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Regelwerk Naturschutz

AGTierGesGDV - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
- Brandenburg -

Vom 11. Dezember 2014
(GVBl.II vom 15.12.2014 Nr. 90; 25.01.2016 Nr. 5 16; 04.12.2017 Nr. 66 17; 19.11.2021 Nr. 94 21; 19.12.2022 Nr. 76 22)



Zur vorherigen Regelung DV-AGTierSGBbg

Auf Grund des § 9 Absatz 1, des § 12 Absatz 2 Satz 2, des § 14 Absatz 3 und des § 16 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 14), von denen § 9 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 11, § 12 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 14 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 31) geändert worden sind, verordnet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz:

Abschnitt 1
Beiträge, Beihilfen, Rücklagen

§ 1 Tierbestandsmeldung und Erhebung von Beiträgen 17 21 22

(1) Beiträge gemäß § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes werden von Haltern von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Gehegewild und Geflügel (Gänse, Enten, Laufvögel - insbesondere Strauße, Emu, Nandu, Kasuare, Kiwi -, Legehennen, Masthähnchen, Hühner einschließlich Perl- und Truthühner) erhoben.

(2) Absatz 1 gilt nur für Tiere, die im Land Brandenburg gehalten werden.

(3) Stichtag für die Ermittlung der Höhe des Jahresbeitrages ist der 3. Januar. Maßstab für die Beitragsveranlagung ist der am Stichtag vorhandene Tierbestand. Davon abweichend sind im Fall von Rinderhaltern die zum Stichtag in der zentralen Datenbank HI-Tier registrierten Rinder Maßstab für die Beitragsveranlagung. Die Meldung des Tierbestandes ist durch die Tierhalter, ausgenommen der Rinderhalter, nach den Vorgaben der Tierseuchenkasse bis spätestens zum 15. Januar jeden Jahres abzugeben. Liegt der Tierseuchenkasse keine fristgerechte Tierbestandsmeldung vor, ist der Tierbestand des Vorjahres zugrunde zu legen.

(4) Geflügelhalterinnen und -halter, ausgenommen Laufvogelhalterinnen und -halter, bei denen am Stichtag

  1. kein Geflügel vorhanden ist oder
  2. die Anzahl der Tiere vom geschätzten Jahreshöchstbestand des laufenden Jahres (Anzahl der Tiere je Geflügelart, die im aktuellen Beitragsjahr als maximaler Tierbesatz gehalten werden soll) abweicht,

haben den geschätzten Jahreshöchstbestand des laufenden Jahres zu melden. Mit den vorgenannten Meldungen ist auch der Jahreshöchstbestand des Vorjahres anzugeben. Beitragsmaßstab ist in diesen Fällen abweichend von Absatz 3 Satz 2 der geschätzte Jahreshöchstbestand.

(5) Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) Die Beiträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides fällig.

§ 2 Gewährung von Beihilfen

(1) Für die Gewährung von Beihilfen sind die für Entschädigungen geltenden Vorschriften der §§ 15 bis 22 des Tiergesundheitsgesetzes, die §§ 12 bis 18 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes sowie die §§ 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Beihilfen werden nicht gewährt, wenn und soweit das Tiergesundheitsgesetz eine Entschädigung vorsieht oder durch besondere Vorschrift ausschließt oder versagt.

(3) Beihilfen werden ferner nicht gewährt für Tiere, die sich zur Zeit des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung oder der Maßnahmen diagnostischer Art nicht im Land Brandenburg befunden haben, es sei denn, die Tiere wurden nur zum Zweck der Schlachtung aus dem Land Brandenburg verbracht.

§ 3 Bildung von Rücklagen, Verwaltungskosten 16

(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Tierseuchenkasse hat aus seinen Einnahmen im angemessenen Umfang für die der Beitragspflicht unterliegenden Tierarten Rücklagen zu bilden.

(2) Die Rücklagen sollen bei folgenden Tierarten höchstens betragen:

1. je Pferd 25 Euro
2. je Rind 24 Euro
3. je Schwein
(einschließlich Schwarzwild in Gehegen)
15 Euro
4. je Schaf
(einschließlich Muffelwild in Gehegen)
11 Euro
5. je Ziege 11 Euro
6. je Stück Gehegewild
(außer Schwarz- und Muffelwild)
15 Euro
7. Geflügel je Tier 1,10 Euro.

Die Rücklagen sollen in der Regel 50 Prozent dieser Beträge nicht unterschreiten.

(3) Die für jede Tierart erhobenen Beiträge einschließlich der hieraus angesammelten Rücklagen sind zur Bestreitung der Ausgaben gemäß § 6

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