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Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

ThürMRVG - Thüringer Maßregelvollzugsgesetz
- Thüringen -

Vom 8. August 2014
(GVBl. Nr. 8 vom 28.08.2014 S. 545; 06.06.2018 S. 229 18; 08.10.2020 S. 503 20; 05.10.2022 S. 416 22)



Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug:

  1. der als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringung nach § 61 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit den § § 63, 64 des Strafgesetzbuchs (StGB) einschließlich der befristeten Wiederinvollzugsetzung nach § 67h StGB,
  2. der als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringung nach den § § 7 und 93a des Jugendgerichtsgesetzes (JGG),
  3. der einstweiligen Unterbringung nach den §§ 81 und 463 in Verbindung mit 453c der Strafprozessordnung (StPO) sowie § 73 JGG,
  4. der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO nach Maßgabe des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs.

§ 2 Ziele des Vollzugs der Unterbringung

Ziel des Vollzugs der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt ist es, den Untergebrachten durch Behandlung und Betreuung (Therapie) so weit wie möglich zu heilen oder seinen Zustand so weit zu bessern, dass er keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt. Die Behandlung soll die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten so weit wie möglich wieder herstellen, um ihm ein möglichst autonomes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen. Zudem soll die Sicherheit und der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten gewährleistet werden.

Zweiter Abschnitt
Organisation und Qualitätssicherung

§ 3 Zuständigkeiten, Vollzugseinrichtungen

(1) Der Vollzug der in § 1 genannten Unterbringungen erfolgt in forensischen Kliniken psychiatrischer Krankenhäuser und Entziehungsanstalten (Vollzugseinrichtungen), die über die dafür notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen. Die Unterbringung nach § 1 kann im Einvernehmen mit der Aufsichts- und der zuständigen Vollstreckungsbehörde auch in Vollzugseinrichtungen außerhalb Thüringens erfolgen, wenn zwingende, insbesondere therapeutische Gründe dies erfordern.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Vollzugseinrichtungen in einem Vollstreckungsplan zu regeln und nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen. Vom Vollstreckungsplan kann mit vorheriger Zustimmung der Aufsichts- und der zuständigen Vollstreckungsbehörde abgewichen werden, wenn dies der Behandlung oder Eingliederung des Untergebrachten dient oder wichtige Gründe, insbesondere der Vollzugsorganisation oder der Sicherheit, es erfordern.

§ 4 Beleihung

(1) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann öffentlichen oder nichtöffentlichen Trägern die Durchführung der Aufgaben nach § 1 übertragen und diese mit den zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben erforderlichen Befugnissen beleihen. Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben erfolgt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (Beleihungsvertrag), in welchem der Träger den Vollzug der Bestimmungen dieses Gesetzes ab der Übernahme der Durchführung hoheitlicher Aufgaben verbindlich zusichert.

(2) Im Beleihungsvertrag sind alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu regeln. Insbesondere muss der Beleihungsvertrag sicherstellen, dass

  1. in der Vollzugseinrichtung jederzeit die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vollzugs der Unterbringung erforderlichen personellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind,
  2. das eingesetzte Personal über die dafür notwendige Fachkunde und persönliche Eignung verfügt und arbeitsvertraglich an das vorliegende Gesetz sowie umfassend an die Weisungen der Aufsichtsbehörden nach den § § 45 und 46 gebunden wird,
  3. die Träger sowie das Personal von erwerbswirtschaftlichen Motiven und Zwängen freigestellt sind und bei der Durchführung der nach Absatz 1 übertragenen hoheitlichen Aufgaben keinen Gewinn aufgrund der Anzahl der Untergebrachten und deren Unterbringungsdauer erzielen; die Einhaltung dieser Voraussetzungen unterliegt der umfassenden Aufsicht durch die zuständigen Behörden,
  4. die Refinanzierung der übernommenen Investitionsverpflichtungen auf die Tilgung zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung des Kapitals oder auf die vom Träger bereitgestellten Kosten begrenzt ist,
  5. die Besetzung der Stellen der Chefärzte und ihrer Stellvertreter nach § 5 sowie die Ausgestaltung deren Verträge im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium erfolgt,
  6. die Rechtsstellung und die Entscheidungsbefugnisse des Interventionsbeauftragten nach § 6 bestimmt sind,

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