umwelt-online: Archivdatei - BayBodSchVwV 2000 - Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern (2)

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Zur aktuellen Fassung

4 Gefahrenabwehr

Die Kreisverwaltungsbehörde trifft die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen; hinsichtlich der Reihenfolge der Bearbeitung sollen die Bearbeitungsprioritäten (s. Nr. 4.1) zugrunde gelegt werden. Soweit zweckmäßig, sollen die mit Bodenschutzaufgaben betrauten örtlichen Behörden das Vorgehen in einer ad-hoc-Arbeitsgruppe abstimmen.

4.1 Altlasten, Altlastverdachtsflächen

Nach den Verfahrensabschnitten Erhebung, historische Erkundung, orientierende Untersuchung und Detailuntersuchung legt die Kreisverwaltungsbehörde jeweils die Bearbeitungspriorität für den folgenden Verfahrensabschnitt fest (Anhang 2). Die Bearbeitungspriorität und die Erkenntnisse aus dem vorangegangenen Verfahrensabschnitt sind über die Regierung dem Landesamt für Umweltschutz zur Aktualisierung des Katasters (s. Nr. 4.1.1.2) mitzuteilen. Das Landesamt für Umweltschutz prüft die Bearbeitungsprioritäten auf Plausibilität und weist die Kreisverwaltungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Eingang auf gegebenenfalls auftretende Unstimmigkeiten hin. Das Landesamt für Umweltschutz teilt abschließend die Bearbeitungspriorität und den aktuellen Eintrag im Kataster der Regierung, der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt mit.

4.1.1 Amtsermittlung nach § 9 Abs. 1 BBodSchG

Nach Art. 24 BayVwVfG untersucht die Kreisverwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bedient sich dabei aller in Betracht kommenden Beweismittel im Sinne des Art. 26 BayVwVfG.

Die betroffenen Grundeigentümer und Pflichtigen sind möglichst frühzeitig über die erforderlichen Untersuchungen, Maßnahmen und sonstigen bodenschutzrechtlichen Pflichten zu informieren.

4.1.1.1 Erhebung

Die Kreisverwaltungsbehörde erhebt aufgrund von Mitteilungen nach Art. 1 oder Art. 12 Abs. 2 BayBodSchG für Altablagerungen und Altstandorte, bei denen Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen oder für sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit vorliegen, Daten gemäß Erhebungsbogen nach Anhang 1.

4.1.1.2 Katastermäßige Erfassung

Das Landesamt für Umweltschutz erfasst die Altlastverdachtsflächen und Altlasten in dem Kataster nach Art. 3 Satz 1 BayBodSchG. Dabei werden die Daten des Erhebungsbogens, die Bearbeitungspriorität und die Daten zum jeweiligen Verfahrensabschnitt von der Erfassung bis zur Entlassung dokumentiert.

Das Landesamt für Umweltschutz erstellt jährlich zum Stichtag 31. März Übersichten zum Stand des Katasters. Zu den zum Stichtag 31. März erfassten Flächen erstellt das Landesamt für Umweltschutz zum Stichtag 31. März des Folgejahres Übersichten über die eingeleiteten, durchgeführten und abgeschlossenen Maßnahmen. Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, die Landesämter und die Landesanstalten erhalten die Übersichten bayernweit, die Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden und Wasserwirtschaftsämter jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich.

4.1.1.3 Historische Erkundung

Zunächst soll die Kreisverwaltungsbehörde eine historische Erkundung vornehmen, die Erkenntnisse über die frühere und gegenwärtige Nutzung der Fläche und soweit erforderlich eine Grundlage für eine zielgerichtete Beprobungsstrategie liefert. Die staatlichen Fachbehörden tragen mit den ihnen vorliegenden Erkenntnissen dazu bei. Das Wasserwirtschaftsamt unterstützt die Kreisverwaltungsbehörde bei der fachlichen Bewertung der Ergebnisse der historischen Erkundung in Bezug auf den Wirkungspfad Boden-Gewässer. Für die fachliche Bewertung bezüglich der Wirkungspfade Boden - Mensch (direkter Kontakt) beziehungsweise Boden-Pflanze beteiligt die Kreisverwaltungsbehörde die Gesundheitsverwaltung beziehungsweise die Landwirtschafts- und Forstbehörden.

