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Regelwerk Boden/Altlasten

BayBodSchVwV - Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern
- Bayern -

Vom 11. Juli 2000
(AllMBl. 2000 S. 473, ber. S. 534; 04.09.2023 Nr. 476aufgehoben)
Gl.-Nr.: 230-U



Zur aktuellen Fassung

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Landesentwicklung und Umweltfragen, des Innern, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit Nr. 822-8772.6-1999/3

Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen erlässt, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit, folgende Verwaltungsvorschrift

1 Allgemeines

Zweck des Bodenschutz- und Altlastenrechts (im Folgenden: Bodenschutzrecht) ist es, das Umweltgut Boden nachhaltig zu schützen, Gefahren abzuwehren und zu beseitigen sowie Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten zu treffen. Hierfür stellt das neue Bodenschutzrecht bundeseinheitliche Anforderungen, fachliche Maßstäbe und Regelungen zur Verfügung.

Das Bodenschutzrecht soll möglichst effektiv, dezentral und unter Beteiligung privater Sachverständiger und Untersuchungsstellen vollzogen werden.

Die mit dem Bodenschutz beauftragten Behörden sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch Öffentlichkeitsarbeit auf die Bedeutung des Bodens und seiner Funktionen hinweisen. Durch vorbildhaftes Verhalten im Sinn des Art. 12 Abs. 1 BayBodSchG sollen sie dazu beitragen, dass Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen ergriffen, Gefahren abgewehrt und bestehende Belastungen erkannt und saniert werden.

2 Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften

2.1 Vorschriften, die eine Anwendung des BBodSchG ausschließen

Nach § 3 Abs. 1 BBodSchG ist zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des BBodSchG eröffnet ist. Soweit die dort im Einzelnen aufgeführten Fachgesetze und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen (z.B. Pflanzenschutz- und Düngemittelrecht, Waldrecht) Einwirkungen auf den Boden regeln, finden das BBodSchG, die BBodSchV und das BayBodSchG keine Anwendung.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

2.1.1 Abfallrecht - Stillgelegte Deponien
( § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG)

2.1.1.1 Stilllegung vor dem 11. Juni 1972

Auf die vor dem 11. Juni 1972 stillgelegten Deponien findet das BBodSchG unmittelbar Anwendung. Dies gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob die Deponie vor dem 11. Juni 1972 stillgelegt worden ist. Daneben besteht die Rekultivierungsverpflichtung des ehemaligen Betreibers beziehungsweise des Grundstückseigentümers nach Art. 22 BayAbfG fort.

2.1.1.2 Stilllegung nach dem 10. Juni 1972

Nachsorge: Bei den nachweislich nach dem 10. Juni 1972 stillgelegten Deponien hat bis zur Beendigung der Nachsorgephase § 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) Vorrang vor dem BBodSchG ( § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG). Allerdings sind, sofern der Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren besteht, für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung von stillgelegten Deponien die Vorschriften des BBodSchG und die hierzu erlassenen Ausführungs- und Vollzugsvorschriften anzuwenden, wobei Adressat von Nachsorgeanordnungen der (ehemalige) Inhaber der Deponie ist (vgl. § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG).

Nach Art. 10 Abs. 6 BayBodSchG gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zuständigkeiten nach Abfallrecht (insbesondere Art. 29 Abs. 1 BayAbfG, Art. 29 Abs. 2 BayAbfG in Verbindung mit §§ 3 und 4 AbfZustV).

Haben die Untersuchungen oder sonstige Feststellungen im Einzelfall ergeben, dass eine gemeinwohlverträgliche Ablagerung auf Dauer gesichert ist, stellt die nach Abfallrecht zuständige Behörde die Entlassung aus der Nachsorge fest. Von der Entscheidung sind der bisher für die Nachsorge Verpflichtete, die Gemeinde, das Landesamt für Umweltschutz, das Wasserwirtschaftsamt und die gegebenenfalls weiteren betroffenen Behörden zu unterrichten.

Zuständigkeitswechsel: Sofern die Kreisverwaltungsbehörde nicht ohnehin die nach Abfallrecht zuständige Behörde ist, geht mit der Feststellung der Entlassung aus der Nachsorge die Zuständigkeit auf die für den Vollzug des - nunmehr uneingeschränkt anwendbaren - Bodenschutzrechts zuständige Kreisverwaltungsbehörde über (Art. 10 Abs. 6, Abs. 2 BayBodSchG). Die bisher nach Abfallrecht zuständige Behörde übersendet die Akten an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.

