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4.4.2.1 Vermeidungsgebot (§ 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB)

Die Gemeinde hat nun entsprechend dem naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot (vgl. oben Nr. 4.3) zu prüfen, in welchem Umfang die beabsichtigten Darstellungen und Festsetzungen, die Eingriffe zur Folge haben können, zur Verwirklichung der gemeindlichen Planungsabsichten tatsächlich erforderlich sind. Das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BNatSchG steht dabei in engem sachlichen Zusammenhang mit dem Grundsatz des § 1a Abs. 1 BauGB, wonach in Bauleitplänen mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dabei Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. Nr. 3.2). Danach ist bei Darstellungen oder Festsetzungen für spätere Eingriffe auch zu prüfen, ob das Planungsziel mit einem geringeren Eingriff in Natur und Landschaft - quantitativ, qualitativ oder an anderen Standorten im Plangebiet - erreicht werden kann. Die gemeindlichen Planungsziele als solche können durch das Vermeidungsgebot nicht in Frage gestellt werden. Die zum Vermeidungsangebot von der Gemeinde angestellten Überlegungen sind in der Begründung bzw. Erläuterung zum Bauleitplan darzulegen.

4.4.2.2 Ausgleichspflicht (§ 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB)

Als nächster Arbeitsschritt ist die Ausgleichspflicht für die Abwägung aufzubereiten ( § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

Dabei ist zunächst zu prüfen, inwieweit zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind (vgl. Nrn. 4.3 und 4.4.1). Ausgleichsmaßnahmen schließen Ersatzmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LG mit ein. Sind Ausgleichsmaßnahmen erforderlich, ist weiter zu prüfen, auf welchen Flächen welche Maßnahmen in Betracht kommen. Dabei wird es angesichts der begrenzten Verfügbarkeit von Flächen vor allem um qualitative Kompensation der zu erwartenden Eingriffsfolgen gehen. Inwieweit diese Kompensationsüberlegungen in Form von konkreten Darstellungen und Festsetzungen umgesetzt werden, ist dann eine Frage der ordnungsgemäßen Abwägung.

Bei der Überplanung von ehemals baulich genutzten, später aber brachgefallenen Flächen (evtl. mit Altlasten) können bei der gemeindlichen Abwägung über Art und Umfang der Kompensation der Eingriffe in der Regel die Aspekte des Freiraumschutzes durch Reaktivierung einer Brachfläche, die wirtschaftlichere Ausnutzung vorhandener Erschließungsanlagen usw. berücksichtigt werden.

Die Gemeinde muß sich daher bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials konkret mit der Frage auseinandersetzen, in welchem Umfang, auf welchen Flächen und durch welche Maßnahmen die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden und ausgeglichen werden können. Sie hat dabei zu prüfen, mit welchen Maßnahmen vernünftigerweise unter Wahrung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dem Anliegen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Rechnung getragen werden kann.

4.4.2.3 Ersatz als Unterfall des Ausgleichs (§ 200a BauGB)

Durch § 200a Satz 1 BauGB wird festgelegt, daß der Ausgleich im Rahmen der Bauleitplanung zugleich die landesrechtlich geregelten Ersatzmaßnahmen umfaßt. Darüber hinaus legt § 200a Satz 2 BauGB fest, daß ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.

In § 8a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BNatSchG wird klargestellt, daß Ersatzgeldzahlungen auf der Grundlage des Bundes- und Landesnaturschutzrechts für den Bereich des Baurechts mit den beiden Ausnahmen des Außenbereichs und der planfeststellungsersetzenden Bebauungspläne ausgeschlossen sind, weil insoweit die Vorschriften der Eingriffsregelung nicht anzuwenden sind.

4.4.3 Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Abwägung (§ 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB)

Zentrales Anliegen der Vorschrift des § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB ist es, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung materiell und verfahrensrechtlich in das System der Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch einzuordnen (vgl. Nr. 3.3.2).

4.4.3.1 Berücksichtigung nach den verfahrensmäßigen und materiellen Vorschriften des Baugesetzbuchs (§§ 3 und 4 BauGB)

Die verfahrensmäßige Einordnung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in das Bauleitplanverfahren erfolgt dadurch, daß die oben aufgestellten Grundsätze und Prüfschritte entsprechend dem jeweiligen Planungsstand sowohl Gegenstand der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB, der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB als auch des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB sind.

Die materielle Einordnung erfolgt einmal durch Zuordnung im dargestellten Sinne in den Belangekatalog des § 1 Abs. 5 BauGB (vgl. Nr. 3.1.1). Dabei ist darauf zu achten, daß sich die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 i.V.m. § 1a BauGB nicht in der Regelung des § 8a Abs. 1 BNatSchG erschöpfen, sondern auch die Ziele und Grundsätze der §§ 1 und 2 BNatSchG mitumfassen. Materiell ist zum, anderen der Abstraktionsgrad der Bauleitplanung zu beachten, die im Gegensatz zur Vorhabensplanung von Bauwilligen die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nur allgemein vorbereiten und leiten sollen.

