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Regelwerk, Biotechnologie

DVBayKrG - Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
- Bayern -

Vom 14. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 29 vom 27.12.2007 S. 989; 14.10.2009 S. 538 09; 30.03.2012 S. 122 12; 26.09.2013 S. 621 13 13a; 22.07.2014 14; 12.05.2015 S. 82 15; 11.11.2016 S. 324 16 Inkrafttreten; 26.03.2019 S. 98 19; BayMBl. Nr. 335 vom 14.05.2021 21; 05.07.2022 S. 306 22; 28.06.2022 S. 367 22a)
Gl.-Nr.: 2126-8-1-A




Es erlassen auf Grund von

  1. Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl S. 288, BayRS 2126-8-A) das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
  2. Art. 23 Abs. 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl S. 288, BayRS 2126-8-A) das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,

folgende Verordnung:

Abschnitt 1
Einzelförderung von Investitionen

§ 1 Fachliches Prüfungsverfahren 09 14 16

(1) Bei Errichtungsmaßnahmen (Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Krankenhausgesetzes - BayKrG) wird das fachliche Prüfungsverfahren vorbehaltlich des Abs. 5 in folgenden Schritten durchgeführt:

  1. Bedarfsfeststellung nach Prüfung des Bedarfs, insbesondere der zugrunde zu legenden Zahl an Betten und teilstationären Plätzen, der Fachrichtungen und spezifischen Versorgungsschwerpunkte sowie der grundsätzlichen Erforderlichkeit der Errichtungsmaßnahme,
  2. Programmfreigabe nach Prüfung des Funktions- und Raumprogramms,
  3. fachliche Billigung nach Prüfung der Bau- und Ausstattungsplanung.

Die zuständige Behörde kann Verfahrensschritte zusammenfassen und in geeigneten Fällen auf die Vorlage eines Funktions- und Raumprogramms verzichten.

(2) Zur Prüfung der grundsätzlichen Erforderlichkeit der Errichtungsmaßnahme hat der Krankenhausträger regelmäßig eine Bestandserfassung und -bewertung mit einer Beschreibung insbesondere der flächenmäßigen, funktionellen und technischen Mängel einzureichen.

(3) Zur Programmfreigabe hat der Krankenhausträger folgende Unterlagen einzureichen:

  1. ein Funktionsprogramm, das eine auf der Bedarfsfeststellung aufbauende Beschreibung der Aufgaben, der Organisation und der Zusammenhänge der von der Errichtungsmaßnahme betroffenen Funktionsstellen sowie alle relevanten Leistungszahlen und Daten als Basis für das Raumprogramm enthält,
  2. ein Raumprogramm, das eine auf der Bedarfsfeststellung und dem Funktionsprogramm aufbauende, Einzelraum bezogene und nach Betriebsstellen gegliederte Darstellung der vorgesehenen Nutzflächen enthält,
  3. eine Vorplanung als Nachweis der Realisierbarkeit des Raumprogramms,
  4. eine Kostenschätzung als Grundlage für die Aufnahme in ein Jahreskrankenhausbauprogramm.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall vorgeben, dass die Unterlagen nach Nrn. 3 und 4 erst nach Abstimmung des Funktions- und Raumprogramms eingereicht werden müssen. In der Programmfreigabe stellt die zuständige Behörde gegenüber dem Krankenhausträger fest, inwieweit die Programme der medizinischen Aufgabenstellung des Krankenhauses entsprechen, unter Beachtung der Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bedarfsgerecht ausgelegt sind und damit als Grundlage für die Bau- und Ausstattungsplanung dienen können.

(4) Zur fachlichen Billigung hat der Krankenhausträger der zuständigen Behörde eine Bau- und Ausstattungsplanung vorzulegen, für deren Gliederung und Inhalt die Haushaltsunterlage-Bau nach den Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern herangezogen werden kann. Zum gleichen Zeitpunkt ist die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung nachzuweisen. In der fachlichen Billigung stellt die zuständige Behörde gegenüber dem Krankenhausträger fest, inwieweit die Bau- und Ausstattungsplanung die Vorgaben der Programmfreigabe beachtet, funktionell richtige und hygienisch einwandfreie Betriebsabläufe zulässt und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht, und legt zugleich den Förderbetrag fest.

(5) Bei Maßnahmen zur Wieder- und Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren (Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 BayKrG) und bei Maßnahmen zur qualifizierten Ergänzungsbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter (Art. 11 Abs. 1 Nr. 3 BayKrG) beschränkt sich das fachliche Prüfungsverfahren auf die fachliche Billigung. 2Dies gilt auch bei Errichtungsmaßnahmen, die nicht einzeln im Jahreskrankenhausbauprogramm ausgewiesen sind (Kontingentmaßnahmen), wenn der Bedarf krankenhausplanerisch geklärt ist und keine Auswirkungen auf Errichtungsmaßnahmen nach Abs. 1 zu erwarten sind.

(6) Ein einzelnes Vorhaben im Sinn von Art. 11 Abs. 1, Art. 12

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(Stand: 14.07.2022)

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