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Regelwerk; Boden/Altlasten

Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern
- Bayern -

Vom 4. September 2023
(BayMBl. Nr. 476 vom 04.10.2023)
Gl.-Nr.: 2129.4-U


Archiv: 2000

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 4. September 2023, Az. 72c-U8772.0-2022/10-7

1. Allgemeines

Der Boden und die Vielzahl der in ihm lebenden Organismen ermöglichen das Leben an Land, indem sie Lebensmittel, Biomasse und Fasern sowie Rohstoffe liefern und Wasser-, CO2- und Nährstoffkreisläufe regulieren. Der Boden beherbergt mehr als 25 % der gesamten biologischen Vielfalt und bildet das Fundament der Nahrungskette der Menschen, Tiere und Pflanzen. Darüber hinaus ist gesunder Boden der größte terrestrische Kohlenstoffspeicher unseres Planeten. Die in Art. 12 Abs. 1 Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) genannten Behörden sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch Öffentlichkeitsarbeit auf die Bedeutung des Bodens und seiner Funktionen hinweisen. Durch vorbildhaftes Verhalten sollen sie dazu beitragen, dass Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen ergriffen, Gefahren abgewehrt und bestehende Belastungen erkannt und saniert werden. Hierfür stehen mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV) bundeseinheitlich Anforderungen und fachliche Maßstäbe zur Verfügung. Das Bodenschutzrecht soll möglichst effektiv, dezentral und unter Beteiligung privater Sachverständiger und Untersuchungsstellen vollzogen werden.

2. Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften

2.1 Vorschriften, die eine Anwendung des BBodSchG ausschließen

Nach § 3 Abs. 1 BBodSchG ist zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des BBodSchG eröffnet ist. Soweit die dort im Einzelnen aufgeführten Fachgesetze und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, wie Pflanzenschutz- und Düngemittelrecht oder Waldrecht, Einwirkungen auf den Boden regeln, finden das BBodSchG, die BBodSchV und das BayBodSchG keine Anwendung. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

2.1.1 Abfallrecht - Stillgelegte Deponien ( § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG)

2.1.1.1 Stilllegung vor dem 11. Juni 1972

Auf die vor dem 11. Juni 1972 stillgelegten Deponien findet das BBodSchG unmittelbar Anwendung, wenn es sich bei diesen Deponien um Altlasten oder altlastverdächtige Flächen handelt. Dies gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob die Deponie vor dem 11. Juni 1972 stillgelegt worden ist. Daneben besteht die Rekultivierungsverpflichtung des ehemaligen Betreibers beziehungsweise des Grundstückseigentümers nach Art. 22 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz ( BayAbfG) fort.

2.1.1.2 Stilllegung nach dem 10. Juni 1972

Nachsorge: Bei den nachweislich nach dem 10. Juni 1972 stillgelegten Deponien hat bis zur Beendigung der Nachsorgephase § 40 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG) Vorrang vor dem BBodSchG ( § 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG). 2Für die Bestimmung, welches Gesetz für eine stillgelegte beziehungsweise stillzulegende Deponie Anwendung findet, ist maßgeblich, in welchem Stadium sich die Stilllegung befindet. Die Phase von der Anmeldung der geplanten Stilllegung bis zu ihrem behördlich festgestellten Abschluss unterfällt dem Abfallrecht. Gehen jedoch von einer in diesem Sinne bereits endgültig stillgelegten Deponie in der Nachsorgephase schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit aus oder stehen diese in einem entsprechenden Verdacht, so sind für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des BBodSchG anzuwenden ( § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG). § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG ist eine Rechtsfolgenverweisung (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 7 B 27.15), das heißt es greifen die Rechtsfolgen des Bodenschutzrechts, die Verpflichtetenauswahl richtet sich aber weiterhin nach Abfallrecht, sodass Adressat von Nachsorgeanordnungen der - ehemalige - Inhaber der Deponie ( § 40 Abs. 2 Satz 1 KrWG) ist. Nach Art. 10 Abs. 6 BayBodSchG gelten bis zum Ende der Nachsorgephase die Zuständigkeiten nach Abfallrecht, insbesondere Art. 25 Abs. 1 BayAbfG. Haben die Untersuchungen oder sonstige Feststellungen im Einzelfall ergeben, dass eine gemeinwohlverträgliche Ablagerung auf Dauer gesichert ist, stellt die nach Abfallrecht zuständige Behörde den Abschluss der Nachsorgephase fest ( § 40 Abs. 5 KrWG). Von der Entscheidung sind der bisher für die Nachsorge Verpflichtete, die Gemeinde, das Landesamt für Umwelt (LfU), das Wasserwirtschaftsamt (WWA) und die gegebenenfalls weiteren betroffenen Behörden zu unterrichten.

2.1.2 Bauplanungs- und Bauordnungsrecht ( § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG)

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(Stand: 10.10.2023)

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