4.4.3.2 Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB)

Die konkrete Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege erfolgt in der Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Belange nach den Abwägungsgrundsätzen der § 1 Abs. 6 BauGB. Dabei ist zu beachten, daß die Bauleitplanung eine räumliche Gesamtplanung für das Gebiet darstellt, die von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller öffentlichen und privaten Belange ausgeht und keinem Belang von vornherein einen Vorrang gegenüber anderen Belangen zuweist. Den konkreten Stellenwert erhält ein Belang erst aus der konkreten planerischen Situation und aus der planerischen Wertentscheidung, die die Gemeinde dem einzelnen Belang in der konkreten Situation zumißt. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege haben keinen abstrakten Vorrang vor den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden anderen Belangen.

Im Ergebnis wird dies regelmäßig zu Darstellungen und Festsetzungen zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in den von der Vorschrift erfaßten Bauleitplänen führen. Deren Umfang und Art gemessen an den zu erwartenden Eingriffen bleibt der konkreten Abwägung und Entscheidung durch die einzelne Gemeinde entsprechend der speziellen Situation und der Priionitätensetzungen vorbehalten. Eine allgemeine Verpflichtung zur vollen Kompensation besteht im Rahmen der Bauleitplanung nicht; sie sollte jedoch im Interesse des Schutzes und der Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der Abwägung nach Möglichkeit angestrebt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1997, NuR 1997, 545).

Die Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft wird in der Regel zentrale Punkte der Planung ausmachen, so daß sie gemäß § 5 Abs. 5 BauGB Niederschlag im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan finden müssen. Nach § 9 Abs. 8 BauGB ist dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen, in der auch die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans darzustellen sind. Zu den "wesentlichen Auswirkungen" gehören auch solche auf Natur und Landschaft; deshalb werden regelmäßig zur Ermittlung von Umfang und Grad der Inanspruchnahme von Natur und Landschaft und zu den Ausgleichsmaßnahmen Ausführungen in die Begründung aufzunehmen sein. Die Abwägung und ihr Ergebnis müssen in der Begründung ihren Niederschlag finden.

4.4.4 Verwirklichung der Vermeidung und des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe (§ 1a Abs. 3 und §§ 5 und 9 BauGB)

§ 8a Abs. 1 BNatSchG stellt klar, daß nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs darüber zu entscheiden ist, wie die zu erwartenden Beeinträchtigungen vermieden, ausgeglichen und ersetzt werden sollen. Dem Vermeidungsgebot wird vor allem durch eine Standortwahl Rechnung zu tragen sein, bei der die zu erwartenden Beeinträchtigungen von vornherein gering gehalten werden (vgl. Nr. 4.3), wie die Erhaltung von besonders prägenden Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern. Für den Ausgleich kommen gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB geeignete Darstellungen nach § 5 BauGB als Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Plangebiet in Betracht. Dieser städtebaulich begründete Ausgleich schließt auch den Ersatz im Sinne des LG ein (vgl. Nr. 4.4.2.3).

Dabei handelt es sich um Darstellungen oder Festsetzungen, die zu einer ökologischen Aufwertung von Flächen führen, damit diese die durch die Eingriffe zu erwartenden Beeinträchtigungen kompensieren können. In Betracht kommt daneben die Aufwertung ansonsten gefährdeter Teile von Natur und Landschaft.

§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB läßt dabei Darstellungen und Festsetzungen an anderer Stelle zu, soweit bestimmte Voraussetzungen eingehalten sind (vgl. zum zulässigen Kompensationsraum Nr. 4.4.4.3). Diese können auch außerhalb des Plangebiets liegen ( § 9 Abs. 1a BauGB). Für mehrere Eingriffsbebauungspläne kann auch nur ein Ausgleichsbebauungsplan aufgestellt werden.

