umwelt-online: PrüfSStBauVO - Landesverordnung über Prüfsachverständigefür Standsicherheit (RP) (2)

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  Klasseneinteilung Anlage 1
(zu § 10 Abs. 2)

Klasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung.

Klasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung und ohne Stabilitätsuntersuchungen mit vorwiegend ruhenden Lasten,

Klasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne vorgespannte Konstruktionen, ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen und mit einfachem Nachweis horizontaler Aussteifung,

Klasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,

Klasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke und schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,

 

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  Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt (Bezugsjahr 1980)

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(Stand: 16.06.2018)

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