4.1.1.4 Orientierende Untersuchung2 Nr. 3 BBodSchV)

Ziel der orientierenden Untersuchung ist es, den bestehenden Anfangsverdacht entweder auszuräumen oder bis zum hinreichenden Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zu erhärten. Die orientierende Untersuchung besteht aus örtlichen Untersuchungen, insbesondere Messungen (§ 2 Nr. 3 BBodSchV).

Das Wasserwirtschaftsamt ist nach Art. 10 Abs. 2 BayBodSchG beim Wirkungspfad Boden-Gewässer für die Entnahme von Proben (Boden, Bodenmaterial, Bodenluft, Sickerwasser, Grundwasser, Oberflächengewässer), deren Untersuchung und die fachliche Bewertung der Untersuchungsergebnisse und der Vorschläge über die gegebenenfalls weiter zu veranlassende Detailuntersuchung zuständig. Die Reihenfolge und der jeweilige Umfang der Amtsermittlungen werden zwischen der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt.

Altlastenuntersuchungen (Entnahme und Untersuchung von Proben), die im Rahmen der Bauleitplanung der Gemeinde notwendig sind, um die Eignung der für eine Bebauung vorgesehenen Flächen festzustellen, obliegen nicht dem Wasserwirtschaftsamt, sondern sind Sache der Gemeinde.

Bei anderen Wirkungspfaden beteiligt die Kreisverwaltungsbehörde die zuständigen fachlichen Stellen (Landwirtschafts- und Forstbehörden für den Pfad Boden-Pflanze, Gesundheitsverwaltung für die Mitwirkung am Pfad Boden-Mensch (direkter Kontakt)). Das Wasserwirtschaftsamt wird ergänzend für diese fachlichen Stellen (Entnahme und Untersuchung von Proben) im Rahmen der Amtshilfe tätig.

Auf die Unterrichtungspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 BBodSchG wird hingewiesen.

4.1.2 Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG

Liegt nach der orientierenden Untersuchung ein hinreichender Verdacht auf das Vorliegen einer Altlast vor, sind von der Kreisverwaltungsbehörde zu veranlassen:

4.1.2.1 Auswahl des Untersuchungspflichtigen

Sind der Kreisverwaltungsbehörde mehrere - in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG aufgeführte - Untersuchungspflichtige bekannt, entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wen sie heranzieht. Bei der Ausübung dieses Auswahlermessens sind die Grundsätze des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts zu beachten; im Vordergrund muss dabei das Gebot der effektiven und schnellen Gefahrenabwehr stehen.

Die Entscheidung für einen von mehreren Verhaltensverantwortlichen setzt nicht den Nachweis voraus, in welchem Umfang jeder von ihnen zu der Verunreinigung beigetragen hat. Es genügt, dass der Inanspruchgenommene einen erheblichen Beitrag zu der Verunreinigung geleistet hat.

Bei der Auswahl zwischen Zustands- und Verhaltensverantwortlichen ist zu beachten, dass die Zustandshaftung des Eigentümers als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums durch das Übermaßverbot begrenzt ist. Dies kann zu einer vorrangigen, ausnahmsweise sogar ausschließlichen Haftung des Verhaltensverantwortlichen führen, z.B. wenn die Verunreinigung ausschließlich auf eine eindeutig feststellbare und nicht lange zurückliegende Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung zurückzuführen ist.

4.1.2.2 Detailuntersuchung

Die Kreisverwaltungsbehörde ordnet nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG an, dass der Untersuchungspflichtige die notwendigen Untersuchungen zur abschließenden Gefährdungsabschätzung (Detailuntersuchung nach § 2 Nr. 4 BBodSchV) durchzuführen hat.