Neben der räumlichen kommt auch eine zeitliche Entkoppelung des Ausgleichs in Betracht. Ausgleichsmaßnahmen können sowohl nach dem Eingriff als auch bereits vorher erfolgen. Beim vorgezogenen Ausgleich wird der Vollzug des Ausgleichs vorverlagert; die Ausgleichsmaßnahmen werden zeitlich vor dem Eingriff durchgeführt. Realisiert werden sie von der Gemeinde entweder auf der Grundlage von Darstellungen zum Ausgleich im Flächennutzungsplan, auf der Grundlage eines eigenen Ausgleichsbebauungsplans oder auf eigenen hierzu bereitgestellten Flächen (vgl. Nr. 4.4.4.2). Sobald die Grundstücke, auf denen die Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen ( § 135a Abs. 3 Satz 1 BauGB), können dann diese Maßnahmen als für den Eingriff zu leistender Ausgleich zugeordnet werden. Diese Verfahrensweise durch die Gemeinde präjudiziert nicht das Abwägungsergebnis bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Dabei muß jedoch bei der Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen eindeutig erkennbar sein, daß sie die Funktion eines an sich erst später erforderlich werdenden Ausgleichs wahrnehmen. Diese Darlegung der künftigen Ausgleichsfunktion kann durch eine entsprechende Erläuterung bei der Darstellung von Flächen für Natur und Landschaft im Flächennutzungsplan erfolgen, durch die Begründung des vorgezogenen Ausgleichsbebauungsplans geschehen oder auf andere Weise dokumentiert werden. Auch kann im Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 2a BauGB bereits eine Zuordnung von Flächen zum Ausgleich zu Flächen, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, erfolgen.

Weitere rechtliche Möglichkeiten, den Ausgleich bauplanungsrechtlich zu verwirklichen, werden durch § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB festgelegt:

§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB schließt darüber hinaus die Pflicht zum Ausgleich in bestimmten Planungsfällen aus (vgl. Nr. 4.4.1).

4.4.4.1 Mögliche Darstellungen im Flächennutzungsplan

Die Ermittlung der Belange von Natur und Landschaft und deren Berücksichtigung bei der Abwägung hat den Charakter des Flächennutzungsplans als vorbereitenden Bauleitplan und die Grobmaschigkeit sowie die fehlende Parzellenschärfe seiner Darstellungen zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß der Flächennutzungsplan die Flächen für die einzelnen Nutzungen umweltverträglich zuordnet und als Instrument zur Sicherung von Flächen für Ausgleichsmaßnahmen geeignet ist. Folgende Darstellungen nach § 5 Abs. 2 BauGB kommen insbesondere in Betracht:

Bei Darstellungen von Flächen für die Landwirtschaft empfiehlt sich eine überlagernde Darstellung nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB, hierdurch wird einerseits weiterhin die landwirtschaftliche Nutzung offen gehalten, andererseits aber die Eignung der Flächen für den Ausgleich dokumentiert. Auch bei Wald ist eine überlagernde Darstellung von bestehenbleibender forstlicher Nutzung und Ausgleich möglich; eine überlagernde Darstellung ist nicht erforderlich bei der Neuausweisung von Wald.

Nach § 5 Abs. 2a BauGB können bereits auf Flächennutzungsplanebene Flächen zum Ausgleich den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, zuordnend dargestellt werden. Aufgrund dieser Zuordnung auf Flächennutzungsplanebene kann insbesondere eine planerische Verknüpfung von "Eingriffs- und Ausgleichsbebauungsplänen" hergeleitet (vgl. Nr. 4.4.4.2 und 4.9.3.1) und planerisch begründet und gesichert werden (vgl. Nr. 4.9.3.2). Für die Rechtmäßigkeit derartiger planerischer Maßnahmen auf der Bebauungsplanebene ist eine solche Zuordnungsdarstellung bereits auf der Flächennutzungsplanebene nicht erforderlich; hier reicht eine Orientierung an den rechtlichen Maßgaben des § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB (vgl. Nr. 4.4.4).

4.4.4.2 Mögliche Festsetzungen im Bebauungsplan

Als Ausgleich möglicher Beeinträchtigungen kommt die Festsetzung von

in Betracht.

Auch hier empfiehlt sich bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a) und b) BauGB eine Überlagerung mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, um eine ökologische Aufwertung der Fläche zu erreichen.

Durch den Wegfall der "Subsidiaritätsklauseln" in § 9 Abs. 1 Nrn. 16 und 20 BauGB wird der Anwendungsbereich dieser beiden Festsetzungsmöglichkeiten für den Ausgleich erweitert, weil im Gegensatz zu früher nicht mehr darauf abzustellen ist, ob die beabsichtigte Festsetzung aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften möglich und damit nach dem BauGB verwehrt ist. Maßgeblich ist insoweit nur der durch den Charakter als Ausgleichsmaßnahme begründbare städtebaurechtliche Bezug der Festsetzung.

Diese Festsetzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich können gemäß § 9 Abs. 1 a Satz 1 BauGB

Damit ist zugleich die Möglichkeit einer externen Kompensation in einem eigenständigen Ausgleichsbebauungsplan eröffnet. Die planerische Verknüpfung zwischen Eingriffs- und Ausgleichsbebauungsplan erfolgt durch die Abwägung im Eingriffsbebauungsplan. In der Begründung des Eingriffsbebauungsplans ist daher auf den Ausgleichsbebauungsplan hinzuweisen.

