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Regelwerk, Energie

EWG Bln - Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz
- Berlin -

Vom 22. März 2016
(GVBl. Nr. 9 vom 22.03.2016 S. 122; 26.10.2017 S. 548 17; 27.08.2021 S. 989 21)
Gl.-Nr.: 754-1



Überschrift geändert 21

zur vorherigen Regelung BEnSpG - Berliner Energiespargesetz

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes 21

Zweck dieses Gesetzes ist die Festlegung von Klimaschutzzielen für das Land Berlin sowie die Schaffung von Instrumenten zu deren Erreichung. Zugleich soll mit dem Gesetz ein Beitrag zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris, zu den internationalen, europäischen und nationalen Bemühungen um Klimaschutz und Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels, zur Energiewende in Deutschland sowie zum Aufbau einer sicheren, preisgünstigen und klimaverträglichen Energieerzeugung und -versorgung im Land Berlin geleistet werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen 17 21

Im Sinne dieses Gesetzes

  1. ist das Übereinkommen von Paris das von den Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen unterzeichnete und von der Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 28. September 2016 ratifizierte Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083),
  2. sind Kohlendioxidemissionen alle durch den Verbrauch von Endenergie im Land Berlin verursachten Emissionen von Kohlendioxid (CO2) nach der amtlichen Methodik zur Verursacherbilanz des Landes Berlin, zuzüglich eines angemessenen Anteils der Emissionen von Kohlendioxid, die dem Luftverkehr am Flughafen Berlin-Brandenburg zuzurechnen sind,
  3. sind sonstige Treibhausgasemissionen alle im Land Berlin verursachten Emissionen von Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3) entsprechend ihrer CO2-Äquivalente sowie nicht durch den Energieverbrauch verursachte prozessbedingte Emissionen von Kohlendioxid (CO2),
  4. umfassen Kohlendioxidsenken natürliche Reservoirs zur Aufnahme und Speicherung von Kohlenstoff wie Wälder, Moore sowie Grün- und Freiflächen,
  5. sind öffentliche Hand
    1. das Land Berlin sowie die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf Berliner Landesrecht beruhen oder der Aufsicht des Landes Berlin unterliegen mit Ausnahme von Religionsgemeinschaften und
    2. jede juristische Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse des Privatrechts, wenn an ihr eine oder mehrere juristische Personen nach Buchstabe a unmittelbar oder mittelbar
      aa) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen,
      bb) über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder
      cc) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können,
  6. ist Quellenbilanz die Darstellung der Emissionen von Kohlendioxid (CO2) aus dem Primärenergieverbrauch nach der Methodik der amtlichen Statistik des Landes Berlin,
  7. ist Verursacherbilanz die Darstellung der Emissionen von Kohlendioxid (CO2) aus dem Endenergieverbrauch nach der Methodik der amtlichen Statistik des Landes Berlin,
  8. ist ein Energiemanagement eine systematische Erfassung der Energieströme und Verbräuche sowie der Ableitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Reduzierung des Energieverbrauchs von Gebäuden und technischen Anlagen,
  9. ist ein Liegenschaftsbereich ein Teil des Gebäudebestandes der Haupt- oder Bezirksverwaltungen, der durch eine Dienststelle des Landes Berlin oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen verwaltet und unterhalten wird,
  10. ist Nettogrundfläche der Teil der Nettogrundfläche, der nach anerkannten Regeln der Technik beheizt oder gekühlt wird,
  11. sind öffentliche Gebäude die Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand mit Ausnahme von
    1. unterirdischen baulichen Anlagen, Traglufthallen und fliegenden Bauten sowie Unterglasanlagen und Kulturräumen für die Aufzucht, die Vermehrung und den Verkauf von Pflanzen,
    2. Gebäuden im Eigentum von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen des Privatrechts, soweit diese Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen,
  12. ist der KfW-Effizienzhaus 40-Standard bei Gebäuden eingehalten, wenn ihr Jahres-Primärenergiebedarf 40 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschreitet und die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche 55 Prozent der zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten; die Bestimmung des jeweiligen Referenzgebäudes und die erforderlichen Berechnungen sind nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) vorzunehmen, wobei der Faktor "das 0,75fache" in § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes keine Anwendung findet,
  13. ist der KfW-Effizienzhaus 55-Standard bei Gebäuden eingehalten, wenn ihr Jahres-Primärenergiebedarf 55 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschreitet und die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche 70 Prozent der zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten; Nummer 12 Halbsatz 2 gilt entsprechend,
  14. ist ein im Betrieb CO2

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