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Regelwerk; Bau und Planung

BauuntPrüfVO - Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 16. Juni 1987
(GVBl.1987 S.165; 31.10.1991 S. 366; 03.04.1995 S. 76; 25.03.1997 S. 133; 27.05.1999 S. 124; 24.09.2007 S.197 07; 25.01.2017 S. 9 17; 18.06.2019 S. 112 19; 03.02.2021 S. 66 21)
Gl.-Nr.: 213-1-1



§ 1 Bauunterlagen für die Baugenehmigung 17 21

(1) Dem Bauantrag sind folgende Bauunterlagen beizufügen:

  1. der Lageplan ( § 2),
  2. die Bauzeichnungen ( § 3),
  3. die Baubeschreibung ( § 4),
  4. die bautechnischen Nachweise ( § 5),
  5. die Darstellung der Grundstücksentwässerung ( § 6),
  6. bei Bauvorhaben im Außenbereich ein Auszug aus der amtlichen topografischen Karte im Maßstab 1 : 25.000 mit Kennzeichnung des zu bebauenden Grundstücks.

(2) Umfang, Inhalt und Zahl der Bauunterlagen richten sich nach dem jeweiligen Vorhaben. Die Bauunterlagen müssen Angaben über sämtliche Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser enthalten. Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabs zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Diese ist mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf einzelne Bauunterlagen oder Angaben in Bauunterlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind. Sie kann weitere Bauunterlagen sowie Schaubilder, Lichtbilder oder Modelle verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

(3) Der Antrag mit den zugehörigen Bauunterlagen ist einschließlich der Bauzeichnungen und sonstigen Bauunterlagen elektronisch in Textform einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Verbandsgemeindeverwaltungen oder den Verwaltungen verbandsfreier Gemeinden Vorgaben zur elektronischen Einreichung machen.

(4) Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauunterlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (PDF/a nach ISO 19005-1) übermittelt werden. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Verbandsgemeindeverwaltungen oder den Verwaltungen verbandsfreier Gemeinden die Dateigrößen aus technischen Gründen beschränken.

(5) Sind Datenträger einzureichen, sind sie mit Bezeichnung des Bauvorhabens und dem Ordner "Antrag", den Ordnern gemäß § 1 Abs. 1 sowie zu den Anforderungen aufgrund der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und dem Ordner "sonstige Unterlagen" jeweils ohne weitere Unterordner herzustellen. Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den Verbandsgemeindeverwaltungen oder den Verwaltungen verbandsfreier Gemeinden andere Dateistrukturen, Bezeichnungen der Dateien, Strukturierungen der Antragsunterlagen und Dateigrößen zur Übermittlung der Daten zulassen oder verlangen.

(7) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke für die bauaufsichtlichen Verfahren herausgegeben, sind diese zu verwenden.

(8) Die Bauaufsichtsbehörde kann ergänzend Papierexemplare der Bauunterlagen nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. Papierexemplare müssen dem Format DIN A4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.

(9) Abweichend von Absatz 3 soll die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung des Antrags in Papierform zulassen, wenn die Einreichung in elektronischer Form für die Bauherrinnen und Bauherrn unzumutbar ist. Sie kann die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verlangen, wenn dies aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde informiert die Verbandsgemeindeverwaltung oder die Verwaltung einer verbandsfreien Gemeinde über die Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2. Bei Einreichung in Papierform sind die Bauunterlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen; ist die Verbandsgemeindeverwaltung für die Erteilung der Baugenehmigung nicht zuständig, so sind die Bauunterlagen mit Ausnahme der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 4 in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Für Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind, ist eine weitere Ausfertigung einzureichen. Sind im Baugenehmigungsverfahren andere Behörden oder Stellen zu beteiligen, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. Die Absätze 1, 2, 7 und 8 gelten entsprechend.

§ 2 Lageplan 17

(1) Der Lageplan ist auf der Grundlage einer amtlichen Liegenschaftskarte oder einer von dieser abgeleiteten Stadtgrundkarte, die von einer behördlichen Vermessungsstelle einer kommunalen Gebietskörperschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vorgehalten wird, mindestens im Maßstab 1 : 1.000 zu erstellen; die Bauaufsichtsbehörde kann einen größeren Maßstab verlangen. Der Maßstab ist auf dem Lageplan anzugeben.

(2) Ein nicht auf der Grundlage einer amtlichen Liegenschaftskarte oder einer von dieser abgeleiteten Stadtgrundkarte erstellter Lageplan genügt, wenn

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