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Regelwerk

Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Architektengesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 16. Januar 2023
(GVBl. Nr. 2 vom 10.02.2023 S. 41)



Aufgrund des § 39 Nr. 1 bis 3 und 5 des Architektengesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2022 (GVBl. S. 221), BS 70-10, wird nach Anhörung der Architektenkammer verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Durchführung des Architektengesetzes vom 9. Februar 2009 (GVBl. S. 91, BS 70-10-1) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Für die Anzeige nach § 10 Abs. 2 ArchG genügen bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Nachweise, aus denen sich ergibt, dass sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und dort diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben; ist entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert, ist kein Nachweis über die Berufsausübung zu fordern. "Für die Anzeige nach § 10 Abs. 2 ArchG genügen bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates Nachweise, aus denen sich ergibt, dass sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen sind und dort diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben; ist entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert, ist kein Nachweis über die Berufsausübung zu fordern."

b) Nach Absatz 3 wird folgender neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Kann die antragstellende Person die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach § 5 Abs. 2 und 3 ArchG aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, stellt die Architektenkammer die für einen Vergleich mit den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArchG maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der antragstellenden Person durch sonstige geeignete Verfahren fest. Die antragstellende Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen; die Architektenkammer ist befugt, eine Versicherung an Eides statt zu verlangen und abzunehmen. Sonstige geeignete Verfahren im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere praktische und theoretische Prüfungen, Gutachten von Sachverständigen, Fachgespräche sowie Arbeitsproben und sonstige Prüfungen. Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 2 und 3 ArchG erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der sonstigen Verfahren nach Satz 1 und 3."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
(9) Die Verfahren müssen innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. Diese Frist kann in Fällen des § 5 Abs. 3 und 4 ArchG um einen Monat verlängert werden. "(9) Die Verfahren müssen innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden. Bei Anträgen im Verfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung jedoch spätestens zwei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. Die Unterlagen gelten erst dann als vollständig, wenn sämtliche angeforderten Expertisen vorliegen."

b) In Absatz 11 wird die Verweisung " § 5 Abs. 9 Satz 5 ArchG" durch die Verweisung " § 5 Abs. 9 Satz 10 ArchG" ersetzt.

3. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Bei berechtigten Zweifeln kann sie von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen, disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen."

4. Es werden ersetzt:

a) in § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 die Worte "anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Worte "nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates",

b) in § 5 Abs. 1 Satz 1 der Klammerzusatz " (§ 12 Abs. 2 ArchG)" durch den Klammerzusatz " (§ 12 Abs. 4 ArchG)",

c) in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 die Worte "anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Worte "nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten",

d) in § 8

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