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4.5 Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen (§ 8a Abs. 2 Satz 2 BNatSchG)

Die Vorschrift bestimmt, daß die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 8 BNatSchG auf Bebauungsplanverfahren, die eine Planfeststellung ersetzen, wie z.B. für eine Bundesfernstraße nach § 17 FStrG, Anwendung findet. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausgleichs- und Ersatzpflicht, die bei diesen Bebauungsplänen nicht der bauleitplanerischen Abwägung zugänglich sind. Der erforderliche Ausgleich und Ersatz ist auch durch eine ergänzende Planfeststellung möglich. Ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans . nicht auf das ansonsten durch Planfeststellung zuzulassende Vorhaben beschränkt, sondern umfaßt der Plan auch angrenzende Bereiche, ist insoweit § 8a Abs. 1 BNatSchG anzuwenden.

Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, daß der Umfang der Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, z.B. bei der Planung einer Bundesfernstraße, nicht von der Wahl der Form - Planfeststellung oder Bebauungsplan - abhängig ist.

4.6 Anwendung der Vorschriften für die Bauleitplanung auf die Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (§ 8a Abs. 1 BNatSchG)

Die Vorschrift überträgt die Grundsätze der Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung auch auf die Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ("Ergänzungssatzung", vgl. Nr. 10.4). Die entsprechende Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf diese. Ergänzungssatzung bedeutet, daß nur die einzubeziehenden Außenbereichsflächen der entsprechenden Anwendung des § 8a Abs. 1 BNatSchG unterliegen; auf die übrigen Flächen des im Zusammenhang bebauten oder zu entwickelnden Ortsteiles trifft dies nicht zu.

Auf andere städtebauliche Satzungen ist die Vorschrift nicht entsprechend anzuwenden (vgl. Nr. 4.8.3).

4.7 Abweichungsmöglichkeit für die Länder hinsichtlich der Bauleitpläne und Satzungen (§ 246 Abs. 6 BauGB)

Durch § 246 Abs. 6 BauGB werden die Länder ermächtigt zu bestimmen, daß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB bis zum 31. Dezember 2000 nicht auf Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB anzuwenden ist. Nordrhein-Westfalen macht von dieser Gesetzesermächtigung keinen Gebrauch.

4.8 Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei der Vorhaben-Genehmigung (§ 8a Abs. 2 BNatSchG)

Die Vorschriften der naturschutzrechlichen Eingriff sregelung sind auf folgende Vorhaben nach dem Baugesetzbuch nicht anzuwenden (§ 8a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG):

Vorhaben, die zusätzlich einer Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB bedürfen, sind im Sinne der Vorschrift entweder Vorhaben nach § 30 BauGB oder § 34 BauGB; § 31 BauGB enthält insoweit keine eigenständige Zulässigkeitsgrundlage. Auch in diesen Fällen ist ausschließlich die Festsetzung des Bebauungplanes maßgeblich.

Auf Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB und auf planfeststellungsersetzende Bebauungspläne (vgl. Nr. 4.5) sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die landesrechtlichen Vorschriften zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 4 bis 6 LG) anzuwenden. Dabei ist jedoch z.B. bei privilegierten Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Abwägung gem. § 4 Abs. 5 LG (vgl. Nr. 4.3) zu berücksichtigen, daß das Baugesetzbuch diesem Vorhaben eine besondere Rangstellung einräumt. Bei begünstigten Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 Nrn. 1 bis 4 BauGB wird es häufig am Tatbestand eines Eingriffs fehlen, weil es sich überwiegend um Maßnahmen im baulichen Bestand handelt, durch die weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Auf die auch bei Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB nötige Einzelfallprüfung wird hingewiesen.

