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Regelwerk; Naturschutz

BaumschutzVO - Hamburgische Baumschutzverordnung
- Hamburg -

Vom 28. Februar 2023
(HmbGVBl. Nr. 10 vom 07.03.2023 S. 81)
Gl.-Nr.: 791-1-3



Archiv 1948

Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes ( HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes ( BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), wird verordnet:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Bäume sind als Landschaftsbestandteile geschützt, sofern

  1. sie einen Stammumfang von 80 cm oder mehr haben,
  2. es sich um Baumgruppen oder -reihen von mindestens drei Bäumen handelt, deren Kronenbereiche sich berühren oder ineinander übergehen, und einer von ihnen einen Stammumfang von mindestens 50 cm aufweist; wobei nur die Bäume geschützt sind, die einen Stammumfang von mindestens 30 cm haben, oder
  3. es sich um mehrstämmige Bäume handelt und wenigstens ein Stamm einen Stammumfang von mindestens 50 cm aufweist.

Der Stammumfang nach Satz 1 ist in einer Höhe von 130 cm über dem Boden zu messen; liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.

(2) Als Landschaftsbestandteile geschützt sind ferner Hecken mit einer Mindesthöhe von 80 cm.

(3) Nicht geschützt sind

  1. für den Verkauf vorgesehene Bäume in Baumschulen, Gärtnereien und im Gartenfachhandel,
  2. Obstbäume außer Walnussbäumen und Esskastanien.

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Bäume und Hecken,

  1. die Bestandteile des Nationalparks Hamburgisches Wattenmeer, von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen oder Landschaftsschutzgebieten mit Ausnahme der Gebiete der
    1. Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Öjendorf-Billstedter Geest vom 14. September 1993 (HmbGVBl. S. 263), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529),
    2. Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Wilhelmsburger Elbinsel vom 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 39), zuletzt geändert am 12. Oktober 2021 (HmbGVBl. S. 702),
    3. Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Ohmoor vom 5. Mai 1987 (HmbGVBl. S. 101), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), für alle Gehölze, die nicht Flurgehölze im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Ohmoor sind,
    4. Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529),
    5. Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Fischbek und Neugraben vom 12. März 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-f), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529),
    6. Verordnung zum Schutz von weiteren Landschaftsteilen in der Gemarkung Neugraben vom 24. Juni 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-m), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 529),

    in der jeweils geltenden Fassung sind,

  2. die Wald nach § 1 des Landeswaldgesetzes vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), in der jeweils geltenden Fassung sind,
  3. deren Beseitigung als Bestandteil eines nach § 15 BNatSchG in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Eingriffs in einer behördlichen Zulassung nach § 17 Absatz 1 oder 3 BNatSchG genehmigt ist,
  4. für deren Beseitigung als Bestandteil eines gesetzlich geschützten Biotops eine Ausnahmegenehmigung nach § 30 Absatz 3 BNatSchG erteilt wurde.

§ 3 Schutzzweck

Zweck der Unterschutzstellung ist es, die Bäume und Hecken

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas und der kleinklimatischen Verhältnisse sowie wegen ihrer Bedeutung für die Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundfunktionen,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere wegen ihrer Bedeutung für die Erholung und das Naturerleben des Menschen,
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten

zu erhalten und zu sichern.

§ 4 Verbote

(1) Es ist verboten, die geschützten Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen zu beseitigen, insbesondere zu fällen, zu zerstören, abzuschneiden, zu beschädigen oder sonst in ihrem Aufwuchs, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion zu beeinträchtigen.

(2) Als Beschädigungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Störungen des zu schützenden Wurzelbereichs. Als zu schützender Wurzelbereich gilt die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten, bei Hecken zuzüglich 0,5 m. Störungen sind insbesondere:

  1. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
  2. die Verlegung von Leitungen oder Kabeln,
  3. die Errichtung baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen, insbesondere von Zufahrten und Stellplätzen,
  4. die Versiegelung des Bodens mit Asphalt, Beton oder anderen wasser- und luftundurchlässigen Materialien,

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