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Regelwerk

PrüfSStBauVO - Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit
- Rheinlang-Pfalz -

Vom 24. September 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 17.10.2007 S. 197; 11.12.2007/2008 S. 3; 08.12.2009 S. 382 09; 09.03.2011 S.47 11; 04.12.2012 S. 389 12;04.12.2018 S. 409 18; 04.02.2021 S. 89 21)
Gl.-Nr.: 213-1-21


Aufgrund

des § 87 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2007 (GVBl. S. 105), BS 213-1, wird von dem Ministerium der Finanzen und
aufgrund
des § 17d Abs. 3 des Ingenieurkammergesetzes vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 763), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2005 (GVBl. S. 154), BS 714-1, wird von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr. Landwirtschaft und Weinbau und dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Prüfsachverständige für Standsicherheit 11

Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Standsicherheit nach dieser Verordnung ist, wer in einer Liste eingetragen ist, die von dem bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gebildeten Fachausschuss für Prüfsachverständige für Standsicherheit (Fachausschuss) zu führen ist. Prüfsachverständige für Standsicherheit sind berechtigt, in der Fachrichtung, in der die Sachverständigentätigkeit ausgeübt werden darf, Bescheinigungen nach § 65 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) auszustellen. Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen ihrer Auftraggeberinnen und Auftraggeber nicht gebunden.

§ 2 Liste der Prüfsachverständigen für Standsicherheit

(1) Der Fachausschuss führt eine nach Fachrichtungen getrennte Liste über die Prüfsachverständigen für Standsicherheit, die in geeigneter Weise bekannt zu machen ist.

(2) Die Eintragung in die Liste nach Absatz 1 kann in einer oder mehreren der folgenden Fachrichtungen erfolgen:

  1. Massivbau,
  2. Metallbau,
  3. Holzbau.

(3) Über die Eintragung entscheidet der Fachausschuss.

§ 3 Voraussetzungen für die Eintragung 09 11 21

(1) Als Prüfsachverständige für Standsicherheit werden auf Antrag Personen in die Liste nach § 2 Abs. 1 eingetragen, die

  1. ein Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben,
  2. die für die Tätigkeit einer oder eines Prüfsachverständigen für Standsicherheit erforderliche Sachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet der Baustatik, der Werkstoffkunde und der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften haben,
  3. nach Abschluss des Studiums mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen und mindestens ein Jahr mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; Zeiten einer technischen Bauleitung können höchstens bis zu drei Jahren angerechnet werden; Zeiten einer Tätigkeit als hauptberuflich Lehrende oder Lehrender an Hochschulen können nur im Rahmen einer Nebentätigkeit angerechnet werden; Zeiten einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule, einem Forschungsinstitut oder einer Bundes- oder Versuchsanstalt werden nicht angerechnet,
  4. als Ingenieurin oder Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind und diese Tätigkeiten vor der Eintragung mindestens zwei Jahre ausgeübt haben,
  5. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie den Aufgaben einer oder eines Prüfsachverständigen für Standsicherheit gewachsen sind und diese gewissenhaft und unparteiisch wahrnehmen werden,
  6. durch ihre Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur, insbesondere durch die Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen für Bauvorhaben der Klassen 4 und 5, überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,
  7. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
  8. den Geschäftssitz in Rheinland-Pfalz haben und
  9. nachweisen, dass im Falle der Eintragung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall von 500.000,00 EUR für Personenschäden und 500.000,00 EUR für Sach- undl Vermögensschäden mit einer fünfjährigen Nachhaftung besteht; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden; zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.

Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist,

  1. wer als Alleininhaberin oder Alleininhaber eines Ingenieurbüros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung tätig ist,
  2. wer
    1. sich mit mindestens einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik, einer oder einem Prüfsachverständigen für Standsicherheit, einer Ingenieurin oder einem Ingenieur oder einer Architektin oder einem Architekten zusammengeschlossen hat,

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