Der Untersuchungspflichtige ist auf seine Informationspflicht nach § 12 BBodSchG hinzuweisen; wird dieser Pflicht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen, können Anordnungen auf § 16 Abs. 1 BBodSchG und Art. 11 BayBodSchG gestützt werden.

4.1.3 Weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Altlastensanierung

Die weiteren Maßnahmen richten sich nach den §§ 10, 4 und 13-16 BBodSchG in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften der BBodSchV. Sie haben sich an der planungsrechtlich zulässigen Nutzung zu orientieren (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BBodSchG).

Soll ein Sanierungsplan für verbindlich erklärt werden, ist das Einvernehmen mit den Behörden, deren Aufgaben berührt werden, herzustellen. § 36 BauGB ist zu beachten. Die Kreisverwaltungsbehörde stellt die Verbindlichkeit durch Bescheid fest (Verbindlichkeitserklärung).

4.1.4 Sicherheitsleistung (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG)

Ordnet die Kreisverwaltungsbehörde zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG Sicherungsmaßnahmen an, soll sie in der Regel verlangen, dass der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Die Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kreisverwaltungsbehörde. Zu berücksichtigen sind dabei die voraussichtlichen Kosten für die dauerhafte Überwachung der Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahme sowie für eine gegebenenfalls erforderliche nachträgliche Wiederherstellung der Sicherungswirkung. Die Höhe der Sicherheitsleistung sollte jedoch die Kosten der Sicherungsmaßnahme nicht übersteigen.

Die Sicherheitsleistung kann durch Hinterlegung des festgesetzten Betrags bei der Kreisverwaltungsbehörde, Nachweis einer entsprechenden Versicherung, Bürgschaft oder Bestellung dinglicher Sicherheiten erfolgen.

Derartige Sicherheitsleistungen werden freigegeben, wenn infolge

die Voraussetzungen für die Festsetzung nicht mehr gegeben sind. Entsprechende Nachweise hat die Kreisverwaltungsbehörde vom Verpflichteten anzufordern.

4.1.5 Entlassung

Der zur Sanierung Verpflichtete hat die Ergebnisse der Sanierung der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Kreisverwaltungsbehörde entscheidet unter Einbeziehung der zuständigen Fachbehörden über den Abschluss der Dekontaminations- beziehungsweise Sicherungsmaßnahme.

Der Abschluss einer Sanierung oder die anderweitige Entlassung aus dem Altlastverdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG sind durch Bescheid festzustellen. Etwaige Nutzungseinschränkungen sind zu dokumentieren. Im Fall von Sicherungsmaßnahmen sind im Bescheid Überwachungs- und Eigenkontrollmaßnahmen festzulegen.

Abdrucke sind an Betroffene nach § 12 BBodSchG, Regierung, Landesamt für Umweltschutz, Wasserwirtschaftsamt, Gemeinde und weitere gegebenenfalls betroffene Behörden zu senden.

4.2 Schädliche Bodenveränderungen

4.2.1 Bestimmte stoffliche schädliche Bodenveränderungen
(Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG)

Bei bestimmten stofflichen schädlichen Bodenveränderungen finden grundsätzlich die Vollzugshinweise für Altlasten und Altlastverdachtsflächen (s. Nr. 4.1) entsprechende Anwendung.

Entscheidungen, die sich auf Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG stützen, sind in Abdruck über die Regierung an das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zu senden.

4.2.2 Schädliche Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser

Bereits vorhandene Anhaltspunkte für schädliche Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser sind der Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 12 Abs. 2 BayBodSchG mitzuteilen.

Bei landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen beurteilen die Kreisverwaltungsbehörde und das Amt für Landwirtschaft und Ernährung beziehungsweise das Sachgebiet Gartenbau der Regierung beziehungsweise das Forstamt einvernehmlich, ob eine schädliche Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser nach § 8 Abs. 1 BBodSchV vorliegt.