2.1.2 Straßenrecht
( § 3 Abs. 1 Nr. 8 BBodSchG)

Der Bau öffentlicher Straßen führt zwangsläufig zu Bodenveränderungen. Dies gilt insbesondere für die Herstellung von Straßenbestandteilen (Straßenkörper, Böschungen) im Erdbau und deren Unterhaltung. Die Baulast- und Sicherheitsvorschriften der Straßengesetze (§§ 3, 4 FStrG, Art. 9, 10 BayStrWG) sind, soweit sie Einwirkungen auf den Boden regeln, vorrangig gegenüber dem Bodenschutzrecht, § 3 Abs. 1 Nr. 8 BBodSchG. Das Straßenrecht enthält jedoch keine Regelungen über Schadstoffgehalte in Böden; insoweit gelten die materiellen Inhalte des Bodenschutzrechts, z.B. die Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte der BBodSchV. Diese füllen für den Bodenschutz die Generalklauseln des Straßenrechts zugunsten der Umwelt materiell aus.

2.1.3 Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
( § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG)

2.1.3.1 Bauplanungsrecht

Die Pflichten des Bodenschutzrechts zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge richten sich nicht unmittelbar an die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung. Die Vorschriften des Bodenschutzrechts enthalten jedoch Vorgaben für die Bewertung von Bodenbelastungen, die die Gemeinde bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen hat. Nach § 4 Abs. 4 BBodSchG ist bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten zur Gefahrenabwehr das konkrete Schutzbedürfnis maßgeblich, das sich aus der jeweils planungsrechtlich zulässigen Nutzung und damit auch aus den Festsetzungen eines Bebauungsplanes ergibt (vgl. die nutzungsbezogene Differenzierung nach Anhang 2 Nr. 1 der BBodSchV).

Ein weiter Spielraum steht der Gemeinde in ihrer Abwägung bei der Frage zu, inwieweit sie die Vorsorgeanforderungen nach § 7 BBodSchG (die durch die Vorsorgewerte in Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV konkretisiert werden) mit dem Anspruch der Bauleitplanung als Vorsorgeplanung in Übereinstimmung bringt.

2.1.3.2 Bauordnungsrecht, Abgrabungsrecht

Die Anforderungen des Bodenschutzrechts zur Abwehr schädlicher Bodenveränderungen und zur Vorsorge stellen keine im bau- und abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahren gesondert zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayBO, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG dar. Sie sind aber sowohl im Rahmen bauplanungsrechtlicher Vorschriften als auch bei der Konkretisierung der bauordnungs- und abgrabungsrechtlichen Generalklauseln (insbesondere Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 BayBO; Art. 2 BayAbgrG) zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend für die Wahrnehmung der übrigen bau- und abgrabungsaufsichtlichen Befugnisse (z.B. im Rahmen des Art. 60 Abs. 3, 5, 6 und des Art. 78 Abs. 1 BayBO).

2.1.4 Immissionsschutzrecht
( § 3 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 3 BBodSchG)

2.1.4.1 Gefahrenabwehr

Anlagengrundstück: Solange eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) genehmigungsbedürftige Anlage betrieben wird und während eines Jahres nach einer Betriebseinstellung haben für das Anlagengrundstück die bodenschützenden Vorschriften des BImSchG Vorrang. Der Gefahrenmaßstab zur Beurteilung von Bodenveränderungen bestimmt sich hierbei allerdings nach dem Bodenschutzrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 BBodSchG, §§ 5 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 1 und Abs. 4a BImSchG). Die für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständige Stelle ist bereits im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beteiligen ( § 10 Abs. 5 BImSchG). Gleiches gilt vor Erlass von nachträglichen Anordnungen in Bezug auf schädliche Bodenveränderungen.

Die für den Vollzug des Immissionsschutzrechts zuständige Stelle verständigt die für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständige Stelle, sobald die Betriebseinstellung gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG angezeigt oder im Rahmen der Überwachung festgestellt wird. Innerhalb der Jahresfrist des § 17 Abs. 4a BImSchG leistet die für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständige Stelle der für den Vollzug des Immissionsschutzrechts zuständigen Stelle fachliche Unterstützung in Fragen des Bodenschutzes.

Nach Ablauf der Jahresfrist ist der Anwendungsbereich des BBodSchG für das Anlagengrundstück eröffnet.

Nachbargrundstück: Soweit durch den Betrieb der Anlage Bodenkontaminationen auf Nachbargrundstücken herbeigeführt werden, ist das BBodSchG uneingeschränkt anwendbar.

