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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Baugebührenverordnung

Vom 28. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 24 vom 14.11.2008 S.385)



Aufgrund von § 3 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSa S. 154), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSa S. 866, 868), § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSa S. 769), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl., LSa S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSa S. 404), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Die Anlage 1 der Baugebührenverordnung vom 4. Mai 2006 (GVBl. LSa S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2007 (GVBl. LSa S. 326), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 13.1 erhält folgende Fassung:

"13.1 Anerkennung von Prüfingenieuren (§ 6 Abs. 1 der Verordnung über Prüfingenieure und Prüfsachverständige, PPVO)

Anmerkung zu Tarifstelle 13.1:
Die Gesamtgebühr nach der Tarifstelle 13.1 berechnet sich aus der Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 13.1.1 bis 13.1.8, die jeweils zur Anwendung kommen.

 
13.1.1 Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrages auf Anerkennung als Prüfingenieur  
je Fachrichtung 250
13.1.2 Prüfung der formellen Anerkennungsvoraussetzungen durch den Prüfungsausschuss (§ 10 Abs. 1 PPVO)  
je Fachrichtung 250
13.1.3 Bewertung der vom Antragsteller eingereichten Projektunterlagen zur Anerkennung

als Prüfingenieur für Standsicherheit

 
je Fachrichtung 500
13.1.4 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur

für Standsicherheit

 
je Fachrichtung 1.200
13.1.5 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit  
je Fachrichtung 800
13.1.6 Bewertung der vom Antragsteller eingereichten Projektunterlagen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz 1.200
13.1.7 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz 900
13.1.8 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz 800".

2. Nach der Tarifstelle 13.9 werden folgende Tarifstellen 14. bis 14.8 angefügt:

"14. Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO)  
14.1 Prüfung zusätzlicher oder von der Genehmigung abweichender Bestuhlungs- oder Rettungswegepläne (§ 44 Abs. 5 VStättVO)  
je Plan 100 bis 500
14.2 Ortsbesichtigung zur Überprüfung baulicher Anlagen, die abweichend von der Genehmigung befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollen nach Zeitaufwand
mindestens 100
14.3 Prüfung von Bestuhlungs- oder Rettungswegeplänen für die von der Genehmigung abweichende befristete Nutzung einer baulichen Anlage als Versammlungsstätte, einschließlich der sicherheitsrechtlich erforderlichen Auflagen (§ 44 Abs. 5 VStättVO) 200 bis 5.000
14.4 Abnahme einer technischen Probe (§ 40 Abs. 6 VStättVO) nach Zeitaufwand
mindestens 100
14.5 Erteilung eines Gastspielprüfbuches (§ 45 Abs. 3 VStättVO)  200 bis 2000
14.6 Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuches  100
14.7 Wiederkehrende Prüfung (§ 46 Abs. 3 VStättVO)  25 bis 500
14.8 Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VStättVO)  20

§ 2

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