Um eine Kostenerstattung zu ermöglichen, sind gemäß § 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB Zuordnungen zu treffen. Im Fall des Ausgleichsbebauungsplans erfolgt die Zuordnung über eine Festsetzung im Eingriffsbebauungsplan. Im Fall von Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen ( § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB) kann ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB eine Zuordnungsfestsetzung im Eingriffsbebauungsplan erfolgen. Als Anlage zur Begründung dieses Plans ist insoweit eine Aufstellung der Maßnahmen für den Ausgleich auf die außerhalb des Bebauungsplans liegenden, von der Gemeinde bereitgestellten Flächen erforderlich, um den auf Grund der Abwägung gebotenen Ausgleich zu fixieren.

4.4.4.3 Kompensationsraum

Den für den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zulässigen Kompensationsraum legt § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB fest. Da nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB Darstellungen als Flächen und Festsetzungen als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen können, ist Voraussetzung für die Kompensation eine Vereinbarkeit mit

Soweit im Einzelfall ein Ausgleich außerhalb des Gemeindegebiets erforderlich wird, sollte er im angrenzenden Landschaftsraum erfolgen.

4.4.4.4 Bedeutung einer Satzung nach § 135c BauGB für den Detailliertungsgrad der Festsetzungen

Hinsichtlich des Detaillierungsgrades von Festsetzungen in Bebauungsplänen ist der Grundsatz der planerischen Zurückhaltung zu berücksichtigen.

Diesem Grundsatz dient die in § 135c BauGB vorgesehene Satzung, nach der die Gemeinde für das gesamte Gemeindegebiet . Grundsätze im Sinne von Standards für die Ausgestaltung von größeren Ausgleichsmaßnahmen entsprechend den Festsetzungen der Bebauungspläne treffen kann. Der Bebauungsplan braucht daher nur die oben dargestellten allgemeinen Festsetzungen für Maßnahmen zum Ausgleich zu enthalten; sie erfahren dann ihre Präzisierung durch die Satzung nach § 135c BauGB.

4.4.5 Die Zuordnung von Darstellungen und Festsetzungen (§ 5 Abs. 2a und § 9 Abs. 1a BauGB)

Während durch § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB der Katalog der Darstellungs- oder Festsetzungsmöglichkeiten in einem Bauleitplan nach § 5 Abs. 2 BauGB und § 9 Abs. 1 BauGB nicht erweitert oder ergänzt wird, eröffnen die § § 5 Abs. 2a und 9 Abs. 1a BauGB hierüber hinausgehende Darstellungen und Festsetzungen für Ausgleichsflächen und -maßnahmen im sonstigen Geltungsbereich eines Bauleitplans - d.h. außerhalb der Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe zu erwarten sind - mit der besonderen Möglichkeit, Eingriffs- und Ausgleichsflächen oder -maßnahmen einander zuzuordnen. Diese Zuordnungsmöglichkeiten im Sinne einer Kann-Bestimmung sind für den weiteren Vollzug dieser Darstellungen und Festsetzungen von Bedeutung. Sie sollen sicherstellen, daß ein Zusammenhang zwischen Darstellungen und Festsetzungen für Eingriffe (z.B. Bauvorhaben) und Darstellungen und Festsetzungen für Ausgleichsflächen und -maßnahmen möglich ist. Größere, zusammenhängende Ausgleichsflächen und -maßnahmen können so mehreren dargestellten und festgesetzten Flächen mit Eingriffsfolgen zugeordnet werden (sog. Sammel-Ausgleichsflächen oder -maßnahmen). Den Gemeinden wird auf diese Weise die Möglichkeit eröffnet, ein städtebauliches Gesamtkonzept auch hinsichtlich der Zuordnung von Flächen mit Eingriffsfolgen und Flächen für Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen. Ob eine solche Zuordnung erfolgt, hat keine Auswirkungen auf die planerische Abwägung und deren Ergebnis.

Ist die Realiserung der Maßnahmen auf andere Weise gesichert, z.B. durch einen Vertrag nach § 11 Abs. 1 BauGB, bedarf es einer solchen Zuordnungsdarstellung oder -festsetzung nicht. Auf der anderen Seite ermöglicht nur eine im Bebauungsplan vorgenommene Zuordnung, die Festsetzungen mit Hilfe der Instrumente der § § 135a bis c BauGB zu verwirklichen.

Die Zuordnung erfolgt i.d.R. durch zeichnerische oder textliche Darstellung oder Festsetzung, indem bestimmt wird, welche Darstellung oder Festsetzung für Flächen oder Maßnahmen als Ausgleich von zu erwartenden Eingriffen auf welchen z.B. für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen dienen sollen.

Diese Zuordnung hat den Grundsatz der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte zu beachten. Das bedeutet u.a.:


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