4.8.1 Bei Vorhaben nach §§ 30 und 33 BauGB (§ 8a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG)

Auf Vorhaben in Gebieten mit qualifiziertem Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB oder im Bereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 2 BauGB und bei Vorhaben während der Planaufstellung nach § 33 BauGB ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (Vermeidungsgebot, Ausgleichspflicht) auf der Ebene der Bauleitplanung bereits umgesetzt. Soweit diese im Bebauungsplan oder im Entwurf des Bebaungsplanes zu entsprechenden Festsetzungen auf den Grundstücksflächen geführt hat, sind diese bei der Ausführung des Bauvorhabens umzusetzen. Enthält der Bebauungsplan oder sein Entwurf keine Festsetzungen für den Ausgleich auf den Bauflächen oder hat er solche Festsetzungen im übrigen Plangebiet oder an anderer Steile den Bauflächen nicht zugeordnet, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach den §§ 4 bis 6 LG bei den dann betroffenen Vorhaben nicht anzuwenden.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder § 33 BauGB i.V.m. § 31 BauGB beurteilt, weil zusätzlich eine Ausnahme oder Befreiung erforderlich ist (vgl. Nr. 4.8). Auch in diesen Fällen ergibt sich der Umfang, in dem die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei der Realisierung des Vorhabens zu berücksichtigen ist, ausschließlich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Zu den Grundzügen der Planung als Grenze der Befreiungsmöglichkeit gehört jedoch auch die Grundkonzeption für die Vermeidung und den Ausgleich im Plangebiet.

Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 3 BauGB gilt folgendes:

4.8.2 Bei Vorhaben nach § 34 BauGB (§ 8a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG)

Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB sind entsprechend der gesetzlichen Fiktion in § 8a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BNatSchG nicht als Eingriffe anzusehen. Die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfolgt bei diesen Vorhaben im Rahmen der nach § 34 Abs. 1 BauGB gebotenen Prüfung des Sich-Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung.

§ 29 Abs. 3 BauGB sieht ergänzend die Prüfung nach der FFH-Richtlinie vor, wenn die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der nach dieser oder der EU-Vogelschutzrichtlinie geschützten Gebiete erheblich beeinträchtigt werden können (vgl. den Hinweis in § 8a Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz BNatSchG, vgl. Nr. 3.3.4.2).

4.8.3 Bei Vorhaben im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB (§ 8a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BNatSchG)

Vorhaben im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB beurteilen sich hinsichtlich ihrer Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB. Sie wären entsprechend der Fiktion des § 8a Abs. 2 Satz 2 BNatSchG nicht als Eingriff anzusehen. Davon enthält § 8a Abs. 1 BNatSchG jedoch eine Ausnahme für Vorhaben im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Es gelten folgende Grundsätze:

- Auf Vorhaben innerhalb einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB findet gemäß § 8a Abs. 1 BNatSchG die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in gleicher Weise wie bei Bebauungsplänen keine Anwendung (vgl. Nr. 4.3.1). Sie findet nur insoweit Anwendung, als in der Satzung entsprechende Festsetzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 3 BauGB getroffen worden sind. Sind solche Festsetzungen nicht getroffen oder ist eine Zuordnung bei Sammelausgleichsmaßnahmen unterblieben, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung insgesamt nicht anzuwenden.

Soweit gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB die Satzungen nach Nrn. 1 bis 3 miteinander verbunden werden, sind die vorangestellten Grundsätze auf die dann abzugrenzenden unterschiedlichen Satzungsbereiche gesondert anzuwenden.

4.9 Vollzug der Festsetzungen für Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 1a Abs. 3 BauGB (§§ 135a bis c BauGB)

Die Vorschriften regeln, wie die für den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe getroffenen Festsetzungen vollzogen werden.

4.9.1 Das Verursacherprinzip ( § 135a Abs. 1 BauGB)

Die Regelung hält am Verursacherprinzip der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung fest. Danach ist zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen der Verursacher des Eingriffs (Vorhabenträger) verpflichtet. Hinsichtlich der Realisierung von Festsetzungen unterscheidet das Gesetz zwischen solchen am Ort des Eingriffs und an anderer Stelle.

4.9.2 Festsetzungen für Ausgleichsmaßnahmen auf den Bauflächen

Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen auf den Flächen, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ist im Gesetz nicht abschließend geregelt. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß diese Festsetzungen - wie andere Festsetzungen auf den Bauflächen auch - Bauwilligen im Wege von Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung aufgegeben werden, sofern sie nicht bereits in den Bauvorlagen enthalten sind. Bei nach § 67 BauO NW genehmigungsfreien Vorhaben sind die im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen von der Bauherrin oder dem Bauherrn umzusetzen. Dies bedeutet zugleich, daß die Realisierung dieser Festsetzungen von Bauwilligen bzw. Eigentümerin oder Eigentümer erst verlangt werden kann, wenn diese den Bau oder Eingriff durchführen.

