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Regelwerk

Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit

Vom 4. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 19 vom 21.12.2012 S. 378)


Aufgrund des § 87 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. h und Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch § 47 des Gesetzes vom 9 März 2011 (GVBl. S. 47), BS 213-1, wird verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit vom 24. September 2007 (GVBl. S. 197), zuletzt geändert durch § 49 des Gesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47), BS 213-1-21, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Abs. 5 Satz 1 bis 3 und § 4 Abs. 4 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22, BS 2013-1-35) gelten entsprechend. " § 1 Abs. 5 Satz 1 bis 3 und § 4 Abs. 4 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9 Januar 2007 (GVBl. S. 22, BS 2013-1-35) in der Jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort "aufgeführten" die Worte "oder vergleichbare" eingefügt.

bb) In Nummer 2 Satz 1 werden die Worte "in der Anlage 2 nicht aufgeführten" durch die Worte "von Nummer 1 nicht erfassten" ersetzt.

c) Absatz 6 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
 5. für die Prüfung besonderer rechnerischer Nachweise der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile (z.B. Bemessung nach Eurocode) eine Vergütung nach Zeitaufwand, "5. für die Prüfung von allgemeinen Rechenverfahren zur Bemessung von Bauteilen und Tragwerken unter Brandeinwirkungen, z.B. nach Eurocode eine Vergütung nach Zeitaufwand,"

d) In Absatz 7 Satz 2 wird die Zahl "60,54" durch die Zahl "66,02" ersetzt.

2. In Anlage 2 wird im letzten Absatz des Textes nach der Tabelle nach dem Wort "Flächengründungen" der Klammerzusatz "(> 400 mm Stärke)" eingefügt.

Artikel 2

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