Bei landwirtschaftlich genutzten Flächen prüft das Amt für Landwirtschaft und Ernährung gegebenenfalls, ob die sich aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr eingehalten sind und teilt das Ergebnis der Kreisverwaltungsbehörde mit (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayBodSchG). Sind die Anforderungen nicht erfüllt, empfiehlt das Amt für Landwirtschaft und Ernährung dem betroffenen Landwirt unter Berücksichtigung der Standortgegebenheiten geeignete erosionsmindernde Maßnahmen für die Nutzung der Erosionsfläche (§ 8 Abs. 6 BBodSchV).

Wird der Empfehlung nicht Folge geleistet, erlässt die Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Amt für Landwirtschaft und Ernährung eine entsprechende Anordnung.

4.3 Wertausgleich
( § 25 BBodSchG)

4.3.1 Festsetzung

Der Wertausgleich ergänzt die Kostenregelung des § 24 BBodSchG für Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten des § 4, der Sanierungsuntersuchung nach § 13 Abs. 1 und der Erkundung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG.

Der Einsatz öffentlicher Mittel liegt auch bei einer Sanierung durch die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) vor.

Der Ausgleichsbetrag ist nach Beendigung der Sicherung oder Sanierung durch Verwaltungsakt festzusetzen ( § 25 Abs. 3 BBodSchG). Bei Wohnungseigentumsrechten sind Zahlungen nur nach Bruchteilen zu verlangen. Mit der Festsetzung wird der Ausgleichsbetrag fällig und ist erforderlichenfalls nach VwZVG beizutreiben.

Soweit Entscheidungen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 BBodSchG zu höheren Finanzzuweisungen nach Art. 7 Abs. 4 FAG führen, darf von einer Festsetzung des Ausgleichsbetrags nur mit Zustimmung

des Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen ganz oder teilweise abgesehen werden. Soweit andere öffentliche Mittel (z.B. der GAB) von einer Entscheidung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 BBodSchG betroffen sind, soll die mittelverwaltende Stelle vorher beteiligt werden.

4.3.2 Bodenschutzlast

Auf den Ausgleichsbetrag wird durch Grundbuchvermerk hingewiesen. Dieser Bodenschutzlastvermerk wird jeweils auf Ersuchen der Kreisverwaltungsbehörde eingetragen und gelöscht (vgl. Verordnung über die Eintragung des Bodenschutzlastvermerks; §§ 93a, 93b der Grundbuchverfügung). Beide Anträge sind gesetzliche Pflichten und daher keinem Ermessen zugänglich.

Der Bodenschutzlastvermerk darf nicht mit einer Betragsangabe versehen werden. Auskunft über die Höhe entspr. Art. 29 BayVwVfG sollte nur bei Einverständnis des Grundstückseigentümers (z.B. einem Kreditgeber) gewährt werden.

Bei im Erbbaurecht genutzten Grundstücken ist von der Bodenschutzlast kein Gebrauch zu machen.

5 Vorsorge

5.1 Allgemeine Vorsorgepflicht
( § 7 BBodSchG)

Die Vorsorge ist auf die nachhaltige Sicherung der Bodenfunktionen ausgerichtet. Um diese langfristig zu gewährleisten, sieht das Bodenschutzrecht Vorsorgemaßnahmen vor.

Werden die Vorsorgewerte nach Anhang 2 BBodSchV überschritten, ist in der Regel davon auszugehen, dass längerfristig schädliche Bodenveränderungen zu besorgen und daher Vorsorgemaßnahmen nach § 7 BBodSchG geboten sind. Bei Überschreitungen der Vorsorgewerte sind Maßnahmen in der Regel entbehrlich, wenn die Hintergrundwerte nicht erreicht werden.

Hintergrundwerte werden aus den Hintergrundgehalten (§ 2 Nr. 9 BBodSchV) für Bodenarten ermittelt. Sie berücksichtigen höhere natürliche Stoffausstattungen und großflächig siedlungsbedingt erhöhte Stoffbelastungen. Flächen, in denen die Hintergrundwerte die Vorsorgewerte überschreiten, werden vom Geologischen Landesamt unter Mitwirkung der Wasserwirtschaftsämter ermittelt und für die Vollzugsbehörden dargestellt.

