umwelt-online: ArchG - Architektengesetz - Rheinland-Pfalz - (1)

Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau und Planung

ArchG - Architektengesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 16. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 25 vom 22.12.2005 S. 505; 21.12.2007 S. 299 07; 08.10.2013 S. 359 13; 08.07.2014 S. 115; 19.12.2014 S. 302 14; 16.02.2016 S. 37 16; 08.03.2016 S. 181 16a; 26.06.2020 S. 295 20; 30.06.2022 S. 221 22; 07.02.2023 S. 35 23)



Siehe Fn. *

Teil 1
Berufsaufgaben und Schutz der Berufsbezeichnungen

§ 1 Berufsaufgaben 16

(1) Berufsaufgabe der Architektin und des Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe der Innenarchitektin und des Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen und die damit verbundene bauliche Änderung von Gebäuden.

(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektin und des Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Freianlagen- und Landschaftsplanung.

(4) Berufsaufgabe der Stadtplanerin und des Stadtplaners ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Orts-, Stadt- und Landesplanung, vor allem die Erstellung städtebaulicher Pläne.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen auch hinsichtlich einer effizienten und nachhaltigen Bauweise sowie die Überwachung der Ausführung. Hierbei finden zudem funktionale, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange Beachtung. Die Berufsaufgaben umfassen ferner die Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung sowie die Erstattung von Fachgutachten, die Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und sonstigen Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken und baulichen Anlagen sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange.

(6) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 und 3 genannten Personen kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören.

§ 2 Berufspflichten 22

(1) Die Pflichtmitglieder der Architektenkammer (§ 14) sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei ihrem Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die ihr Beruf erfordert. Ein Verhalten, das gegen diese Pflichten verstößt, ist berufswidrig. Das Nähere regelt die Berufsordnung; sie soll insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. die gewissenhafte Ausübung des Berufs,
  2. das berufliche Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen, Auftraggeberinnen und Auftraggebern, Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Bauhandwerkerinnen und Bauhandwerkern,
  3. die berufliche Fortbildung,
  4. den zulässigen Umfang der Werbung, insbesondere auch bei gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Baubereich,
  5. die Wahrung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der freien Berufsangehörigen (§ 3 Abs. 2),
  6. die Voraussetzung der Teilnahme an Wettbewerben,
  7. die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung und
  8. die Erteilung von Auskünften, die die Architektenkammer

zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstands bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

§ 3 Berufsbezeichnungen

(1) Eine natürliche Person darf die Berufsbezeichnung

  1. "Architektin" oder "Architekt",
  2. "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt",
  3. "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" oder
  4. "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner"

nur führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder nach § 10 zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist (Berufsangehörige).

(2) Einen Zusatz wie "Frei" zur Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist, die Berufsaufgaben nach § 1 selbständig und eigenverantwortlich ausübt und nicht baugewerblich tätig ist.

(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.

(4) Eine Kapitalgesellschaft darf eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1, eine Wortverbindung damit oder eine ähnliche Bezeichnung in ihrer Firma nur führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen oder nach § 10 zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist (Berufsgesellschaften).

§ 4 Berufsverzeichnisse 07 16a

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion