach Maßgabe der Hauptsatzung.

§ 3

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 11 Mitgliedern, und zwar

  1. fünf Mitgliedern, von denen mindestens vier selbst Tierhalter sein müssen, die auf Vorschlag landwirtschaftlicher Verbände,
  2. zwei Mitgliedern, die auf Vorschlag des Landkreistages für die Dauer der Amtsperiode vom Fachministerium berufen werden,
  3. einem Mitglied auf Vorschlag der Tierärztekammer sowie
  4. drei Mitgliedern, die das Fachministerium entsendet.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt die Hauptsatzung; die der Zustimmung des Fachministeriums bedarf. Das Fachministerium veröffentlicht die Satzung im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt über:

  1. Änderungen der Hauptsatzung, die vom Fachministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen sind,
  2. den Haushaltsplan,
  3. Beiträge der Tierhalter ( § 11) und die Kostensatzung ( § 13 Abs. 3),
  4. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers ( § 7 Abs. 4),
  5. die Entlastung des Geschäftsführers,
  6. Leistungen der Tierseuchenkasse, die nicht auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen.

Die Beschlüsse nach Satz 1 Nrn. 1 und 6 bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums.

(4) Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtsperiode zu seiner ersten Sitzung zusammen. Er tagt in jedem Jahr der Amtsperiode mindestens zweimal.

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 für die Dauer der Amtsperiode einen Vorsitzenden. Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Vorsitzende sein Amt bis zur Wahl seines Nachfolgers weiter. Das Fachministerium bestimmt aus der Mitte der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 4 einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5a) Der Verwaltungsrat kann einen Verwaltungsausschuss bilden. Dem Verwaltungsausschuss gehören der Vorsitzende des Verwaltungsrates, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer der Tierseuchenkasse an. Die Aufgaben des Verwaltungsausschusses werden durch die Hauptsatzung der Tierseuchenkasse bestimmt.

(6) Die auf Vorschlag der landwirtschaftlichen Verbände, der Tierärztekammer und des Landkreistages berufenen Mitglieder des Verwaltungsrates können vor Ablauf der Amtsperiode mit Zustimmung des Fachministeriums von den vorschlagenden Stellen abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 4 (aufgehoben)

§ 5

(1) Der Geschäftsführer vertritt die Tierseuchenkasse nach außen in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren.

(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten der Tierseuchenkasse und nimmt ihnen gegenüber die Befugnisse des Arbeitgebers wahr.

§ 6

(1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Tierseuchenkasse. Er ist Vorgesetzter aller Beschäftigten der Tierseuchenkasse. Der Geschäftsführer führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates aus.

(2) Der Geschäftsführer muss Tierarzt sein.

(3) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt den Geschäftsführer mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder.

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