2.1.4.2 Vorsorge

Zur näheren Bestimmung der immissionsschutz-rechtlichen Vorsorgepflicht ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) sind die Vorsorgewerte der BBodSchV heranzuziehen, sobald der Bund die in § 3 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BBodSchG geforderte Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift zu den Zusatzbelastungen erlassen hat. Auf § 11 Abs. 3 BBodSchV wird hingewiesen.

2.2 Verhältnis des Bodenschutzrechts zum Wasserrecht

2.2.1 Gefahrenabwehr

Die Grundpflicht der Gefahrenabwehr umfasst auch die Sanierung von Gewässern, die durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verunreinigt wurden ( § 1 Satz 2 , § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Das BBodSchG regelt dabei die Pflicht zur Gewässersanierung lediglich dem Grunde nach. Die inhaltlichen Anforderungen an die Sanierung von Gewässern, also das Sanierungsziel, bestimmen sich hingegen nach dem Wasserrecht (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG).

Der Schutzbereich des Wasserrechts setzt erst in der gesättigten Zone ein.

2.2.2 Vorsorge

Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften ( § 7 Satz 6 BBodSchG). Damit gehen sämtliche auf den vorbeugenden Schutz des Grundwassers gerichteten Vorschriften des Wasserrechts den Regelungen des BBodSchG und der BBodSchV vor, so

2.3 Verhältnis des Bodenschutzrechts zum Naturschutzrecht

Die Herbeiführung schädlicher Bodenveränderungen sowie Maßnahmen im Vollzug der Bodenschutzgesetze können Eingriffe nach Art. 6 Abs. 1 BayNatSchG beziehungsweise Veränderungen oder Störungen von Gebieten oder Flächen im Sinne der Abschnitte III und IIIa BayNatSchG darstellen. In solchen Fällen ist eine gegenseitige Information und Abstimmung der Maßnahmen erforderlich. Die Kreisverwaltungsbehörde hat, soweit sie Maßnahmen beziehungsweise Anordnungen nach dem Bodenschutzrecht trifft, auf diese die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (Art. 6ff. BayNatSchG) anzuwenden (Art. 6a Abs. 7 BayNatSchG analog). Betrifft die Sanierung ein Gebiet beziehungsweise eine Fläche im Sinne der Abschnitte III oder IIIa des BayNatSchG, dürfen Sanierungsanordnungen oder Sanierungspläne nur unter Beachtung der Bestimmungen der Art. 13a, 13d, 49 und 49a BayNatSchG erlassen beziehungsweise für verbindlich erklärt werden. Art. 42 BayNatSchG in Verbindung mit § 29 BNatSchG ist anzuwenden.

3 Zuständigkeiten, Aufgaben

3.1 Oberste Landesbehörden

Unter Beachtung der gesetzlichen Einvernehmensregelungen beaufsichtigt das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen den Vollzug des Bodenschutzrechts. Es führt eine Sammlung rechtlicher und fachlicher Materialien für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung. Sie soll auch auf EDV-Basis zur Verfügung gestellt werden.

Für den Vollzug des § 17 BBodSchG ist das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Oberste Aufsichtsbehörde.

3.2 Mittelbehörden, Zentralbehörden

3.2.1 Die Regierungen

Neben ihren originären Zuständigkeiten unterstützen und koordinieren die Regierungen die Tätigkeit der nachgeordneten Behörden.

Die Regierungen sollen mit den für den Bodenschutz zuständigen nachgeordneten Behörden jährlich eine Dienstbesprechung durchführen, die der Information, dem Erfahrungsaustausch und der Besprechung von Vollzugsfragen mit allgemeiner Bedeutung dient. Je nach Themenstellung sind weitere Behörden, deren Aufgaben berührt sind (z.B. Landesämter, Landesanstalten, Forstdirektionen, Strafverfolgungsbehörden) einzuladen.

3.2.2 Landesämter, Landesanstalten

Die nachfolgend bezeichneten Landesämter und Landesanstalten erarbeiten fachliche Grundlagen für den Vollzug des Bodenschutzrechts und stellen sie den Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden, Wasserwirtschaftsämtern, Ämtern für Landwirtschaft und Ernährung, Forstämtern, Gesundheitsämtern und den Sachverständigen und Untersuchungsstellen zur Verfügung. Sie unterstützen sich bei der Erarbeitung der fachlichen Grundlagen gegenseitig und stimmen sich untereinander ab.

Sie haben grundsätzlich nicht die Aufgabe, in Einzelfällen Planungen oder Gutachten zu erstellen.

