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4.9.6 Konkretisierung der Kostenerstattung durch gemeindliche Satzungen (§ 135c BauGB Kostenerstattungssatzung)

Der Vollzug der Kostenerstattung für die von der Gemeinde durchgeführten Sammel-Ausgleichsmaßnahmen wird durch die Möglichkeit nach § 135c BauGB konkretisiert, eine gemeindeweite Satzung zu erlassen. Diese Satzung kann Aussagen enthalten über:

Durch entsprechende Verweisungen auf die Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts des Baugesetzbuchs hat der Gesetzgeber versucht, diese Satzung durch Rückgriff auf bewährte Rechtsgrundsätze praktikabel auszugestalten.

Die kommunalen Spitzenverbände haben eine Mustersatzung zu § 8a Abs. 5 BNatSchG bisherigen Rechts erarbeitet, die wegen der Beibehaltung des Wortlauts der Ermächtigung auch auf § 135c Bau GB weiter entsprechend verwandt werden kann.

4.10 Beteiligung der Landschaftsbehörden im Vorhaben-Genehmigungsverfahren (§ 8a Abs. 3 BNatSchG)

Die Beteiligung der Landschaftsbehörde bei der Genehmigung von Vorhaben ist in § 8a Abs. 3 BNatSchG bundesrechtlich weitgehend abschließend geregelt. Es handelt sich insoweit um eine Spezialvorschrift zu § 8 Abs. 5 BNatSchG.

Eine Beteiligung im Sinne eines Benehmens ist nach § 8a Abs. 3 Satz 3 BNatSchG nicht erforderlich bei Vorhaben nach den § § 30 und 33 BauGB. Dies gilt auch dann, wenn zugleich über eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB zu entscheiden ist. Kein Benehmen ist ferner erforderlich bei Vorhaben im Bereich einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. In all diesen Fällen ist die untere Landschaftsbehörde bereits im Verfahren der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 bzw. § 13 BauGB beteiligt worden. Da im Vorhaben- Genehmigungsverfahren keine erneute Prüfung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung stattfindet, bedarf es nach Auffassung des Gesetzgebers keines zusätzlichen Beteiligungsverfahrens der Landschaftsbehörde mehr.

Bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB ist eine Benehmensregelung nach § 8a Abs. 3 Satz 2 BNatSchG nur vorgesehen bei Entscheidungen über die Errichtung von baulichen Anlagen. Bei Entscheidungen über die Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (siehe § 29 Abs. 1 BauGB) ist ein Benehmen nicht erforderlich. Die Beteiligungsregelung nach § 8a Abs. 3 Satz 2 BNatSchG hat der Gesetzgeber vorgesehen, obwohl nach § 8a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BNatSchG Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB kraft gesetzlicher Fiktion keinen Eingriff darstellen. Die Benehmensregelung soll der unteren Landschaftsbehörde aber die Möglichkeit der Prüfung eröffnen, ob sie ggf. mit eigenen rechtlichen Mitteln (z.B. Unterschutzstellung als geschützter Landschaftsbestandteil) eingreifen will. Nach dem Sinn und Zweck dieser Beteiligungsregelung bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung keine Bedenken, wenn die zuständige untere Landschaftsbehörde gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erklärt, daß für bestimmte Teile des Gemeindegebietes das Benehmen als hergestellt gilt und es keiner weiteren Beteiligung mehr bedarf.

Durch § 8a Abs. 3 Satz 2 BNatSchG ist die Benehmensregelung in Fällen der Errichtung einer baulichen Anlage im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB mit einer Ausschlußfrist verbunden. Die zuständige Landschaftsbehörde muß sich danach innerhalb eines Monats äußern, wenn Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berührt sind. Äußert sie sich innerhalb der Frist nicht, kann die für die Genehmigung des Vorhabens zuständige Behörde davon ausgehen, daß Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden.

Ein Benehmen mit der zuständigen Landschaftsbehörde ist dagegen nach § 8a Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bei allen Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 und 4 BauGB vorgesehen, was auch begünstigte Vorhaben in einer sog. Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB mit einschließt. Auf den Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und d. Ministers für Landes- und Stadtentwicklung vom 25.08.1982 (SMBl. NW. 791) - Zusammenarbeit zwischen Landschaftsbehörden und Bauaufsichtbehörden - wird hingewiesen.

4.11 Genehmigung nach § 6 Abs. 4 LG

Genehmigungsfreie Vorhaben (§ § 65 bis 67 BauO NW) in Gebieten mit Bebauungsplänen und Vorhaben im Innenbereich unterliegen § 6 Abs. 4 LG nicht.

Für Vorhaben im Außenbereich, die nach den § § 65 und 66 BauO NW keiner Genehmigung bedürfen, ist nach § 6 Abs. 4 LG und unter den dort genannten Voraussetzungen eine Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde erforderlich, die die nach § 4 Abs. 4 und 5 und § 5 LG notwendigen Entscheidungen trifft.

4.12 Überleitungsregelung (§ 243 Abs. 2 BauGB)

Die Vorschrift räumt den Gemeinden ein Wahlrecht ein, zum 1. Januar 1998 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Bauleitplanverfahren entweder noch unter Anwendung des bis zum 31. Dezember 1997 geltenden § 8a BNatSchG (alte Fassung) zu Ende zu führen oder, falls die neue Regelung aus Sicht der Gemeinde günstiger ist, schon unter Anwendung von § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB durchzuführen.

