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Regelwerk, Energienutzung

Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand

Vom 8. Oktober 2020
(BAnz. AT vom 04.12.2020 B1)



Archiv: 2007; 20092015

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat machen gemeinsam folgende Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand bekannt.

Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 7. April 2015 (BAnz AT 21.05.2015 B2).

Allgemeiner Hinweis

Wenn in dieser Bekanntmachung auf Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) verwiesen wird, ist damit das jeweils geltende GEG gemeint, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Fassung des GEG zitiert. Wenn in dieser Bekanntmachung auf technische Regeln, insbesondere die Berechnungsregeln zum GEG verwiesen wird, ist

gemeint.

1 Anwendungsbereich

Die Bekanntmachung enthält Vereinfachungen für die Aufnahme geometrischer Abmessungen und die Ermittlung energetischer Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten sowie gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten von bestehenden Wohngebäuden.

Die Bekanntmachung findet Anwendung, wenn

  1. der Jahres-Primärenergiebedarf QP und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust HT' unter Anwendung des Berechnungsverfahrens nach DIN V 4108-6 und den Berechnungsansätzen gemäß Nummer 4 der DIN V 4701-10 oder unter Anwendung des Berechnungsverfahrens nach DIN V 18599 ermittelt werden soll,
    aa) im Zusammenhang mit der Vornahme von Änderungen im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GEG in Verbindung mit § 48 GEG an Wohngebäuden ( § 50 Absatz 3 und 4 GEG) oder
    bb) zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ( § 81 Absatz 2 in Verbindung mit § 50 Absatz 3 und 4 GEG), oder
  2. im Zusammenhang mit der Vornahme von Änderungen im Sinne des § 48 GEG der Ausgangszustand der betroffenen Bauteile ermittelt werden soll ( § 50 Absatz 4 und 5 GEG) oder
  3. im Zusammenhang mit der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes nach § 51 Absatz 1 GEG der Ausgangszustand vorhandener Gebäudeteile ermittelt werden soll ( § 50 Absatz 4 und 5 GEG) oder
  4. Modernisierungsempfehlungen als Bestandteil von Energieausweisen für Wohngebäude ausgestellt werden sollen ( § 84 Absatz 2 in Verbindung mit § 50 Absatz 4 GEG) oder
  5. ermittelt werden soll, ob ein Wohngebäude dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 entspricht ( § 80 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 50 Absatz 4 GEG).

Die Vereinfachungen in den Nummern 2 und 3 dieser Bekanntmachung dürfen bei Anwendung beider Berechnungsverfahren (nach DIN V 18599 und nach DIN V 4108-6 in Verbindung mit DIN V 4701-10) bei bestehenden Wohngebäuden verwendet werden.

Zur vereinfachten Ermittlung der energetischen Qualität der Anlagentechnik siehe Nummer 4.1 Allgemeines ( Nummern 4.2 und 4.3 bei Anwendung des Berechnungsverfahrens nach DIN V 4108-6 in Verbindung mit DIN V 4701-10 sowie Nummer 4.4 bei Anwendung des Berechnungsverfahrens nach DIN V 18599).

Voraussetzung für die Anwendung dieser Bekanntmachung in den oben genannten Fällen ist, dass im Rahmen der in § 50 Absatz 3 GEG bezeichneten Berechnungsverfahren oder in den Fällen des § 80 Absatz 3 Satz 3 GEG (Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977) im Rahmen des Berechnungsverfahrens nach Nummer 6 dieser Bekanntmachung

  1. Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden fehlen und diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden sollen oder
  2. energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vorliegen und gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden sollen.

Hierbei können gemäß § 50 Absatz 4 Satz 3 anerkannte Regeln der Technik verwendet werden. Werden die in dieser Bekanntmachung zugelassenen Vereinfachungen und Erfahrungswerte verwendet, wird die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik vermutet ( § 50 Absatz 4 Satz 4 GEG).

2 Vereinfachungen beim geometrischen Aufmaß

Beim Aufmaß können Vereinfachungen gemäß Tabelle 1 genutzt werden. Fotometrische Methoden dürfen zum Einsatz kommen. Generell soll die Maßtoleranz 3 % nicht überschreiten.

Tabelle 1: Geometrische Vereinfachungen und Korrekturen für den Rechengang


Lfd. Nr. Maßnahme/Bauteil

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