Das Wasserwirtschaftsamt soll im Rahmen seiner Beteiligung nach Art. 10 Abs. 2 BayBodSchG gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall feststellen, ob das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist. Die Zuständigkeiten anderer Fachbehörden bleiben unberührt. Die Feststellung von möglichen Gefährdungen des Bodens kann Bodenuntersuchungen vor Ort (z.B. Bodenprobennahme) und die Analytik von Bodenproben umfassen, auch in Ergänzung zu flächendeckend geowissenschaftlichen Grundlagen. Ferner sollen auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen, insbesondere zur Ausbreitung oder Freisetzung von Schadstoffen, einbezogen werden.

Die Kreisverwaltungsbehörde legt die Untersuchungsmaßnahmen fest, die erforderlich sind, um festzustellen, ob das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist. Sie koordiniert die einzelnen Untersuchungsmaßnahmen der beteiligten Fachbehörden.

5.2 Erfüllung der Vorsorgepflichten bei land- und forstwirtschaftlicher Bodennutzung und für das Grundwasser

Die gute fachliche Praxis im Sinn des § 17 Abs. 2 BBodSchG bewirkt bei einer landwirtschaftlichen Bodennutzung, dass die Vorsorgepflichten als erfüllt gelten. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 BayBodSchG sollen die Landwirtschaftsbehörden mit ihrer Beratungstätigkeit die Grundsätze der guten fachlichen Praxis vermitteln. Anordnungen der Kreisverwaltungsbehörden zur Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodenbehandlung sind unzulässig, auch dann, wenn ein Landwirt im Einzelfall die Grundsätze der guten fachlichen Praxis missachten sollte ( § 7 Satz 5 BBodSchG).

Anordnungen zur Erfüllung der Vorsorgepflicht im Rahmen der Waldbewirtschaftung können nur auf das Zweite Kapitel des Bundeswaldgesetzes und das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) gestützt und von den hierfür zuständigen Behörden erlassen werden (§ 7 Satz 5 BBodSchG); auf das nach Art. 10 Abs. 4 BayBodSchG erforderliche Einvernehmen wird hingewiesen.

Anordnungen zur Erfüllung der Vorsorge für das Grundwasser können nur im Vollzug des Wasserrechts von den hierfür zuständigen Behörden erlassen werden ( § 7 Satz 6 BBodSchG).

6 Entsiegelung

Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 1 BBodSchG eröffnet § 5 Satz 2 BBodSchG der Kreisverwaltungsbehörde die Möglichkeit, im Einzelfall gegenüber dem Grundstückseigentümer Anordnungen zur Entsiegelung unter bestimmten Voraussetzungen zu treffen. Die Anordnungsbefugnis nach § 5 Satz 2 BBodSchG setzt voraus, dass die planungsrechtlichen Festsetzungen so konkret sind, dass der Fortbestand der einzelnen Anlage oder der sonstigen versiegelten Fläche tatsächlich im Widerspruch zu ihnen steht. Solche Festsetzungen können sich aus dem Naturschutz-, Wasser-, Straßen- oder sonstigem Fachrecht ergeben.

Soweit im Straßenbau die Entsiegelung funktionsloser Verkehrsflächen in Planfeststellungsbeschlüssen festgestellt wird, sind Einzelanordnungen nach § 5 Satz 2 BBodSchG ausgeschlossen.

Entsiegelungsanordnungen nach § 5 BBodSchG kommen nicht in Betracht, soweit § 179 BauGB den Gemeinden die Befugnis zum Erlass eines Rückbau- und Entsiegelungsgebotes gibt. § 179 BauGB sieht für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans ein allgemein anwendbares Entsiegelungsgebot vor. Voraussetzung ist ein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans.