4.9.3 Festsetzungen für Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle, Zuordnung und Kostenerstattung ( § 135a Abs. 2 bis 4 BauGB)

Grundsätzlich anders verhält es sich mit den den Bauflächen zugeordneten Festsetzungen für den Ausgleich. Diese sog. Sammel-Ausgleichsmaßnahmen können in aller Regel nur einheitlich durchgeführt werden. Regelmäßig scheidet es aus, daß Bauwilligen im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren aufgegeben wird, einen bestimmten Teil oder Abschnitt dieser Maßnahmen durchzuführen. Auch wird es in der Regel nicht sinnvoll sein, daß die Maßnahmen erst verwirklicht werden, wenn das letzte zugeordnete Bauvorhaben realisiert wird. § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB entkoppelt daher den Vollzug solcher Sammel-Ausgleichsmaßnahmen vom Baugenehmigungsverfahren oder sonstigen Vorhaben-Zulassungsverfahren. Die Vorschrift bestimmt, daß solche Maßnahmen von der Gemeinde anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümerin oder des Eigentümers der Grundstücke durchgeführt werden sollen.

Eine solche Verpflichtung der Gemeinde ist immer dann anzunehmen, wenn die Durchführung der Maßnahmen nicht auf andere Weise gesichert ist. Als eine solche anderweitige Sicherung kommen insbesondere städtebauliche Verträge (z.B. nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB) in Betracht (vgl. Nr. 4.4.4 und Nr. 6.3.4). Während der Gemeinde bei der Frage, ob sie die Sammel-Ausgleichsmaßnahmen den Flächen zuordnet, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ein Ermessen zusteht (vgl. Nr. 4.4.5), geht der Gesetzgeber beim Vollzug solcher zugeordneten Festsetzungen regelmäßig von einer Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung der Maßnahmen aus, wenn die Realisierung dieser Festsetzungen auf andere Weise nicht gesichert ist.

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Maßnahmendurchführung durch die Gemeinde bestimmt § 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB, daß die Sammel-Ausgleichsmaßnahmen bereits vor dem Eingriff durchgeführt werden können. Städtebauliche Gründe können sich insbesondere ergeben aus einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Gebiets und einem geordneten Vollzug des Bebauungsplans. Aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege kann eine vorgezogene Durchführung der Maßnahmen z.B. erforderlich sein, wenn eine Ausbreitung bedrohter Pflanzen- oder Tierarten auf neu zu schaffenden Ersatzbiotopen sichergestellt werden soll, bevor der Eingriff vorgenommen wird.

Die Aufstellung eines gesonderten Ausgleichsbebauungsplans wird durch § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB ermöglicht (vgl. 4.4.4.2). Damit wird die planerische Voraussetzung für eine räumliche Abkoppelung von Eingriff und Ausgleich ermöglicht. Die Abrechnung wird ebenfalls über die in § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB vorgesehene Zuordnungsfestsetzung gewährleistet; die Zuordnung erfolgt hier im Eingriffsbebauungsplan und ordnet den im Ausgleichsbebauungsplan vorgesehenen Ausgleich den Grundstücken zu, auf denen - im Bereich des Eingriffsbebauungsplans - Eingriffe zu erwarten sind.

4.9.3.1 Abrechnung bei vorgezogenem Ausgleich

Beim vorgezogenen Ausgleich wird der Vollzug des Ausgleichs vorverlagert; die Ausgleichsmaßnahmen werden zeitlich vor dem Eingriff durchgeführt. Realisiert werden sie von der Gemeinde entweder auf der Grundlage von Darstellungen zum Ausgleich im Flächennutzungsplan, auf der Grundlage eines eigenen Ausgleichsbebauungsplans oder auf eigenen hierzu bereitgestellten Flächen (vgl. Nr. 4.4.4.2).

Der Ausgleich kann realisiert werden, bevor eine spätere, für die Refinanzierung des Ausgleichs erforderliche Zuordnung des Ausgleichs im Eingriffsbebauungsplan zu den durch diesen Plan ermöglichten Eingriffen erfolgt. Dagegen ist es nicht möglich, in der Vergangenheit durchgeführte allgemeine Maßnahmen zugunsten des Naturschutzes nachträglich als Ausgleichsmaßnahmen "umzuwidmen".

4.9.3.2 Kostenerstattung

Wird eine Ausgleichsmaßnahme durchgeführt, bevor auf einem oder mehreren zugeordneten Grundstücken die baulichen oder sonstigen Vorhaben realisiert werden, können von der Gemeinde die Kosten erst geltend gemacht werden, wenn die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden können ( § 135a Abs. 3 Satz 1 BauGB). Dies entspricht der Regelung des Erschließungsbeitragsrechts in § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahme ergeben sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans evtl. in Verbindung mit der gemeindlichen Satzung nach § 135c Nr. 1 BauGB.

