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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Landesgesetz zur Änderung des Architektengesetzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 20. Juni 2022
(GVBl. Nr. 17 vom 01.07.2022 S. 221)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Architektengesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 295), BS 70-10, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz

; im Fall des Absatzes 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden.

gestrichen.

b) Folgende neue Sätze 3 bis 7 werden eingefügt:

"Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage, die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen vorzulegen, wendet sich die Architektenkammer an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates. Im Fall berechtigter Zweifel kann die Architektenkammer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des Artikels 46 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich solcher eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates kann die Architektenkammer bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Abs. 3 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates tätig, kann die Architektenkammer im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI)."

c) Im bisherigen Satz 5 wird das Wort "begründeter" durch das Wort "berechtigter" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 wird die Verweisung " § 915" durch die Verweisung " § 882b" ersetzt.

3. Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt:

" § 7a Juniormitgliedschaft

(1) In die Liste der Juniormitglieder ist auf Antrag einzutragen (Juniormitglied), wer eine Niederlassung oder einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat oder die Berufsaufgaben nach § 1 überwiegend in Rheinland-Pfalz ausübt und nach erfolgreicher Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 eine praktische Tätigkeit oder ein Berufspraktikum nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 begonnen hat.

(2) Juniormitglieder sind in die Liste der Juniormitglieder mit den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Daten und der Fachrichtung nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 einzutragen.

(3) Für das Eintragungsverfahren gilt § 5 Abs. 9 entsprechend.

(4) Für die Versagung der Eintragung gilt § 6 entsprechend.

(5) Für die Löschung der Eintragung gilt § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 sowie Abs. 2 entsprechend. Die Eintragung ist auch zu löschen, wenn das Juniormitglied

  1. in die Architektenliste eingetragen wurde,
  2. trotz eines schriftlichen Hinweises der Architektenkammer auf die Folgen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der praktischen Tätigkeit keinen Antrag auf Eintragung in die Architektenliste gestellt hat oder
  3. die berufspraktische Tätigkeit endgültig aufgegeben hat und die Architektenkammer dies feststellt.

Nach Ablauf von vier Jahren und sechs Monaten nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit wird widerleglich und nach Ablauf von acht Jahren und sechs Monaten wird unwiderleglich vermutet, dass das Juniormitglied die berufspraktische Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 Nr. 3 endgültig aufgegeben hat.

(6) Weitere Einzelheiten zur Juniormitgliedschaft können durch Satzung bestimmt werden."

4.Die bisherigen §§ 7a und 7b werden §§ 7b und 7c.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

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(Stand: 11.07.2022)

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