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Regelwerk, Bau und Planung

BauGVO - Baugebührenverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 4. Mai 2006
(GVBl. Nr. 16 vom 10.05.2006 S. 315; 08.11.2006 S. 519 06; 17.09.2007 S. 326 07; 28.10.2008 S. 385 08; 28.03.2014 S. 96 14; 23.05.2017 S. 84; 17.08.2018 S. 284 18)
Gl.-Nr.: 2013.16



Aufgrund von § 3 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSa S. 154), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSa S. 866, 868), § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 769), in Verbindung mit Abschnitt 11 Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSa S. 779), zuletzt geändert durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 (MBl. LSa 2006 S. 7), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Grundsatz 14

(1) Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung und dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) sowie nach den Anlagen 2 bis 5 zu erheben.

(2) Schließt die Amtshandlung nach Absatz 1 eine kostenpflichtige Entscheidung einer anderen Behörde ein, erhöhen sich die Kosten um die für die eingeschlossene Entscheidung vorgesehenen Gebühren und Auslagen.

(3) Prüft die Bauaufsichtsbehörde oder eine andere Behörde die Vereinbarkeit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung mit anderen als bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften, ohne dass ein Fall des Absatzes 2 vorliegt, erhöhen sich die Gebühren für die Amtshandlung der Bauaufsichtsbehörde um einen Zuschlag, der sich nach dem Zeitaufwand für diese weitere Prüfung bemisst. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSa S. 336), zuletzt geändert durch § 15 der Verordnung vom 13. Februar 2014 (GVBl. LSa S. 70) und Verordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. LSa S. 74), in der jeweils geltenden Fassung. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für

  1. die Beteiligung der Denkmalschutzbehörden und des Denkmalfachamtes,
  2. mitwirkende Stellen, die aufgrund anderer Vorschriften für die Mitwirkung Anspruch auf Gebühren oder Entgelte haben,
  3. die Weiterleitung von Bauvorlagen nach § 61 Abs. 4 Satz 4 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und die bloße Weiterleitung sonstiger Vorgänge.

(4) Entfällt der nach den vorstehenden Absätzen erhobene Zuschlag auf die Mitwirkung der Behörde eines anderen Rechtsträgers als demjenigen, für den die Bauaufsichtsbehörde handelt, ist der vereinnahmte Zuschlag an diesen Rechtsträger abzuführen.

(5) Die Prüfingenieure und Prüfämter erhalten für ihre Leistungen in Angelegenheiten der Bauaufsichtsbehörde eine Vergütung nach dieser Verordnung und dem Gebührenverzeichnis.

(6) Die Erhebung von Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt und der Auslagenersatz nach § 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind nicht ausgeschlossen, soweit in dieser Verordnung keine andere Regelung getroffen ist. Die Vergütungen der Prüfingenieure nach § 3 sind Auslagen nach § 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 2 Gebührenbestimmung nach Zeitaufwand 06 07

(1) Bestimmt sich die Gebühr im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) nach dem Zeitaufwand, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen einschließlich. An- und Abreise ist einzurechnen.

(2) Sind Gebühren nach Zeitaufwand zu bemessen, werden je angefangene Stunde

  1. für Tätigkeiten von Prüfingenieuren und Prüfämtern 87 Euro,
  2. für Tätigkeiten von Bauaufsichtsbehörden die sich aus § 3 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt ergebenden Stundensätze

erhoben.

§ 3 Vergütung der Prüfingenieure und Prüfämter 06

(1) Die Vergütung besteht aus der Gebühr und den Auslagen. Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind die §§ 10 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden

(2) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, so wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.

(3) Schuldner der Vergütung ist, wer die Prüfung in Auftrag gegeben hat.

(4) Ein Nachlass auf die Gebühr ist unzulässig. § 4 Abs. 8 bleibt unberührt.

(5) Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km um den Geschäftssitz des Prüfingenieurs hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.

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