7 Bodeninformationssystem

Das Geologische Landesamt führt das Bodeninformationssystem nach Art. 7 BayBodSchG in Verbindung mit Art. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Geologischen Landesamtes. Es befindet sich im Aufbau und soll ab Mitte 2003 funktionstüchtig sein.

Das Bodeninformationssystem umfasst die beim Geologischen Landesamt vorliegenden Daten über die Beschaffenheit des Bodens und des tieferen Untergrunds. Es steht dem Geologischen Landesamt, den Wasserwirtschaftsämtern und anderen fachlich berührten Behörden als zentraler Datenpool des vorsorgenden Bodenschutzes zur Verfügung. Es soll unter Nutzung des Behördennetzes den Datenaustausch online ermöglichen. Zusätzlich dienen die Inhalte des Bodeninformationssystems gemäß § 19 BBodSchG dem Datenaustausch mit dem Bund. Auch der Öffentlichkeit sollen aufbereitete Daten aus dem Bodeninformationssystem zur Verfügung gestellt werden. Die Zugangsrechte werden im Einzelnen noch festgelegt.

Der Datenbestand wird durch Fortschreibung im Geologischen Landesamt und bei den Wasserwirtschaftsämtern ergänzt und aktualisiert. Die Wasserwirtschaftsämter stellen die von ihnen im Rahmen des vorsorgenden Bodenschutzes nach den Vorgaben des Geologischen Landesamtes erhobenen Daten im Bodeninformationssystem zur Verfügung. Sie prüfen vor Eingabe von Bodendaten, die von staatlichen und sonstigen öffentlichen Stellen (Art. 8 BayBodSchG) in einer standardisierten, EDV-gerechten Form eingehen oder im Rahmen des vorsorgenden Bodenschutzes nach eigener Entscheidung zur Verfügung gestellt werden, deren Verwendbarkeit und Nutzen für das Bodeninformationssystem.

8 Sachverständige und Untersuchungsstellen

Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach Art. 6 BayBodSchG können Sachverständige und Untersuchungsstellen wie bisher tätig werden.

9 Datenschutz, Anspruch auf Informationen über die Umwelt

9.1 Datenschutz

9.1.1 Kataster, Bodeninformationssystem

Die Führung des landesweiten Katasters beim Landesamt für Umweltschutz sowie des Bodeninformationssystems beim Geologischen Landesamt und die damit zusammenhängenden Mitteilungs-, Auskunfts- und Unterrichtungspflichten tangieren Aspekte des Datenschutzes, da Teile der dort jeweils gespeicherten Informationen (z.B. Flurstücks-Nr., ehemaliger Betreiber beziehungsweise Hoch- und Rechtswerte) Einzelangaben über sachliche Verhältnisse zumindest bestimmbarer natürlicher Personen sind. Als personenbezogene Daten (vgl. Art. 4 Abs. 1 BayDSG) unterliegen sie damit dem Schutz des Bayer. Datenschutzgesetzes (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 BayDSG). Speichernde Stellen im Sinne des Art. 4 Abs. 9 BayDSG sind insoweit das Landesamt für Umweltschutz beziehungsweise das Geologische Landesamt.

9.1.2 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

Art. 15 bis 19, 22, 23 BayDSG in Verbindung mit Art. 3 BayBodSchG und §§ 2, 3 der Verordnung über das Landesamt für Umweltschutz beziehungsweise in Verbindung mit Art. 7 BayBodSchG und Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Geologischen Landesamtes enthalten die Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zur Führung des Katasters und des Bodeninformationssystems durch das Landesamt für Umweltschutz und das Geologische Landesamt. Bereichsspezifische Regelungen haben Vorrang (Art. 2 Abs. 7 BayDSG).

Personenbezogene Daten sollen dabei grundsätzlich beim Betroffenen erhoben werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 BayDSG).

