Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Berliner Energiewendegesetzes und des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz
- Berlin -

Vom 27. August 2021
(GVBl. Nr. 68 vom 10.09.2021 S. 989)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Energiewendegesetzes

Das Berliner Energiewendegesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 122), das durch Gesetz vom 26. Oktober 2017 (GVBl. S. 548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
EWG Bln - Berliner Energiewendegesetz "EWG Bln - Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz".

2. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Abschnitten 2 bis 7 durch folgende Angaben zu den Abschnitten 2 bis 9 ersetzt:

alt neu
"Abschnitt 2
Klimaschutzziele und ihre Erreichung

§ 3 Klimaschutzziele

§ 4 Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm

§ 5 Monitoring

§ 6 Sofortprogramm bei Zielabweichung

Abschnitt 3
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 7 Grundsatz

§ 8 Maßnahmenplan CO2-neutrale Verwaltung

§ 9 Sanierungsfahrpläne für öffentliche Gebäude

§ 10 Berliner Energiestandards für öffentliche Gebäude

§ 11 CO2-freie öffentliche Fahrzeugflotten

§ 11a Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

§ 12 Klimaschutz in den Bezirken

§ 13 Klimaschutzvereinbarungen

§ 14 Klimaschutzrat

Abschnitt 4
Anpassung an den Klimawandel

§ 15 Grundsatz

§ 16 Monitoring des Klimawandels und seiner Auswirkungen

Abschnitt 5
Bildung

§ 17 Klimaschutz als Bildungsinhalt

Abschnitt 6
Energie

§ 18 Aufbau einer klimaverträglichen Energieerzeugung und -versorgung

§ 19 Nutzung von erneuerbaren Energien

§ 20 Konzessionsverträge

§ 21 Erhebung von Wärmedaten
§ 21a Wärmekataster

Abschnitt 7
Fernwärme

§ 22 CO2-freie Fernwärmeversorgung

§ 23 Vorrang klimaschonender Wärme

§ 24 Transparenz von Fernwärmedaten

§ 25 Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten

§ 26 Anschluss- und Benutzungszwang

§ 27 Regulierungsbehörde für Fernwärme

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 8
Klimaschadenskosten

§ 29 Berücksichtigung vermiedener Klimaschadenskosten

Abschnitt 9
Schlussbestimmungen

§ 30 Übergangsvorschriften

§ 31 Zuständigkeit"

3. In § 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Beitrag" die Wörter "zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris," eingefügt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 vorangestellt:

"1. ist das Übereinkommen von Paris das von den Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen unterzeichnete und von der Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 28. September 2016 ratifizierte Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083),"

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und es werden nach den Wörtern "Methodik zur Verursacherbilanz des Landes Berlin" die Wörter ", zuzüglich eines angemessenen Anteils der Emissionen von Kohlendioxid, die dem Luftverkehr am Flughafen Berlin-Brandenburg zuzurechnen sind" angefügt.

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und nach dem Wort "CO2-Äquivalente" werden die Wörter "sowie nicht durch den Energieverbrauch verursachte prozessbedingte Emissionen von Kohlendioxid (CO2)" eingefügt.

d) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

e) Nach der neuen Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:

"6. ist Quellenbilanz die Darstellung der Emissionen von Kohlendioxid (CO2) aus dem Primärenergieverbrauch nach der Methodik der amtlichen Statistik des Landes Berlin,

7. ist Verursacherbilanz die Darstellung der Emissionen von Kohlendioxid (CO2) aus dem Endenergieverbrauch nach der Methodik der amtlichen Statistik des Landes Berlin,"

f) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 8 bis 10.

g) Nach der neuen Nummer 10 werden folgende Nummern 11 bis 15 eingefügt:

"11. sind öffentliche Gebäude die Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand mit Ausnahme von

  1. unterirdischen baulichen Anlagen, Traglufthallen und fliegenden Bauten sowie Unterglasanlagen und Kulturräumen für die Aufzucht, die Vermehrung und den Verkauf von Pflanzen,
  2. Gebäuden im Eigentum von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen des Privatrechts, soweit diese Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen,

12. ist der KfW-Effizienzhaus 40-Standard bei Gebäuden eingehalten, wenn ihr Jahres-Primärenergiebedarf 40 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschreitet und die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche 55 Prozent der zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten; die Bestimmung des jeweiligen Referenzgebäudes und die erforderlichen Berechnungen sind nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) vorzunehmen, wobei der Faktor "das 0,75fache" in § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes keine Anwendung findet,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.09.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion