Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 17. August 2018
(GVBl. Nr. 18 vom 29.08.2018 S. 284)



Aufgrund von § 3 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSa S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSa S. 340), und § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (GVBl. LSa S. 440), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2016 (GVBl. LSa S. 254), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSa S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSa S. 549), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Die Baugebührenverordnung vom 4. Mai 2006 (GVBl. LSa S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2017 (GVBl. LSa S. 84 ), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Für die Anlagen nach Anlage 2 sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert aus Spalte 3 der Anlage 2, zu berechnen. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach Anlage 5. "(1) Für die in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2005 (Basiswerte) und der für das Jahr 2018 anzuwendenden Indexzahl 1,247. Für die folgenden Jahre sind die in der Anlage 2 angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden ohne Umsatzsteuer errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des vorletzten Jahres ohne Umsatzsteuer. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt jeweils die Indexzahl und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach Anlage 5."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Für andere Anlagen berechnen sich die anrechenbaren Bauwerte aus den Kosten nach § 62 Abs. 4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2994), zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. "Für andere Anlagen berechnen sich die anrechenbaren Bauwerte aus den Kosten nach § 50 Abs. 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer."

bb) Satz 4

Nicht anrechenbar sind die in § 62 Abs. 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten.

wird aufgehoben.

cc) Die Sätze 5 bis 13 werden die Sätze 4 bis 12.

2. Dem § 7 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Bauaufsichtliche Prüfaufgaben, die vor dem Inkrafttreten der Fuenften Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung beauftragt wurden sowie eingeleitete Verfahren, werden nach der bis zum Inkrafttreten der Fuenften Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung geltenden Fassung der Baugebührenverordnung abgerechnet."

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Tarifstelle 6.6 werden die Wörter "Nummer 3.1 der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt bekannt gemachten Liste der Technischen Baubestimmungen" durch die Wörter "Nummer a 2.2.1.3 der nach § 85a Abs. 5 BauOLSa bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen" ersetzt.

b) In den Tarifstellen 6.19 und 6.20 wird jeweils die Angabe "6.16" durch die Angabe "6.17" ersetzt.

c) In der Tarifstelle 13.1.2 wird die Angabe " § 10 Abs. 1 PPVO" durch die Angabe " § 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 4 PPVO" ersetzt.

4. In Anlage 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:

Alt:


Nr. Gebäudeart Werte in Euro/m3
(1) (2) (3)
1. Wohngebäude 102
2.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.09.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion