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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes
- Bayern -

Vom 14. Mai 2021
(BayMBl. Nr. 335 vom 14.05.2021)



Auf Grund des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 des Bayerischen Krankenhausgesetzes ( BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl. S. 288, BayRS 2126-8-G), das zuletzt durch § 1 Abs. 149 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes ( DVBayKrG) vom 14. Dezember 2007 (GVBl. S. 989, BayRS 2126-8-1-G), die zuletzt durch § 1 Abs. 150 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

3. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

4. In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.

5. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.

b) Nr. 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
13. die Genehmigung der von den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG festgesetzten Entgelte und Pflegesätze. "13. die Genehmigung
  1. der von den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG festgesetzten Entgelte und Pflegesätze,
  2. der Vereinbarung oder der Festsetzung nach § 21 Abs. 11 Satz 6 KHG,
  3. der Vereinbarung oder der Festlegung nach § 5 Abs. 13 Satz 1 und der Erhebung von Zuschlägen nach § 6 Abs. 4 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser."

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "GVBl" jeweils durch die Angabe "GVBl." ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 wird die Angabe "Nrn." jeweils durch die Angabe "Nr." ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2021 in Kraft.

ID: 211018

ENDE

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(Stand: 25.05.2021)

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