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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

- Brandenburg -

Vom 4. Dezember 2017
(GVBl. II Nr. 66 vom 07.12.2017)



Auf Grund des § 9 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 14), der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 31) geändert worden ist, verordnet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz:

Artikel 1

§ 1 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVBl. II Nr. 90), die durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sind bei einem Enten- oder Gänsehalter am Stichtag keine Enten oder Gänse vorhanden, ist der geschätzte durchschnittliche Tierbestand des laufenden Jahres (Anzahl der voraussichtlich im laufenden Jahr gehaltenen Tiere geteilt durch die Anzahl der Produktionsdurchgänge) zu melden. "Geflügelhalter, ausgenommen Laufvogelhalter, bei denen am Stichtag kein Geflügel vorhanden ist, haben den geschätzten durchschnittlichen Geflügelbestand des laufenden Jahres (Anzahl der voraussichtlich im laufenden Jahr gehaltenen Tiere geteilt durch die Anzahl der Produktionsdurchgänge) zu melden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

ID 172047

ENDE

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