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Regelwerk

StraKR - Straßen-Kreuzungsrichtlinien
Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen

- Sachsen-Anhalt -

Vom 23.02.2010
(MBl Nr. 10 vom 23.04.2010 S. 202)


RdErl. des MLV vom 23.02.2010 - 32.41-31002/65

Bezug:

  1. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 212010 des BMVBS vom 2.5.1.2010 (VkB1. S. 62)
  2. ARS Nr. 15/1975 des BMVBS vom L 9. 1975 (VkBl. S. 576)
  3. ARS Nr. 21/1978 des BMVBS vom 05.12.1978 (VkBl. S. 503)

1. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat mit Bezugs-ARS zu a die neu gefassten Straßen-Kreuzungsrichtlinien bekannt gemacht. Die Bezugs-ARS zu b und c wurden gleichzeitig aufgehoben.

Die StraKR sind im Rahmen der Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen sowie im Interesse einer einheitlichen Handhabung sinngemäß auch bei der Verwaltung der Landesstraßen in der Baulast des Landes Sachsen-Anhalt anzuwenden. Die Bezugs-ARS zu b und c sind nicht mehr anzuwenden.

Nummer 21 Abs. 2 Satz 4 StraKR wird für das Land wie folgt abweichend geregelt:

"Vereinbarungen, die das Land kostenmäßig ungünstiger stellen als es im Gesetz vorgesehen ist, dürfen nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung des für den Straßenbau zuständigen Ministeriums des Landes Sachsen-Anhalt abgeschlossen werden."

Den anderen Straßenbaulastträgern im Land wird die entsprechende Anwendung des Bezugs-ARS zu a in ihrem Zuständigkeitsbereich empfohlen.

2. Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

ENDE

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