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Datenübermittlung an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen sind - mit Ausnahme der Datenübermittlung zwischen Bund und Ländern (§ 19 Abs. 1 BBodSchG) - in Art. 18 und 19 BayDSG geregelt. Zu beachten ist u. a. der Zweckbindungsgrundsatz, d.h. die personenbezogenen Daten dürfen nur für solche Zwecke verarbeitet oder genutzt werden, zu deren Erfüllung sie übermittelt worden sind (Art. 18 Abs. 3, 19 Abs. 4 und 21 Abs. 4 BayDSG). Ist der Empfänger eine öffentliche Stelle, darf er die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, wenn für diese Zwecke eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 2 bis 4 BayDSG zulässig wäre. Bei nicht-öffentlichen Stellen ist eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke nur zulässig, wenn eine Übermittlung auch für diesen Zweck zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat (Art. 19 Abs. 4 BayDSG). Nicht-öffentliche Stellen sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.

Bei der Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen wegen berechtigter Interessen des Empfängers (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG) sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an den berechtigten Interessen des Empfängers zu messen. In der Regel wird der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben, hier ist eine Abwägung der Interessen erforderlich.

Für die Zulässigkeit der Datenübermittlung ist in der Regel die übermittelnde Stelle verantwortlich (Art. 18 Abs. 2 Satz 1, Art. 19 Abs. 2 BayDSG).

9.2 Anspruch auf Informationen über die Umwelt

Nach § 4 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) hat jedermann grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei einer Behörde im Sinne des § 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UIG oder einer Person des Privatrechts im Sinne des § 2 Nr. 2 UIG vorhanden sind. Eine Beschaffungspflicht der Behörden für Informationen sieht das UIG nicht vor.

Der Umfang der von der Behörde herauszugebenden Informationen ergibt sich im wesentlichen aus § 3 Abs. 2 UIG:

Ein Informationsanspruch besteht u.a. dann nicht, soweit durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten (vgl. Nr. 9.1) offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden können ( § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG). Im Einzelfall ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erforderlich. Auf die Anhörungspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 UIG wird hingewiesen.

10 Kosten, Haftung

10.1 Kosten

§ 24 Abs. 1 BBodSchG enthält eine bundesrechtliche Kostenregelung, die landesrechtlichen Kostenbestimmungen vorgeht. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hat grundsätzlich derjenige, der von der Kreisverwaltungsbehörde zur Vornahme der dort aufgeführten Maßnahmen verpflichtet wird, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen;

Bei Maßnahmen nach § 9 BBodSchG ist wie folgt zu unterscheiden:

10.2 Haftung

Für Schäden, die dem nichtverantwortlichen Betroffenen nach § 12 BBodSchG durch Maßnahmen in Ausübung der Befugnisse nach Art. 4 Abs. 1 BayBodSchG entstehen, haftet der Träger der Behörde, die die Maßnahme getroffen hat (Art. 4 Abs. 2 BayBodSchG).

11 Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden, Ordnungswidrigkeiten

11.1 Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden

Die wirksame Verfolgung von Verstößen gegen Vorschriften des Straf- und des Ordnungswidrigkeitenrechts zum Schutz des Bodens (insbesondere § 324a StGB, § 26 BBodSchG, Art. 14 BayBodSchG) setzt eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständigen Verwaltungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden voraus. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang gebotenen Maßnahmen wird auf die Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern, der Justiz, für Wirtschaft und Verkehr, für Arbeit und Sozialordnung und für Landesentwicklung und Umweltfragen über die "Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Verstößen gegen die Umwelt" vom 22. September 1988 (AllMBl S.783) Bezug genommen.

11.2 Ordnungswidrigkeiten

Bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich Bodenschutz und Altlasten ist der Allgemeine Teil des Bußgeldkataloges "Umweltschutz" (Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern, für Wirtschaft, Verkehr und Technologie und für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 1. März 1999 (AllMBl S. 405) als Richtlinie anzuwenden.

Da die Ordnungswidrigkeiten nach § 26 BBodSchG und Art. 14 BayBodSchG (bisher) nicht in Teil B des Bußgeldkataloges "Umweltschutz" aufgeführt sind, ist über die Höhe der Geldbuße - innerhalb des gesetzlichen Bußgeldrahmens - nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

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