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Regelwerk

Landeswaldgesetz
- Hamburg -

Vom 13. März 1978
(HmbGVBl. 1978, S. 74; 02.07.1981 S. 167; 05.02.1985 S. 62; 17.04.1991 S. 136; 10.12.1996 S. 310; 02.05.2001 S. 75, 90; 18.07.2001 S. 251; 17.12.2002 S. 347; 03.04.2007 S. 104 07; 11.05.2010 S. 350 10; 02.12.2013 S. 484 13)
Gl.-Nr.: 790-2



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche.

(2) Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen sowie im Wald liegende oder mit ihm verbundene Wildäsungsplätze und Holzlagerplätze.

(3) Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene

  1. Pflanzgärten und Leitungsschneisen,
  2. Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen,
  3. Teiche, Bäche, Gräben und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung unbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften,
  4. Moore, Heiden und Ödflächen, soweit sie zur Sicherung der Funktionen des angrenzenden Waldes erforderlich sind,

sowie weitere dem Wald dienende Flächen.

(4) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.

§ 2 13

(1) Die zuständige Behörde stellt zur Sicherung und Entwicklung der Schutzfunktionen und der Erholungsfunktion des Waldes einen Waldfunktionenplan auf und schreibt ihn fort.

(2) Der Waldfunktionenplan erfasst und bewertet die Waldfunktionen aller Waldbesitzarten und stellt sie in Karte und Text dar. Er trifft Aussagen zur künftigen Entwicklung der Waldfunktionen und benennt dafür erforderliche Maßnahmen. Der Wald ist nach Fläche, räumlicher Verteilung, Zusammensetzung und Struktur so zu erhalten, zu erweitern und zu gestalten, dass er seine jeweiligen Funktionen bestmöglich und nachhaltig erfüllen kann.

(3) Die zuständige Behörde hat bei der Aufstellung und Fortschreibung des Waldfunktionenplans die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten und die Träger öffentlicher Belange sowie die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer, deren Interessen durch die Waldfunktionenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören."

  1. In Absatz 4 werden die Wörter "forstliche Rahmenplan" durch das Wort "Waldfunktionenplan" ersetzt.
  2. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

(4) Der Waldfunktionenplan  ist bei allen Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach dem Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1037) zu berücksichtigen.

§ 3

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

  1. die Funktionen des Waldes nach § 1 Nummer 1 des Bundeswaldgesetzes angemessen zu berücksichtigen,
  2. die nach diesem Gesetz zuständige Behörde bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

§ 4

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gerodet oder in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Bei der Entscheidung über einen Rodungs- oder Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Verhältnisse des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes überwiegt, insbesondere wenn

  1. der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist und die nachteiligen Wirkungen der Rodung oder Umwandlung nicht durch Bedingungen oder Auflagen abgewendet oder erheblich gemildert werden können;
  2. die Schutzfunktion des Waldes durch Rodung oder Umwandlung beeinträchtigt wird und nicht durch Bedingungen oder Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann;
  3. der Wald zu Erholungswald erklärt worden ist und die Erholungsfunktion durch die Rodung oder Umwandlung geschmälert wird und nicht durch Bedingungen oder Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann.

(2) Eine Umwandlung von Wald kann auch für einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden; durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, dass das Grundstück innerhalb einer angemessenen Zeit ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.

(3) Die Rodungs- oder Umwandlungsgenehmigung darf nur in einem Verfahren erfolgen, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), in der jeweils geltenden Fassung und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn für eine bewaldete Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgestellt worden ist.

§ 5 13

(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.

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