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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung gebühren- und vergütungsrechtlicher Bestimmungen zum Bauordnungsrecht
- Rheinland-Pfalz -

Vom 4. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 17 vom 14.12.2018 S. 409)



Aufgrund

des § 2 Abs. 4 und des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, und

des § 87 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. h und Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 77), BS 213-1,

wird verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2012 (GVBl. S. 380), BS 2013-1-35, wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 3 werden folgende Zahlen ersetzt:

  1. "66,02" jeweils durch "102,80",
  2. "48,98" jeweils durch "70,05",
  3. "36,83" jeweils durch "60,33" und
  4. "33,87" jeweils durch "50,86".

Artikel 2

Die Landesverordnung über Sachverständige für baulichen Brandschutz vom 25. März 1997 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GVBl. S. 382), BS 213-1-14, wird wie folgt geändert:

In § 9 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 werden die Worte "die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung für Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik" jeweils durch die Worte "Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht" ersetzt.

Artikel 3

Die Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit vom 24. September 2007 (GVBl. S. 197), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2012 (GVBl. S. 390), BS 213-1-21, wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
(7) Bei der Berechnung der Vergütung nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede angefangene Arbeitsstunde werden 66,02 EUR berechnet. "(7) Die Vergütungen nach dem Zeitaufwand berechnen sich nach § 4 Abs. 3 der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)."

Artikel 4

Die Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, BS 2013-1-35, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach dem Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen; der Zeitaufwand bemisst sich nach den aufgerundeten vollen Arbeitsstunden."

Artikel 5

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 4 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Dezember 2019 in Kraft.

ID 182095

ENDE

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