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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
- Brandenburg -

Vom 19. Dezember 2022
(GVBl. I Nr. 76 vom 19.12.2022)



Auf Grund des § 9 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 14), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 31) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

Artikel 1

§ 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVBl. II Nr. 90), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. November 2021 (GVBl. II Nr. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Geflügelhalterinnen und -halter, ausgenommen Laufvogelhalterinnen und -halter, bei denen am Stichtag
  1. kein Geflügel vorhanden ist oder
  2. die Anzahl der Tiere vom geschätzten durchschnittlichen Geflügelbestand des laufenden Jahres (Anzahl der voraussichtlich im laufenden Jahr gehaltenen Tiere geteilt durch die Anzahl der Produktionsdurchgänge) abweicht,

haben den geschätzten durchschnittlichen Geflügelbestand des laufenden Jahres zu melden. Mit den vorgenannten Meldungen ist auch der durchschnittliche Tierbestand des Vorjahres anzugeben. Beitragsmaßstab ist in diesen Fällen abweichend von Absatz 3 Satz 2 der geschätzte durchschnittliche Tierbestand.

"(4) Geflügelhalterinnen und -halter, ausgenommen Laufvogelhalterinnen und -halter, bei denen am Stichtag
  1. kein Geflügel vorhanden ist oder
  2. die Anzahl der Tiere vom geschätzten Jahreshöchstbestand des laufenden Jahres (Anzahl der Tiere je Geflügelart, die im aktuellen Beitragsjahr als maximaler Tierbesatz gehalten werden soll) abweicht,

haben den geschätzten Jahreshöchstbestand des laufenden Jahres zu melden. Mit den vorgenannten Meldungen ist auch der Jahreshöchstbestand des Vorjahres anzugeben. Beitragsmaßstab ist in diesen Fällen abweichend von Absatz 3 Satz 2 der geschätzte Jahreshöchstbestand."

2. Absatz 5

(5) Können Tiere innerhalb eines Bestandes unterschiedlichen Besitzern zugeordnet werden, so hat derjenige die Meldung nach den Absätzen 3 und 4 vorzunehmen, der die Tierhaltung nach § 26 der Viehverkehrsverordnung der zuständigen Behörde angezeigt hat und dort als Tierhalter registriert ist.

wird aufgehoben.

3. Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

ID 222732

ENDE

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(Stand: 23.12.2022)

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