umwelt-online: ArchG - Architektengesetz - Rheinland-Pfalz - (2)

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Teil 2
Architektenkammer

§ 13 Rechtsstellung

(1) Die Architektenkammer Rheinland-Pfalz (Architektenkammer) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

(2) Sitz der Architektenkammer ist Mainz.

§ 14 Mitgliedschaft 22

(1) Der Architektenkammer gehören alle in die Architektenliste Eingetragenen (Pflichtmitglieder) und in die Liste der Juniormitglieder Eingetragenen (freiwillige Mitglieder) an.

(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung gelöscht wird.

§ 15 Aufgaben 16

(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es insbesondere,

  1. die Baukultur, das Bauwesen, die Landschaftspflege und die städtebauliche Entwicklung zu fördern,
  2. die Berufspflichten der Mitglieder in einer Berufsordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 3) festzulegen und die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen,
  3. die beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu fördern und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren,
  4. die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern,
  5. die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen und Auskünfte zu erteilen,
  6. die Liste der Juniormitglieder zu führen ( § 7a),
  7. das Fachgebietsregister für Berufsangehörige zu führen, die besondere Fachkunde in einem Fachgebiet erworben haben (§ 19a),
  8. die Behörden durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise in Fragen der Berufsaufgaben zu beraten,
  9. Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs einer Fachrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 sowie Kammermitglieder zu grundsätzlichen Fragen der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung und insoweit in Zusammenhang mit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu informieren,
  10. auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen den in den Berufsverzeichnissen Eingetragenen oder zwischen diesen und Dritten ergeben (Schlichtung),
  11. auf Anforderung von Behörden und Gerichten Gutachten aus ihrem Aufgabenbereich, insbesondere zu berufsständischen Fragen, zu erstatten,
  12. Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, soweit die Architektenkammer hierfür zuständig ist, und auf Verlangen von Behörden und Gerichten Sachverständige zu benennen,
  13. die Zusammenarbeit der Architektenkammern der Länder der Bundesrepublik Deutschland zu fördern.

(2) Die Architektenkammer ist in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs zuständige Behörde

  1. im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung und
  3. im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (,IMI-Verordnung") (ABl. EU Nr. L 316 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 16 Organe

Organe der Architektenkammer sind:

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Eintragungsausschuss.

§ 17 Mitglieder der Organe 22

(1) Mitglied eines Organs der Architektenkammer kann nur sein, wer Mitglied der Architektenkammer ist. § 25 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Die in die Organe der Architektenkammer berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung des Amts verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amts dauert über die Amtszeit hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds.

(3) Die Mitglieder der Organe der Architektenkammer und deren Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(4) Die Mitglieder der Organe der Architektenkammer sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis; § 25 Abs. 5 bleibt unberührt.

(5) Auf Antrag ist den Mitgliedern der Organe sowie den ehrenamtlich tätigen Ausschussmitgliedern der Architektenkammer, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, die für die Wahrnehmung des Ehrenamtes bei der Architektenkammer notwendige freie Zeit zu gewähren.

§ 18 Vertreterversammlung

Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl von den Mitgliedern der Architektenkammer gewählt.

§ 19 Rechtsetzung durch die Vertreterversammlung 16 20 22 22

(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Hauptsatzung.

(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen über die Wahl für die Vertreterversammlung enthalten. In ihnen ist zu regeln, für wie viele Mitglieder der Architektenkammer je ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen ist; jede Fachrichtung muss mindestens durch ein Mitglied in der Vertreterversammlung vertreten sein. Die Hauptsatzung muss ferner Bestimmungen über die Wahl für den Vorstand enthalten; jede Fachrichtung soll mindestens durch ein Mitglied im Vorstand vertreten sein.

(3) Die Hauptsatzung muss ferner Bestimmungen treffen über -

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(Stand: 06.09.2023)

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