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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/913 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt der Informationen, die zu den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Verwaltern alternativer Investmentfonds zu übermitteln sind, und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden über grenzüberschreitende Anzeigeschreiben

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/913 vom 25.03.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 32 Absatz 8 Unterabsatz 2 und Artikel 33 Absatz 8 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die administrativen Verfahren im Zusammenhang mit Anzeigeschreiben von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM), die in einem Aufnahmemitgliedstaat Vertriebs- oder Verwaltungstätigkeiten auszuüben, Dienstleistungen zu erbringen oder eine Zweigniederlassung zu errichten beabsichtigen, sehen den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden vor. Für eine reibungslose, schnelle, unbürokratische und zuverlässige Abwicklung dieser administrativen Verfahren muss der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden geregelt und vereinheitlicht werden, indem harmonisierte Formulare, Muster und Kooperationsverfahren ausgearbeitet sowie elektronische Kommunikationsmittel eingerichtet werden.

(2) Damit die enorme Menge an Informationen, die im Zusammenhang mit Anzeigeschreiben zwischen den Mitgliedstaaten versandt und empfangen werden, ohne Zeitverlust und auf zuverlässige, kosteneffiziente und unbürokratische Weise übermittelt werden kann, ist es unerlässlich, diese Informationen auf elektronischem Wege bereitzustellen. Diese Informationen können per E-Mail übermittelt werden, aber es sollte auch möglich sein, sie mittels anderer, potenziell fortschrittlicherer elektronischer Technologien bereitzustellen. Daher ist es erforderlich, ein detailliertes Verfahren für die elektronische Übermittlung sowie für den Umgang mit technischen Problemen, die bei der Übermittlung der Informationen zwischen den zuständigen Behörden auftreten könnten, festzulegen.

(3) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie Form und Inhalt der Informationen betreffen, die zwischen den AIFM und den zuständigen nationalen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten, in denen der AIFM grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen will, auszutauschen sind. Um die Stimmigkeit zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten und sowohl AIFM als auch den zuständigen nationalen Behörden einen umfassenden Überblick darüber und den Zugang dazu zu erleichtern, sollten alle diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(4) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(5) Die ESMa hat zu diesem Entwurf, insbesondere zu den Bestimmungen, die die Muster für Anzeigeschreiben für den Vertrieb und die Verwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF) in Aufnahmemitgliedstaaten betreffen, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(6) Damit sich die AIFM und die zuständigen Behörden an die neuen Anforderungen dieser Verordnung anpassen können, sollte deren Geltungsbeginn verschoben werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Form und Inhalt der Muster für Anzeigeschreiben

(1) EU-AIFM verwenden das Muster in Anhang I, um die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats über alle EU-AIF zu unterrichten, die sie gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU im Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigen.

(2) EU-AIFM verwenden das Muster in Anhang II, um die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats über alle EU-AIF zu unterrichten, die sie gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigen.

(3) Für die Übermittlung der in Artikel 33

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