§ 135a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB regelt, daß die Gemeinde ihren Aufwand für Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs über einen "Kostenerstattungsbetrag" erhebt - er kann auch einschließen, daß die Gemeinde die hierfür erforderlichen Flächen selbst bereitstellt - (Satz 2), die Erstattungspflicht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich entsteht (Satz 3) und der Betrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (Satz 4). Hierdurch erfolgt eine Angleichung an das geltende Erschließungsbeitragsrecht.

§ 135a Abs. 4 BauGB erklärt in Aufgreifen der Rechtsgedanken in § 135 Abs. 6 BauGB und § 155 Abs. 5 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen für entsprechend anwendbar (§§ 8, 13 KAG NW und § 12 Abs. 1 KAG NW i.V.m. der Abgabenordnung).

4.9.4 Entkopplung der Vorhaben-Genehmigungsverfahren vom Vollzug der zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen

Die vorstehend dargestellte Entkopplung des Vollzugs der Sammel-Ausgleichsmaßnahmen von den Einzelvorhaben-Genehmigungsverfahren auf den zugeordneten Bauflächen hat folgende

Konsequenzen:

4.9.5 Verteilung der Kosten für von der Gemeinde durchgeführte Sammel-Ausgleichsmaßnahmen

§ 135b BauGB legt die Maßstäbe fest, nach denen die Kosten für die von der Gemeinde durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen nach § 135a BauGB auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen sind.

Dabei geht der Gesetzgeber vom Grundsatz der vollen Verteilung der Kosten auf die zugeordneten Grundstücksflächen aus. Eine Eigenbeteiligung der Gemeinde ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Eine solche kommt jedoch dann in Betracht, wenn von den zugeordneten Flächen auch einzelne im Eigentum der Gemeinde stehen oder es sich z.B. um Verkehrsflächen handelt. In diesen Fällen ist die Gemeinde wie jede andere Bauherrin oder Eigentümerin an den Kosten zu beteiligen. Im Falle von Verkehrsflächen oder Flächen für sonstige Erschließungsanlagen kann die Gemeinde die auf sie entfallenden Kostenanteile in den Erschließungsaufwand nach § 128 Abs. 1 BauGB mit einbeziehen. Es handelt sich um notwendige Folgekosten für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage.

Hinsichtlich der Verteilungsmaßstäbe enthält das Gesetz in § 135b BauGB vier Möglichkeiten, die miteinander verbunden werden können. Dabei handelt es sich um:

Die Wahl des Verteilungsmaßstabes sollte nach Praktikabilitätsgesichtspunkten erfolgen. Ist davon auszugehen, daß die Wertigkeit der Flächen im Plangebiet hinsichtlich Natur und Landschaft etwa gleich ist, sollte die zulässige Grundfläche oder die überbaubare Grundstücksfläche als Verteilungsmaßstab gewählt werden. Ist die Wertigkeit der Flächen im Plangebiet im Hinblick auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild deutlich unterschiedlich (die eine Hälfte des Plangebiets war z.B. ein ehemaliges Maisfeld, die andere Hälfte eine Feuchtwiese), kann es angezeigt sein, als Verteilungsmaßstab auch die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen ganz oder teilweise heranzuziehen.

Bei den Verteilungsmaßstäben der überbaubaren Grundstücksfläche, der zulässigen Grundfläche und der zu erwartenden Versiegelung ist auf die Festsetzungen im Bebauungsplan oder - in Fällen einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB - auf das sich aus der Satzung oder dem angrenzenden Bereich ergebende Maß der Nutzung abzustellen. Unberücksichtigt bleiben muß, ob diese Baurechte mit dem Vorhaben auch voll ausschöpft (Fall der Unterschreitung) oder z.B. im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB geringfügig überschritten werden (Fall der Überschreitung). Diese vom Gesetzgeber bewußt vorgenommene Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens zu Lasten einer stärkeren Einzelfallgerechtigkeit soll dazu beitragen, die Verwaltungskosten und die Prozeßanfälllgkeit der Verteilung nicht zusätzlich zu erhöhen. Diese Grundsätze gelten auch beim Maßstab der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen, da z.B. im Unterschreitensfall weitere Anbauten rechtlich zulässig bleiben, dann aber keine erneuten Ausgleichspflichten auslösen.

weiter .

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