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Regelwerk

StraKR - Straßen-Kreuzungsrichtlinien
Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen

Vom 25.01.2010
(VkBl. Nr. 3/2010 S. 62 vom 15.02.2010)



Allgemeines

1 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften der §§ 12 und 13 des Bundesfernstraßengesetzes ( FStrG) 1 nebst der Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung - FStrKrV - gelten für Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen, ferner von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes mit Bundesstraßen in der Baulast Dritter. Soweit im Folgenden von Kreuzungen die Rede ist, bezieht sich dies in gleicher Weise auf Einmündungen (vgl. auch §§ 12 Abs. 6 Satz 1, 13 Abs. 8), wenn nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist.

(2) "Öffentlich" sind Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf andere Weise die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten haben (rechtlichöffentliche Straßen). Höhengleiche Kreuzungen von Bundesstraßen und Privatwegen gelten als Zufahrten ( § 8 a Abs. 1 Satz 3). Sie unterliegen den Vorschriften der §§ 12 und 13 auch dann nicht, wenn auf ihnen tatsächlich ein öffentlicher Verkehr stattfindet (tatsächlich öffentliche Wege).

2 Beteiligte

(1) An der Kreuzung beteiligt sind die Baulastträger der kreuzenden und einmündenden öffentlichen Straßen. In Ortsdurchfahrten in geteilter Baulast ist der Baulastträger der Gehwege Beteiligter an der Kreuzung (vgl. Nr. 4, 5, 7 und 8).

(2) Ob eine Kreuzung oder Einmündung vorliegt, richtet sich nach der Führung der Straßen und ihrer rechtlichen Einstufung.

Beispiel:
Eine Bundesstraße wird tatsächlich von einer Straße gekreuzt, die vor dem Kreuzungspunkt als Landesstraße und danach als Kreisstraße eingestuft ist. Rechtlich sind zwei Einmündungen gegeben.

(3) Wird eine kreuzende Straße nicht unmittelbar auf der der gekreuzten Straßen gegenüberliegenden Seite fortgesetzt, sondern ist die Fortsetzung seitlich verschoben, so ist dennoch eine Kreuzung gegeben. Solche versetzten Kreuzungen sind jedoch dann wie Einmündung zu behandeln, wenn sich eine Baumaßnahme baulich oder verkehrlich nur auf einen Ast der kreuzenden Straße auswirkt.

3 Vereinbarung, Planfeststellung

(1) Die Beteiligten sollen über Art, Umfang und Durchführung einer Kreuzungsmaßnahme, über die Verteilung der Kosten und ihre sonstigen Rechtsbeziehungen eine Vereinbarung schließen. Die Grundsätze für die Kostenverteilung sind unter Nr. 4 - 10 aufgeführt.

(2) Kommt keine Vereinbarung zustande, so wird über die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und über die Verteilung der Kosten in der Planfeststellung entschieden ( § 12 Abs. 4).

Die Planfeststellungsbehörde ist an die Kostenregelungen der §§ 12 und 13 gebunden. Im Übrigen bedarf es einer Planfeststellung, wenn Rechte Dritter durch die Kreuzungsmaßnahme berührt werden und mit diesen keine Vereinbarung zustande kommt.

Neue Kreuzungen und Einmündungen

4 Bau einer neuen Kreuzung oder Einmündung aufgrund einseitiger Veranlassung

(1) Eine neue Kreuzung entsteht, wenn

  1. eine Bundesfernstraße neu angelegt wird und dabei eine bestehende Straße kreuzt,
  2. eine Bundesfernstraße so verlegt wird, dass sie eine bestehende Straße erstmalig oder an einer weiteren Stelle kreuzt,
  3. eine Bundesfernstraße, die eine andere Straße kreuzt, durch eine neue, dieselbe Straße kreuzende Bundesfernstraße ersetzt wird, so dass eine weitere Kreuzung entsteht; die bisherige Bundesfernstraße wird abgestuft und bleibt als öffentliche Straße erhalten.

Eine neue Kreuzung entsteht auch, wenn eine andere öffentliche Straße entsprechend den Buchstaben a) bis c) neu angelegt, verlegt oder ersetzt wird und dabei die Bundesfernstraße kreuzt.

Beispiel für c):

Die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, die eine Kreisstraße kreuzt, wird durch eine Ortsumgehung ersetzt, die die gleiche Kreisstraße im Außenbereich neu kreuzt. Die bisherige Ortsdurchfahrt wird zur Gemeindestraße abgestuft, die Kreuzung mit der Kreisstraße im Ortsbereich bleibt unverändert bestehen.

(2) Der Entstehung einer neuen Kreuzung steht es gleich, wenn

  1. ein nicht öffentlicher Weg zur rechtlich öffentlichen Straße gewidmet und im Zusammenhang damit die bisherige Zufahrt ( § 8 a Abs. 1) oder seine Über- oder Unterführung geändert wird. Dabei ist es ohne Belang, ob der nicht öffentliche Weg bisher schon tatsächlich dem öffentlichen Verkehr gedient hat;
  2. ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut und infolgedessen sein bisheriger Anschluss an eine Bundesfernstraße oder seine Kreuzung mit ihr geändert werden muss ( § 12

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