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Regelwerk

Baumschutzverordnung - Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg

Vom 17. September 1948
(HmbGVBl .... 25.04.1972. S. 78; 02.07.1981 S. 167; 11.05.2010 S. 350 10; 28.10.2023 S. 81aufgehoben)
Gl.-Nr.: 791-1-3



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund der §§ 5, 7 Absätze 1 und 2 und § 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzblatt I Seite 821 ff.) in der Fassung der Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 22. Juli 1948 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 67) wird verordnet:

§ 1

Zur Pflege und zum Wiederaufbau des Stadt- und Landschaftsbildes im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg werden alle Bäume und Hecken dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

§ 2

Es ist verboten, Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen zu entfernen, zu beschädigen oder sonstwie in ihrer Wirkung als Zierde und Belebung des Landschaftsbildes zu beeinträchtigen.

§ 3

(1) Diese Verordnung bezieht sich nicht auf

  1. Obstbäume,
  2. Einzelbäume unter 25 cm Brusthöhendurchmesser (130 cm über dem Boden gemessen), soweit diese nicht durch Einzelanordnungen der Naturschutzbehörde dem Schutz dieser Verordnung unterstellt sind,
  3. das übliche Beschneiden der Hecken, unbeschadet der Verordnung zur Erhaltung der Wallhecken vom 29. November 1935 (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 283).

(2) Unberührt von dieser Verordnung bleiben:

  1. weitergehende Bestimmungen des Reichsnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen über Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und Landschaftsschutzgebiete,
  2. Maßnahmen der zuständigen Behörde für forstliche Wirtschaftsflächen,
  3. Maßnahmen der zuständigen Behörde für Bäume und Hecken auf öffentlichem Grund.

§ 4

Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit sie nicht dem Zweck dieser Verordnung widersprechen.

§ 5

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung können als Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 und 30 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) verfolgt werden.

ENDE

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