Regelwerk, EU 2024

VO (EU) 2024/913
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Artikel 1 Form und Inhalt der Muster für Anzeigeschreiben

Artikel 2 Übermittlung der in Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Angaben

Artikel 3 Muster für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden

Artikel 4 Übermittlung von Angaben zwischen den zuständigen Behörden

Artikel 5 Inkrafttreten und Anwendung

Anhang I Muster für das Anzeigeschreiben bezüglich des Vertriebs von EU-AIF gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU

Teil 1
Angaben zum AIFM oder intern verwalteten AIF

Teil 2
AIF, die im Herkunftsmitgliedstaat des AIFM vertrieben werden sollen

Abschnitt 1: Angaben zum AIF

Abschnitt 2: Vorkehrungen zur Verhinderung des Vertriebs an Kleinanleger

Abschnitt 3: Anlagen

Anhang II Muster für das Anzeigeschreiben bezüglich des grenzüberschreitenden Vertriebs von EU-AIF gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU

Teil 1
AIFM oder intern verwalteter AIF

Abschnitt 1: Angaben zum AIFM oder intern verwalteten AIF

Abschnitt 2: Einrichtungen für Kleinanleger (sofern zutreffend)

Teil 2
AIF, die im Aufnahmemitgliedstaat vertrieben werden sollen

Abschnitt 1: Angaben zum AIF

Abschnitt 2: Vorkehrungen für den Vertrieb von AIF-Anteilen

Abschnitt 3: Anlagen

Anhang III Muster des Anzeigeschreibens, das ein EU-AIFM gemäß Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats vorlegen muss, wenn er EU-AIF mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten verwalten bzw. eine Zweigniederlassung in anderen Mitgliedstaaten errichten will

Teil 1
Angaben zum AIFM

Teil 2
Angaben, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU übermittelt werden müssen

Abschnitt 1: Geschäftsplan

Abschnitt 2: Angaben zu den AIF, die in den Aufnahmemitgliedstaaten verwaltet werden sollen

Teil 3
Angaben, die von dem AIFM gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU zu übermitteln sind, um seine Tätigkeiten in dem/den Aufnahmemitgliedstaat(en) über eine Zweigniederlassung ausüben zu können

Abschnitt 1: Zweigniederlassung

Abschnitt 2: Geschäftsplan der Zweigniederlassung

Abschnitt 3: Operative Struktur der Zweigniederlassung

Abschnitt 4: Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle

Anhang IV Bescheinigung über die Zulassung eines AIFM gemäß Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU

Abschnitt 1: Abteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig ist

Abschnitt 2: Angaben zum zugelassenen AIFM

Abschnitt 3: Geltungsbereich der Zulassung des AIFM

Anhang V