Landesamt, Landesanstalt erstellt fachliche Grundlagen insbesondere für:
Landesamt für Wasserwirtschaft - den Wirkungspfad Boden-Gewässer
Landesamt für Umweltschutz - den Wirkungspfad Boden-Mensch (direkter Kontakt), einschließlich Grundlagen zur Toxikologie
Geologisches Landesamt - den vorsorgenden Bodenschutz
Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau - die Umsetzung des § 17 BBodSchG,
Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau - den Wirkungspfad Boden-Pflanze,
  - den Wirkungspfad Boden-Gewässer, soweit Stoffausträge durch die landwirtschaftliche Bodennutzung verursacht werden
Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft - Bodenschutz im Rahmen der Waldbewirtschaftung,
  - die Waldökologie (einschließlich Stoffhaushalt von Waldökosystemen)

3.3 Örtliche Vollzugsbehörden

3.3.1 Die Kreisverwaltungsbehörden

Unter Beachtung der gesetzlichen Einvernehmensregelungen sind die Kreisverwaltungsbehörden für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständig, soweit nicht nach § 17 BBodSchG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 BayBodSchG das Amt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig ist. Insoweit sind sie jeweils Träger öffentlicher Belange.

In fachlichen Fragen des Bodenschutzes beteiligen die Kreisverwaltungsbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Wasserwirtschaftsämter (Art. 10 Abs. 2 BayBodSchG). Als andere Bestimmung kommen alle Aufgaben- und Zuständigkeitsübertragungen auf andere Behörden, insbesondere des Gesundheitsdienstes, der Gewerbeaufsicht, des Naturschutzes, der Landwirtschaft und der Staatsforstverwaltung in Betracht.

Die Kreisverwaltungsbehörden üben die Bodenaufsicht nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 BayBodSchG aus. Bei einer landwirtschaftlichen .Bodennutzung haben die Kreisverwaltungsbehörden erst dann Vollzugsaufgaben wahrzunehmen, wenn das zuständige Amt für Landwirtschaft und Ernährung feststellt, dass die sich aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinn von § 17 Abs. 3 BBodSchG nicht eingehalten sind (vgl. Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayBodSchG); sonstige Vollzugsaufgaben der Kreisverwaltungsbehörden bleiben unberührt.

3.3.2 Die Wasserwirtschaftsämter

Die Wasserwirtschaftsämter unterstützen die Kreisverwaltungsbehörden bei Fragen fachlicher Art, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 10 Abs. 2 BayBodSchG). Die im Vollzug des Wasserrechts bestehenden Aufgaben der Wasserwirtschaftsämter sind im Verhältnis zum Vollzug der Bodenschutzgesetze abweichende Bestimmungen, die der Aufgabenzuweisung nach Art. 10 Abs. 2 BayBodSchG vorgehen. Um Fragen fachlicher Art im Vollzug der Bodenschutzgesetze handelt es sich, wenn besonderer fachspezifischer Sachverstand, insbesondere bei der Probennahme, -aufbereitung und -untersuchung sowie Bewertung von Analysendaten, erforderlich ist.

(s. Nr. 5.1) und wirken auf Grund ihrer lokalen Kenntnisse bei der Ausweisung von Gebieten mit erhöhten Hintergrundwerten mit.

3.3.3 Die Landwirtschafts- und Forstbehörden

Die Landwirtschaftsbehörden sind im Rahmen des § 17 BBodSchG zuständig. Zur Zuständigkeitsabgrenzung ist zu prüfen, ob die Flächen einer landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodennutzung unterliegen. In Zweifelsfällen ist eine Äußerung des zuständigen Amtes für Landwirtschaft und Ernährung beziehungsweise des Sachgebiets Gartenbau der Regierung einzuholen.

Kann in einer die landwirtschaftliche, erwerbsgärtnerische oder forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffenden Frage das nach Art. 10 Abs. 4 BayBodSchG erforderliche Einvernehmen nicht hergestellt werden, legen die beteiligten Behörden den Vorgang jeweils ihrer nächsthöheren Verwaltungsstufe zur Entscheidung vor.

Den Forstbehörden obliegt die Aufsicht über die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der forstwirtschaftlichen Bodennutzung und die sachgemäße Waldbewirtschaftung (Art. 10 Abs. 4 Satz 2 BayBodSchG).

3.3.4 Bestimmung der zuständigen Behörde

Sind bayerische Behörden und zugleich Behörden eines anderen Landes örtlich zuständig, sind die Verfahrensakten auf dem Dienstweg dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zur Bestimmung einer gemeinsamen Behörde vorzulegen.

weiter .

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