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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 5. Juli 2022
(GVBl. Nr. 13 vom 12.07.2022 S. 306)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes

Das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes ( BayAGBMG) vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178, BayRS 210-3-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 141 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 4 Abs. 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

2. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

b) In Abs. 4 werden die Wörter "Meldebehörden oder andere" gestrichen und nach dem Wort "Inland" werden die Wörter "sowie Datenbestätigungen nach § 39a BMG" eingefügt.

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "kann" durch die Wörter "sowie im Fall des § 23a Abs. 1 BMG auch die meldepflichtige Person können" ersetzt.

bb) In Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.

3. In Art. 8 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Mitteilung" durch das Wort "Mitteilungen" und werden die Wörter " § 38 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1" durch die Wörter " § 34a Abs. 5 Satz 1 BMG und § 39a Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

4. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "betreiben" die Wörter ", aus dem automatisiert einfache Melderegisterauskünfte nach § 49 BMG und Datenbestätigungen nach § 49a BMG erteilt werden" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "die hieraus erteilten Melderegisterauskünfte" durch das Wort "diese" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Mitteilung" durch das Wort "Mitteilungen" ersetzt und nach der Angabe "BMG" werden die Wörter "und § 49a Abs. 2 Satz 2 BMG" eingefügt.

5. Art. 10 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird das Wort "einfachen" gestrichen.

b) In Nr. 6 wird die Angabe "Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.

6. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.

b) Satz 2 wird

Abweichend von Satz 1 tritt Art. 10 am 1. Juli 2015 in Kraft.

aufgehoben.

§ 2
Änderung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

Das Bayerische Krankenhausgesetz ( BayKrG) in er Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 GVBl. S. 288, BayRS 2126-8-G), das zuletzt durch § 2 es Gesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 132) und durch Art. 32c des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. . 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nr. 9 wird angefügt:

"9. die Nutzung eines einheitlichen Datenverarbeitungssystems zur Erfassung der Behandlungskapazitäten, deren Auslastung und bestimmter Diagnosen oder Patientengruppen."

2. Nach Art. 27 werden die folgenden Art. 28 und 29 eingefügt:

"Art. 28 Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern

(1) Sind auf Grund des verbreiteten Auftretens einer übertragbaren Erkrankung oder sonstiger Vorkommnisse über das reguläre Patientenaufkommen erheblich hinausgehende Patientenzahlen zu erwarten, kann das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und, soweit Universitätsklinika betroffen sind, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Anordnungen zur Steuerung der Patientenströme und zur Belegung der Behandlungskapazitäten treffen, soweit das zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich ist. Es kann hierzu insbesondere

  1. Organisationsstrukturen innerhalb und außerhalb der Krankenhäuser festlegen,
  2. den Regierungen die erforderlichen Befugnisse gegenüber Krankenhäusern und Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation erteilen oder
  3. den Einsatz von ärztlichen Beauftragten zur regionalen oder überregionalen Koordinierung des Krankenhausbetriebs anordnen und bestimmen, dass die ärztlichen Beauftragten Befugnisse im Sinn der Nr. 2 erhalten.

Gegenstand der Befugnisse nach Satz 2 Nr. 2 können insbesondere sein

  1. die Zuweisung von Patienten,
  2. die Abordnung von Personal von Krankenhäusern oder Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation zur Entlastung von Krankenhäusern,
  3. die Freihaltung von Behandlungskapazitäten,
  4. die Zurückstellung von Behandlungen, deren Aufschub aus medizinischer Sicht vertretbar

erscheint.

(2) Soweit die von Anordnungen nach Abs. 1 betroffenen Einrichtungen keinen anderen, insbesondere bundesrechtlich geregelten Ersatz erlangen können, gilt Art. 14 Abs. 1 und 4 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Regierungen für die Gewährung der Entschädigung zuständig sind und die Entschädigung aus Mitteln des Freistaates Bayern gewährt wird.

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