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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Anpassung baurechtlicher Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht
- Rheinland-Pfalz -

Vom 18. Juni 2019
(GVBl. Nr. 9 vom 28.06.2019 S. 112)



Fn *

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 77), BS 213-1, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 10 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Worte "Baustoffe, Bauteile und Anlagen" durch die Worte "Produkte, Baustoffe, Bauteile und Anlagen sowie Bausätze gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5; 2013 Nr. L 103 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Worte "Baustoffen und Bauteilen" durch die Worte "Produkten, Baustoffen, Bauteilen sowie Bausätzen gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011" ersetzt und wird nach dem Wort "Silos" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 2 werden die Worte "und deren Verwendung sich auf die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 auswirken kann." angefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen."

b) Absatz 2

(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

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(2) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift eingeführten technischen Baubestimmungen sind zu beachten. § 18 Abs. 3 und die §§ 22 und 69 bleiben unberührt. "(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde macht zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach § 87a als Verwaltungsvorschrift bekannt; diese sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts auf eine Fundstelle verwiesen werden; dazu wird die Anlage zur Verwaltungsvorschrift bei der obersten Bauaufsichtsbehörde geführt und vorgehalten sowie auf der Internetseite des für die oberste Bauaufsichtsbehörde zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Die Verwaltungsvorschrift basiert auf einem Muster, das das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht. § 17a Abs. 2 und § 18b Abs. 1 sowie § 69 bleiben unberührt."

d) Der bisherige Absatz 4

(4) Bauprodukte und Bauarten, die den in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

wird gestrichen.

3. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Bauarten

(1) Bauarten dürfen nur angewendet werden, wenn bei ihrer Anwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und für ihren Anwendungszweck tauglich sind.

(2) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchst. a wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

  1. eine allgemeine Bauartgenehmigung durch das Deutsche Institut für Bautechnik oder
  2. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde

erteilt worden ist. § 19 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten, wenn die Bauart nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden kann. In der Verwaltungsvorschrift nach § 3 Abs. 2 und § 87a werden diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln bekannt gemacht. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist.

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