5 Umweltverträglichkeitsprüfung und Baurecht

5.1 Allgemeines

Das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz hat im Jahr 1993 in Artikel 11 die Rechtsgrundlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVPG in der Bauleitplanung und bei anderen städtebaulichen Satzungen in folgenden Punkten geändert:

Die BauGB-Novelle greift diese Änderungen in angepaßter Form auf:

Darüber hinaus wird die Anlage zu § 3 UVPG um zwei weitere Vorhaben, soweit für sie Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden, ergänzt:

5.2 Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der UVP für Bebauungspläne wird durch § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG i.V.m. der Anlage zu § 3 UVPG bestimmt; hierauf nimmt § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB Bezug.

Neben den Planfeststellungsverfahren ersetzenden Bebauungsplänen ( § 2 Abs. 3 Nr. 3, 2. Alt. UVPG) sind gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3, 1. Alt. UVPG daher solche Bebauungspläne einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, durch die die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage zu § 3 UVPG begründet werden soll. Zu diesen Bebauungsplänen gehören auch die vorhabenbezogenen Bebauungspläne (im Sinne des § 12 BauGB).

UVP-pflichtig sind damit:

5.3 Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung der Bebauungspläne richtet sich nach den § § 1 bis 4 und 8 bis 13 BauGB.

5.3.1 Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Verfahrensbestandteil

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens der Bebauungspläne ist als unselbständiger Bestandteil eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf

  1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen,
  2. Kultur und sonstige Sachgüter

unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchzuführen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 UVPG). Die Durchführung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG gebotenen Verfahrensschritte des Ermittelns, Beschreibens und Bewertens der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt darf dabei nicht vorab die anderen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu prüfenden Belange einbeziehen, sondern ist der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung aller Belange als Zwischenschritt vorgeschaltet. Eine entsprechende Klarstellung ist in § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB erfolgt (vgl. Nr. 3.3.3).

5.3.2 Ergänzende Anwendung von Verfahrensvorschriften des UVPG

Die Durchführung einer bauplanerischen Umweltverträglichkeitsprüfung soll zugleich das nachfolgende Zulassungsverfahren entsprechend entlasten; die Prüfung der Umweltverträglichkeit im nachfolgenden Zulassungsverfahren soll daher auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden ( § 17 Satz 3 UVPG). Dies setzt voraus, daß die im Rahmen der bauplanerischen Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführenden Verfahrensschritte denen der Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Vorhaben-Zulassungsverfahren vergleichbar sein müssen. Soweit für die Bauleitplanung keine eigenständigen Verfahrensregeln (wie z.B. über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung - § § 3 und 4 BauGB) bestehen, können ergänzend die entsprechenden Vorschriften der § 5 UVPG (Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen), § 6 UVPG (Unterlagen des Trägers des Vorhabens) und § 11 UVPG (zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen) herangezogen werden. § 8 (UVPG (grenzüberschreitende Behördenbeteiligung) kommt aufgrund ausdrücklicher Anordnung in § 17 Satz 2 UVPG unmittelbar zur Anwendung; die Vorschrift entspricht weitgehend in ihrem Regelungsgehalt dem neuen § 4a BauGB (vgl. Nr. 2.4.3).

5.4 Maßstäbe für die Bewertung der Umweltverträglichkeit

Maßstäbe für die Bewertung der bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen der Vorhaben sind unter Beachtung der Anforderungen von § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG die umweltbezogenen gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die sich aus den Belangen des Umweltschutzes nach § 1 und § 1a BauGB ergeben, in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Maßstäbe können daher sein:

Darüber hinaus kann es im Hinblick auf eine Harmonisierung mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren ratsam sein, die dort geltenden umweltbezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Ausfüllung der Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB heranzuziehen, soweit sie bereits für die bauplanerische Umweltverträglichkeitsprüfung von Bedeutung sind.

5.5 Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend dem Planungsstand

Die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens ( § 17 Satz 2 UVPG, § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Sie bezieht sich damit auf die nach dem Planungsstand erkennbaren, bauplanerisch bedeutsamen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Diese Beschränkung gilt auch dann, wenn - wie bei den Vorhaben der Nummern 15 und 18 der Anlage zu § 3 UVPG - ein Genehmigungsverfahren nachfolgt und dort eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorgeschrieben ist.

Bei Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, ist dagegen eine alle umweltbezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Vorhabens einschließende Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, weil hier durch den Bebauungsplan bereits die abschließende Vorhabenzulassung erfolgt.

5.6 Gewicht der Umweltverträglichkeitsprüfung in der bauleitplanerischen Abwägung

Das Gewicht des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung im abschließenden Abwägungsvorgang richtet sich ausschließlich nach den allgemeinen Abwägungsgrundsätzen gemäß § 1 Abs. 6 BauGB. Dies wird durch § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB ausdrücklich klargestellt (vgl. Nr. 3.3.3).

5.7 Verhältnis der bauplanerischen Umweltverträglichkeitsprüfung zur Eingriffsregelung

Soweit eine UVP geboten ist, wird im Rahmen dieser Prüfung auch die nach § 8a Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB vorgeschriebene Prüfung der Eingriffsregelung durchgeführt (vgl. Nr. 3.3.2).

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